Urteil des BGH vom 29.10.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 117/07
vom
4. März 2009
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2;
SGB VI §§ 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a;
BetrAVG § 16 Abs. 1
a) Hat ein Ehegatte während der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genom-
men, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemin-
derte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des § 1587 a Abs. 2
Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden (im Anschluss an die
Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.;
vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007
- XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 -
FamRZ 2005, 1455 ff.).
b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungsüberprüfung nach § 16 Abs. 1
BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbe-
schluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.).
BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - OLG Köln
AG Köln
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der
Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versiche-
rungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversiche-
rung Rheinland zusätzliche Rentenanwartschaften in Höhe von
27,45 €, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungs-
konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung
Rheinland übertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entschei-
dungssatzes).
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
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Gründe:
I.
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Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist
dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. März 1942) am
13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar
2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche
Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leis-
tungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet
wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente
wegen Alters
.
Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Auskünften der
beteiligten Versicherungsträger haben beide Parteien während der Ehezeit
(1. August 1965 bis 31. Mai 2006, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenan-
rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, wei-
tere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Berücksichtigung
des verminderten Zugangsfaktors - in Höhe von 933,10 € und die Ehefrau in
Höhe von 203,77 € (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006).
Nach Mitteilung der D. AG verfügt der Ehemann zusätzlich über ein statisches
Anrecht auf eine Betriebsrente in Höhe von 666,36 € jährlich (55,53 € monat-
lich) bei einer angegebenen Betriebszugehörigkeit vom 22. März 1965 bis zum
31. März 2002.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden
(insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es
durch Splitting (§ 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften in Höhe
von 364,15 € und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes
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Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften in Höhe von
27,45 € vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf
das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai
2006, übertragen hat.
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Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-
scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass es den Wert-
ausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiter-
ten Splitting in Höhe von 27,45 € monatlich - durch Rentensplitting in Höhe von
nur 296,08 € monatlich durchgeführt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des
Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit
795,93 € unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 be-
wertet, der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten berücksichtigt. Das
betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits
das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in
Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umge-
rechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in
Höhe von (440 Monate Betriebszugehörigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Ge-
samtbetriebszugehörigkeit x 55,53 =) 54,91 € ausgegangen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die DRV Rheinland
erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versor-
gungsausgleich ohne Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors be-
wertet wird.
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II.
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Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht,
soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgegli-
chen worden ist.
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1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung des gesetzlichen Ren-
tenanrechts des Ehemanns nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit
erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Ren-
tenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit ei-
nem Zugangsfaktor (von 0,853, §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI)
multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen
Rentenbezugs berücksichtigt (1,00 – [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist
rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung
des Senats.
a) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Ren-
tenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar
unberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-
teilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-
faktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer
Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen
Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschlüs-
se vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Okto-
ber 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -
FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ
2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate
vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Ver-
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sicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr er-
reichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem
Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit
nicht entspricht (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es wäre dann mit dem Halb-
teilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch
insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen
Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom
29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008
- XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ
2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005,
1455, 1458).
Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass
der Zugangsfaktor einer veränderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu
erbringenden Leistung Rechnung tragen möchte, der für den Versicherungsträ-
ger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegat-
te. Dies hindert die Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim
ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm
erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangs-
faktor mitbestimmt. Es wäre dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von
diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten -
allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine
andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen An-
rechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom
22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604 f. für den umgekehr-
ten Fall der Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors beim ausgleichs-
pflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es für die Bewertung zum Stichtag Ehezei-
tende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzei-
tigen Rentenbezugs - als ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Um-
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stand - auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf
einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss
vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604).
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b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung
des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei
mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen.
aa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Las-
ten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungs-
anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Ver-
minderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus
(allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit)
ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gemäß § 76
Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gekürzt würden. Dann
würden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergeben-
den und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte gemäß § 66
Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfas-
senden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag berücksichtigten
Verminderungszeiten würden mithin - über die Berechnung der persönlichen
Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verkürzung des Ab-
schlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Abschlags beim aus-
gleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige Kürzung des Zu-
schlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehe-
gatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. Der Wertaus-
gleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger dem Aus-
gleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten hätte, der über der gekürzten, dem
Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichti-
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gen läge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ
2009, 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544).
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bb) Dies darf indessen nicht dazu führen, den Zugangsfaktor bei der Be-
wertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unberücksichtigt zu las-
sen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungs-
ausgleich im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB durch Übertragung
von Rentenanwartschaften und nicht durch Übertragung "wertneutraler" Ent-
geltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ
2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen aus-
geschlossen, dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen
Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Ren-
tenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verblei-
bende Hälfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis
Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den §§ 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB
VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung
übertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs
nach § 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen
Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des
Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom
1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29).
cc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gewährleistet, dass das
auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, näm-
lich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und
nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der bis zum Erreichen der Regelalters-
grenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichs-
betrages Berücksichtigung findet und dem in § 1587 a Abs. 1 BGB normierten
Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird.
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Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs werden die übertragenen
Rentenanwartschaften nach § 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem
aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im
Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im
Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtig-
ten übertragenen Rentenanwartschaften nach § 76 SGB VI keine unterschied-
lich hohen Zu- oder Abschläge errechnet werden dürfen. Der Zu- oder Abschlag
nach § 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Ent-
geltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem für jeden Ehegatten geltenden Zu-
gangsfaktor multipliziert worden und somit zu persönlichen Entgeltpunkten ge-
worden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - nämlich über die Be-
rechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals
über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbe-
schlüsse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A.
Borth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ
2007, 1542, 1543).
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c) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-
chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlan-
desgericht deshalb zutreffend mit 795,93 € angenommen, indem es aus dem
Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen
verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein
auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multip-
liziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 € [Ehezeitanteil ohne Zu-
gangsfaktor] = 795,93 €). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszuglei-
chender Betrag von (795,93 € - 203,77 € = 592,16 : 2 = ) 296,08 €.
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2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben,
soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG
durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat.
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a) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehe-
zeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebs-
zugehörigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete
die Betriebszugehörigkeit erst Ende März 2002, weil der Ehemann seit dem
1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erhält
.
Dies verkennt jedoch, dass
für die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 3 lit. b
BGB die Betriebszugehörigkeit grundsätzlich bereits mit dem Ablauf des Ar-
beitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit des Inhabers des betrieb-
lichen Anrechts für das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschlüsse vom
5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f. und vom 16. Au-
gust 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgeleg-
ten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebs-
zugehörigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988.
b) Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufen-
de Betriebsrente des Ehemanns ohne nähere Begründung als im Leistungssta-
dium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 €
ohne Umrechnung nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung
hälftig in Höhe von 27,45 € durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft
der D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende lau-
fende Betriebsrente statisch ist.
aa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer
Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft lässt sich nicht
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entnehmen, ob die in § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungsüberprü-
fungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erhöhung der laufenden Renten ge-
führt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG
zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht,
was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen
würde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004,
1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG
zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungssätze der
bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert jährlich für die letzten 10
Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach
§ 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen
der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unab-
hängig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leis-
tungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in ei-
nem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen geführt haben,
die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt
halten konnten, und dies auch unter Berücksichtigung aller hierfür bedeutender
Umstände für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Ja-
nuar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrich-
ter bei einem § 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere
Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebie-
tet es die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb
eines angemessenen Vergleichszeitraums tatsächlich erfolgten Anpassungen
zu ermitteln, um sie der Prognose für die künftige Entwicklung des betreffenden
Anrechts zugrunde zu legen (vgl. für die Anpassung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG Senatsbeschlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008,
1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864).
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden.
Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es
vor einer erneuten Entscheidung über das erweiterte Splitting - unter Beachtung
der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine
Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten
Anpassungen der von ihr gewährten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik
des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu können.
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Hahne Wagenitz Vézina
Dose
Klinkhammer
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 F 129/06 -
OLG Köln, Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -