Urteil des BGH vom 02.10.2012

BGH: gesamtstrafe, gefahr, verfügung, rücknahme, entscheidungsformel, freiheitsberaubung, anhörung, überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 317/12
vom
2. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 28. März 2012 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe betreffend den Beschwerdeführer aufgehoben. Die
Gesamtstrafe entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau-
bes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung von fünf Einzel-
strafen aus dem Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in
Moers vom 8. Dezember 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde ge-
stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-
lichen Teilerfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs sowie des Ausspruchs über die
Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten für die verfahrensgegen-
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ständliche Tat hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erge-
ben.
2. Die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben, obwohl das Landge-
richt bei deren Bildung rechtsfehlerfrei entschieden hat. Hierzu im Einzelnen:
a) Nach der hier abgeurteilten, am 29. Mai 2011 begangenen Raubtat
war der Angeklagte durch Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landge-
richts Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 wegen fünf anderer Raubtaten zu
einer Gesamtstrafe von sechs Jahren und drei Monaten (gebildet aus fünf Ein-
zelstrafen von drei Jahren, vier Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, drei
Jahren und drei Monaten sowie zwei Jahren und drei Monaten
), verurteilt worden. Diese Entscheidung war durch Rücknahme der
Revision des Angeklagten am 26. März 2012 rechtskräftig geworden.
Das Landgericht hat daraufhin am 28. März 2012 aus den fünf Einzel-
strafen dieses Urteils und der Einzelstrafe für die hier verfahrensgegenständli-
che Tat gemäß § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet. Das war
zu diesem Zeitpunkt rechtsfehlerfrei. Indessen hat der Senat danach mit Be-
schluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 124/12 - auf die Revisionen der Tatgenos-
sen des Angeklagten das Urteil der Auswärtigen Strafkammer des Landgerichts
Kleve in Moers vom 8. Dezember 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass
die Beschwerdeführer sowie (§ 357 Satz 1 StPO) der Angeklagte wegen des
den Verurteilungen in den Fällen 4 und 5 zugrundeliegende Geschehens nur
einer Tat im Rechtssinn, nämlich des schweren Raubes in Tateinheit mit ge-
fährlicher Körperverletzung und mit versuchtem Sichverschaffen von Betäu-
bungsmitteln, schuldig sind. Er hat deshalb auch die gegen den Angeklagten
für diese Fälle verhängten Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten so-
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wie zwei Jahren und drei Monaten sowie die Gesamtstrafe aufgehoben und die
Sache insoweit zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
b) Die hiesige Gesamtstrafe muss aufgehoben werden, weil zwei zu ihrer
Bildung herangezogene Einzelstrafen weggefallen sind. Sie könnte auch nicht
nach einer Beruhensprüfung aufrechterhalten werden, wie dies dem Revisions-
gericht beim Wegfall einer von mehreren Einzelstrafen im Prinzip möglich ist.
Dabei kann dahinstehen, ob angesichts der Summe der verbleibenden Einzel-
strafen ausgeschlossen werden könnte, dass das Landgericht auch ohne Be-
rücksichtigung der beiden genannten Einzelstrafen auf keine geringere Ge-
samtstrafe erkannt hätte. Denn der Aufrechterhaltung der hier gebildeten Ge-
samtstrafe steht bereits die für den Angeklagten bestehende Gefahr einer Dop-
pelbestrafung entgegen, weil aus den drei rechtskräftigen Einzelstrafen (von
drei Jahren, vier Jahren sowie einem Jahr und sechs Monaten) derzeit in dem
anderen Verfahren vor dem Landgericht erneut eine Gesamtstrafe gebildet
werden soll.
c) Die vom Generalbundesanwalt beantragte Aufhebung der Gesamt-
strafe mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist, kommt nicht in Betracht.
Das Beschlussverfahren setzt voraus, dass zur Bildung einer Gesamtstrafe
rechtskräftige Einzelstrafen zur Verfügung stehen. Daran fehlt es vorliegend, da
nicht ersichtlich ist, dass in dem anderen Verfahren inzwischen eine neue, an
die Stelle der beiden aufgehobenen Strafen tretende Einzelstrafe gebildet und
diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
Es reicht vielmehr die Aufhebung der Gesamtstrafe. Die hier erkannte
Einzelstrafe ist mit diesem Beschluss des Senats rechtskräftig geworden. Sollte
inzwischen in dem anderen Verfahren eine neue Einzelstrafe gefunden und aus
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ihr und den drei rechtskräftigen Einzelstrafen eine neue Gesamtstrafe rechts-
kräftig gebildet worden sein, muss im Beschlussweg eine nachträgliche Ge-
samtstrafe festgesetzt werden. Anderenfalls kann in dem anderen Verfahren
bei der neuerlichen Entscheidung die hier erkannte Einzelstrafe in die zu bil-
dende Gesamtstrafe einbezogen werden.
Becker Pfister Schäfer
RiBGH Mayer ist urlaubs- Gericke
bedingt gehindert, seine
Unterschrift beizufügen.
Becker