Urteil des BGH vom 18.06.2009

BGH (wahl, zpo, entlassung, verbindung, inhalt, begründung, sicherung, grundrecht, verhalten, wert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 271/08
vom
18. Juni 2009
in dem Insolvenzverfahren
- 2 -
Der IX.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kos-
ten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2
ZPO).
1
Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des
Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mit-
glieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Ent-
lassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der
Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede
Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung
2
- 3 -
vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des
Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht
die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders ver-
steht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Aus-
schussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwer-
degericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Aus-
schusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wol-
len.
Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht
des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht
hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner
Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf
die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewür-
digt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmit-
glieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten an-
dererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Pres-
seerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an dieje-
nigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.
3
- 4 -
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
4
Kayser Raebel Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -