Urteil des BGH vom 11.05.2004
BGH (zpo, zoll, gefährlichkeit, substantiierung, hersteller, streitwert, begründung, zulassung, verbreitung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 350/03
vom
11. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken
vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Dem Berufungsurteil ist keine Feststellung zu entnehmen, daß die
Schädlichkeit der Produkte der Beklagten im Hinblick auf die Beschwerden der
Klägerin auch im Falle einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte
erkannt worden sei, auch wenn die gewerbliche Verbreitung von PCP
zwischenzeitlich verboten worden ist. Auf die Frage der Erkennbarkeit einer
eventuellen Gefährlichkeit dieser Produkte kam es deshalb nicht an. Soweit
das Berufungsgericht diese Erkennbarkeit eventueller Gefahren dem Fehler
des Produkts zuordnet, begegnet das aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
Ein Verstoß gegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, der eine Zulassung der Revision
erforderte, liegt nicht vor. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das
Berufungsgericht bei einer erheblichen Unterschreitung der Grenzwerte
erhöhte Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich der Gefährlichkeit
der Produkte und ihrer Erkennbarkeit für den Hersteller gestellt hat. Das
Berufungsgericht hat deshalb weder gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1
GG) noch gegen Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verstoßen, daß es die
angebotenen Beweise nicht erhoben hat und in seinem Urteil nicht im
einzelnen auf den Vortrag in der Berufungsbegründung und das dazu
vorgelegt frühere Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz eingegangen ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 153.786,18 €
Müller Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll