Urteil des BGH vom 30.08.2001
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 514/01
vom
5. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 5. März 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Dortmund vom 30. August 2001 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen
ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu
einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 18 DM verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Zulässigkeit der erhobenen
Aufklärungsrüge kommt es somit nicht an.
Nach den Feststellungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung
des Angeklagten am 17. Januar 2000 handschriftliche Listen mit Datumsanga-
ben und Geldbeträgen gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der
Angeklagte hierzu erklärt, es handele sich um Aufstellungen von Geldern, die
an die HSK (Heyva Sor A Kurdistan = Kurdischer roter Halbmond) geflossen
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seien; in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch
gemacht. Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei
"Kader" der PKK gewesen und habe Spenden selbst gesammelt oder von an-
deren gesammelte Spenden teils unmittelbar, teils über die HSK an die PKK
geleitet, die eine Unterorganisation der PKK gewesen sei. Soweit im übrigen
die HSK mit den Spendengeldern verletzte kurdische Kämpfer und deren An-
gehörige unterstützt habe, sei auch hierdurch die PKK gefördert worden, da
diese Hilfe es ihr erleichtert habe, neue "Kader" zu rekrutieren, den Zusam-
menhalt innerhalb der Organisation zu festigen und eigene finanzielle Aufwen-
dungen zu ersparen.
Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil eine Spenden-
sammeltätigkeit für die HSK selbst keine Zuwiderhandlung gegen ein vereins-
rechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 18 Satz 2
VereinsG darstellt und die Feststellung einer Spendensammeltätigkeit für die
PKK einer tragfähigen Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen entbehrt.
1. Aktivitäten des Angeklagten für die HSK als solche stellen keine
Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 18
Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dar.
a) Es handelt sich bei dieser Organisation um einen eingetragenen Ver-
ein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der in der Verbotsverfügung des Bun-
desministers des Inneren vom 22. November 1993 (Bundesanzeiger 1993,
S. 10313) im Gegensatz zu zahlreichen anderen der PKK nahe stehenden
Vereinigungen nicht genannt ist. Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die
HSK mit einer ausreichend tragfähigen Begründung als Teilorganisation der
PKK eingestuft hat, da sie auch als solche von der Verbotsverfügung nicht er-
faßt werden würde. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob auch im
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Wirkungsbereich des Betätigungsverbots nach § 18 Satz 2 VereinsG der Ge-
danke des § 3 Abs. 3 VereinsG über die Geltung von Vereinsverboten für Tei-
lorganisationen heranzuziehen ist, obgleich § 18 Satz 2 VereinsG nach seinem
Wortlaut an sich nur auf Ausländervereine ohne Teilorganisationen im Inland
anwendbar ist und nur auf § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug nimmt. Würde man § 3
Abs. 3 VereinsG entsprechend anwenden, wäre die HSK gleichwohl nicht als
eine vom Betätigungsverbot erfaßte Teilorganisation anzusehen, weil es sich
dann bei ihr um eine nicht gebietliche, im gesamten Bundesgebiet vertretene
Teilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit handelte, die in der Verbots-
verfügung nicht genannt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Lehnt man eine der-
artige analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 VereinsG ab, legt jedenfalls die
Formulierung der Verbotsverfügung vom 23. November 1993, in der sowohl bei
dem Betätigungsverbot gegen die PKK als auch bei den ausgesprochenen Or-
ganisationsverboten die jeweils erfaßten Teilorganisationen ausdrücklich ge-
nannt sind, den Schluß nahe, daß eine Beschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3
Satz 1 VereinsG zum Ausdruck gebracht wurde und andere, nicht genannte
Teilorganisationen wie hier die HSK vom Betätigungsverbot nicht erfaßt wer-
den sollten (vgl. zur ARGK [Volksbefreiungsarmee Kurdistan] BGHSt 43, 47 f.).
Tätigkeiten für die HSK sind damit solange nicht verboten, als das Betäti-
gungsverbot für die PKK nicht ausdrücklich auch auf diese erstreckt wird.
b) In der Spendensammeltätigkeit für die HSK liegt auch nicht deswegen
eine Tätigkeit für die PKK im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil sich
die humanitäre Tätigkeit der HSK für die PKK auswirkt. Allerdings mögen sich
als Folge der Unterstützung von verletzten Kämpfern und ihren Angehörigen
durch die HSK in der kurdischen Heimat neue Kämpfer leichter rekrutieren las-
sen, der Zusammenhalt der Organisation gestärkt werden und eigene Unter-
stützungsaufwendungen erspart werden können. Nicht jegliches Handeln eines
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Dritten, das sich in irgendeiner allgemeinen Form als vorteilhaft für einen im
Inland mit einem Betätigungsverbot belegten Verein auswirkt, kann aber als
strafbare Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angese-
hen werden. Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des Straf-
tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordert eine Beschränkung auf
ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhal-
ten, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezo-
gen und konkret geeignet ist, eine für den die verbotene Vereinstätigkeit (im
Inland!) vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BVerfG NStZ 2000, 540; BGHSt 42,
30, 36). Bei der begrenzten und nur sehr mittelbaren Auswirkung der vorwie-
gend in der Heimat der Kurden geleisteten humanitären Hilfe auf die verbotene
Vereinstätigkeit der PKK in Deutschland, auf die es allein ankommt, ist ein sol-
cher Bezug nicht ausreichend erkennbar.
2. Eine Spendensammeltätigkeit des Angeklagten für die PKK ist nicht
ausreichend belegt.
a) Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Beweiswürdi-
gung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage
beruht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine An-
nahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als
einen Verdacht zu begründen vermag (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Ver-
mutung 11 m. w. N.). Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlußfolge-
rungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluß zulassen können,
in den Urteilsgründen mitzuteilen, da andernfalls eine revisionsrechtliche
Nachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich ist.
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es
ist bereits nicht nachvollziehbar, woraus die Strafkammer gefolgert hat, daß der
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Angeklagte ein "Kader" der PKK, also ein Funktionär in herausgehobener Po-
sition gewesen ist. Dafür genügt nicht der Umstand, daß bei ihm zahlreiche
politische Zeitschriften, Poster u. ä. mit Bezug zur PKK und deren Führer Öca-
lan gefunden worden sind. Nicht ausreichend ist auch die Feststellung, daß er
einen Informationsstand für die HSK bei den Behörden angemeldet und Ver-
bindungen zu einem verletzten PKK-Kämpfer unterhalten hatte, der in Kiel
ärztlich behandelt worden war. Damit wird weder eine Mitgliedschaft noch eine
Funktionärstätigkeit für die PKK belegt.
c) Der Angeklagte hatte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung dahin
eingelassen, daß die bei ihm gefundenen Listen Aufstellungen von Zahlungen
von Geldern, die an die HSK geflossen sind, darstellen. Soweit die Strafkam-
mer demgegenüber festgestellt hat, daß der Angeklagte einen Teil der Spen-
den selbst sammelte und diese sowie die von anderen gesammelten Gelder
nicht nur an die HSK, sondern zum Teil auch an die PKK weiterleitete, fehlt es
an der Darlegung der Beweisgrundlage. Sie hat weder eine tatsächliche Spen-
densammeltätigkeit noch konkrete Geldtransferhandlungen des Angeklagten
noch Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß Gelder entgegen der Darstellung
des Angeklagten nicht nur an die HSK, sondern unmittelbar an die PKK geleitet
worden sind. Da nicht einmal festgestellt worden ist, daß die handschriftlichen
Listen vom Angeklagten erstellt wurden, belegt der Fund dieser Listen in seiner
Wohnung auch im Zusammenhang mit seiner Einlassung zunächst nur, daß er
solche Listen über Spendenzahlungen an die HSK in Besitz hatte. Daraus mag
tatrichterlich gefolgert werden, daß er auf irgendeine Weise in die Spenden-
sammeltätigkeit zu Gunsten der HSK eingebunden war, weiterreichende Fest-
stellungen bedurften aber einer darüber hinausgehenden Tatsachengrundlage,
die dem Urteil nicht zu entnehmen ist.
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3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgenden Hinweis:
a) Zur näheren Klärung der Verbindungen zwischen der HSK und der
PKK und zur Frage etwaiger Geldflüsse zwischen diesen Organisationen wird
sich die von der Revision vermißte Beiziehung der Akten des gegen Vor-
standsmitglieder der HSK geführten Ermittlungsverfahrens (2101 Js 47792/97
StA Koblenz) empfehlen.
b) Der neue Tatrichter wird nach einer näheren Konkretisierung der dem
Angeklagten zur Last gelegten Handlungen zu prüfen haben, ob der Teil seiner
Tätigkeit, der vor dem 6. September 1997 liegt, verjährt ist. Die im angefochte-
nen Urteil ersichtlich nach dem Zweifelssatz vorgenommene Zusammenfas-
sung zu einer Tat kann sich insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
haben (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGHSt 43, 312; 46, 6;
BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 2, 3). Der Eintritt von Strafver-
folgungsverjährung kommt hier für die Zeit vor dem 6. September 1997 in Be-
tracht. Die Verjährungsfrist für Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG be-
trägt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts kam der Durchsuchung am 17. Januar 2000 insoweit
keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da sie nicht wegen dieser Ta-
ten, sondern wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Besetzungsaktion
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der PKK erfolgte, so daß erst durch die erste verantwortliche Vernehmung des
Angeklagten am 6. September 2000 eine Unterbrechung der Verjährung be-
wirkt worden ist.
Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan
ist infolge Urlaubsabwesenheit an
der Unterschriftsleistung gehindert.
Tolksdorf Tolksdorf Miebach
Winkler Pfister
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4
Zur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtli-
ches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn
Spenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht
erfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt
werden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für
die von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist.
BGH, Beschluß vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - Landgericht Dortmund