Urteil des BGH vom 22.02.2006

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, misshandlung, raum, hamburg, stand, wiedereinsetzung, strafsache)

5 StR 292/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006
beschlossen:
Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten J. und G. ge-
gen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Kör-
perverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt
und verurteilt worden sind.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger