Urteil des BGH vom 10.04.2003

Buchclub-Kopplungsangebot Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 291/00
Verkündet am:
10. April 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Buchclub-Kopplungsangebot
UWG § 1
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den
Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem
Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbs-
widrig.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - I ZR 291/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 16. November
2000 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 17. November 1999
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte betreibt als Buchclub den Einzelhandel mit Büchern, Ton-
trägern und Videos. Sie bot im September 1998 neuen Kunden für den Fall ei-
ner Mitgliedschaft in ihrem Buchclub fünf Bücher gegen Zahlung von jeweils
2 DM für Porto und Verpackung an. In dem mit "Kennenlern-Angebot" bezeich-
neten Prospekt führte die Beklagte insgesamt 117 Bücher zur Auswahl an, die
im Buchhandel als Verlagsausgaben zum Preis von 30 DM und darüber ver-
kauft wurden. Bestellte der Kunde fünf Bücher und gab er sie nicht binnen zehn
Tagen zurück, wurde er vereinbarungsgemäß für mindestens zwei Jahre Mit-
glied im Buchclub der Beklagten und mußte quartalsweise einen Artikel für min-
destens 10 DM erwerben.
Der Kläger, ein Verein zur Förderung gewerblicher Belange, hat die
Werbung und die Gewährung des Angebots wegen Verstoßes gegen die Zuga-
beverordnung und gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines unzulässi-
gen Vorspannangebots als wettbewerbswidrig beanstandet.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
a) neuen Mitgliedern des B. Clubs, welche eine entgelt-
liche Abnahmeverpflichtung eingehen müssen, die Gewährung
von fünf Büchern, welche als Verlagsausgabe üblicherweise im
stationären Bucheinzelhandel zum Preis von je 30 DM und
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mehr verkauft werden, zum Preis von insgesamt 10 DM ("für
Porto und Verpackung") anzukündigen;
b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren,
mithin neuen Mitgliedern fünf Bücher, welche als Verlagsaus-
gabe üblicherweise im stationären Bucheinzelhandel zum Preis
von je 30 DM und mehr verkauft werden, zum Preis von insge-
samt 10 DM ("für Porto und Verpackung") zu verkaufen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, das Angebot diene
dem kostenlosen Ausprobieren ihrer Leistungen. Das Publikum erkenne zudem,
daß ein Kaufmann ein derartiges Angebot durch die Abnahmeverpflichtung
während der mindestens zweijährigen Mitgliedschaft finanziere.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem in erster Instanz ohne den
nachstehenden Zusatz gestellten Antrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat
die Berufung unter Einfügung des Zusatzes "('für Porto und Verpackung')" in die
Urteilsformel zurückgewiesen (OLG Hamburg OLG-Rep 2001, 63 = AfP 2001,
231).
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Der Kläger bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß sich der
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Werbung und das Angebot der Beklagten
als Verstoß gegen die Zugabeverordnung und unter dem Gesichtspunkt des
übertriebenen Anlockens als nach § 1 UWG wettbewerbswidrig angesehen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Bei dem Angebot der Beklagten handele sich um eine Zugabe nach § 1
Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO, weshalb der Kläger die Beklagte nach § 2 Abs. 1
ZugabeVO auf Unterlassung in Anspruch nehmen könne.
Das Angebot der Beklagten stelle sich auch nach § 1 UWG wegen über-
triebenen Anlockens als wettbewerbswidrig dar. Die unsachliche Beeinflussung
folge aus der erheblichen Attraktivität der angebotenen fünf Bücher, deren übli-
cher Verkaufswert bis zu 150 DM und mehr erreiche. Dieser ginge weit über
das hinaus, was der Kunde im Falle eines Beitritts zum Buchclub der Beklagten
innerhalb der festen Vertragslaufzeit von zwei Jahren an Waren abnehmen
müsse. Es bestehe deshalb die Gefahr, daß für den Verkehr bei der Entschei-
dung über den Vertragsschluß nicht das Leistungsangebot der Beklagten, son-
dern der Wunsch, die fünf Bücher zu erhalten, im Vordergrund stehe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
Erfolg. Sie führen zur Abweisung der Klage.
1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch
aus § 1 UWG bejaht.
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a) Der Kläger macht einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsan-
spruch geltend. Ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, ist auch in der Revisi-
onsinstanz nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu be-
antworten (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718
= WRP 2002, 679 - Vertretung der Anwalts-GmbH; BGHZ 151, 84, 86 - Kopp-
lungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 980
= WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Nach Aufhebung der Zugabever-
ordnung ist die Rechtslage im Streitfall allein nach § 1 UWG zu beurteilen.
b) Die angegriffene Werbung und das beanstandete Verhalten der Be-
klagten stellen sich nicht als wettbewerbswidrig nach § 1 UWG dar.
aa) Werden dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs einer Ware oder
der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen, insbesondere Ge-
schenke, versprochen, liegt darin nicht ohne weiteres ein übertriebenes Anlok-
ken, und zwar unabhängig davon, ob zwischen der Hauptleistung und dem Ge-
schenk aus Sicht des Verbrauchers ein Funktionszusammenhang besteht oder
nicht. Vielmehr ist es dem Kaufmann grundsätzlich gestattet, verschiedene An-
gebote miteinander zu verbinden; dies gilt auch, wenn ein Teil der auf diese
Weise gekoppelten Waren oder Leistungen ohne besonderes Entgelt abgege-
ben wird (vgl. BGHZ 151, 84, 88 - Kopplungsangebot I; GRUR 2002, 979, 981
- Kopplungsangebot II).
Das Berufungsgericht hat ein wettbewerbswidriges übertriebenes Anlok-
ken aufgrund des Wertes der angebotenen fünf Bücher angenommen, die im
Verhältnis zum Wert der während der festen Vertragslaufzeit der Mitgliedschaft
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im Buchclub der Beklagten von zwei Jahren zu beziehenden Waren ungewöhn-
lich hoch sei. Der Verbraucher werde dazu neigen, Konkurrenzangebote ande-
rer Buchclubs und die Möglichkeit des Einzelkaufs der Bücher auszublenden;
bei der Entscheidung, die einmal zugesandten Bücher zu behalten, werde er
sich nicht mit der nötigen Sachlichkeit an dem Angebot der Beklagten orientie-
ren. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Leistungs-
wettbewerbs. Ein wettbewerbswidriger Anlockeffekt kann erst durch das Hinzu-
treten weiterer Umstände entstehen, die die Vergünstigung als sittenwidrig er-
scheinen lassen. Allerdings kann in Einzelfällen von Kopplungsangeboten
- insbesondere wenn ein Teil des Angebots unentgeltlich gewährt werden soll -
eine so starke Anlockungwirkung ausgehen, daß auch bei einem verständigen
Verbraucher ausnahmsweise die Rationalität der Nachfrageentscheidung voll-
ständig in den Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 6.6.2002 - I ZR 45/00, GRUR
2002, 1000, 1002 = WRP 2002, 1133 - Testbestellung; BGHZ 151, 84, 89
- Kopplungsangebot I; BGH GRUR 2002, 979, 981 - Kopplungsangebot II; Urt.
v. 30.1.2003 - I ZR 142/00, GRUR 2003, 624, 626 = WRP 2003, 886
- Kleidersack).
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungs-
gerichts, von einem Angebot von fünf Büchern gehe eine derart starke Anlock-
wirkung aus, daß ein verständiger Verbraucher allein wegen des Wertes der
- von den Verpackungs- und Portokosten abgesehen - unentgeltlichen Leistung
seine Nachfrageentscheidung nicht mehr nach sachlichen Gesichtspunkten
treffen werde.
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Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berück-
sichtigt, daß die Kunden ihre Entscheidung, von dem Angebot der Beklagten
Gebrauch zu machen, nach eingehender Durchsicht der Werbebroschüre tref-
fen konnten und nach Erhalt der fünf zu Testzwecken übersandten Bücher
weitere zehn Tage Zeit hatten, diese zu prüfen und zu entscheiden, ob sie die
Bücher behalten und Mitglied der Beklagten werden wollten oder nicht.
Danach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, ein verständiger
Verbraucher werde sich für die Clubmitgliedschaft ohne nähere Befassung mit
den damit verbundenen Vor- und Nachteilen allein deshalb entscheiden, um die
fünf Bücher behalten zu können.
bb) Die beanstandete Werbung stellt sich auch nicht deshalb als ein
mißbräuchliches Kopplungsangebot dar, weil die Beklagte nicht hinreichend
deutlich gemacht hat, welche Verpflichtungen mit der Clubmitgliedschaft ver-
bunden sind.
Allerdings ist es wettbewerbswidrig, in der Werbung allein das Verspre-
chen unentgeltlicher Teilleistungen oder den günstigen Preis einer Teilleistung
herauszustellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung leicht erkennbar und
deutlich lesbar auf die Folgekosten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn der
Verbraucher auf das Angebot eingeht - hier: die Verpflichtungen aus der Mit-
gliedschaft im Buchclub der Beklagten - (vgl. BGH GRUR 2002, 979, 981 f.
- Kopplungsangebot II; vgl. auch BGH, Beschl. v. 27.2.2003 - I ZR 208/02,
Umdr. S. 3). Ob die Beklagte die Verkehrskreise über die mit der Clubmitglied-
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schaft verbundenen Belastungen ausreichend unterrichtet hat, kann vorliegend
jedoch offenbleiben.
Ein etwaiger Verstoß hiergegen ist nicht Gegenstand des Unterlas-
sungsantrags des Klägers. Dieser richtet sich gegen die Ankündigung und Ab-
gabe der näher bezeichneten Bücher an neue Mitglieder des Buchclubs. Dage-
gen hat der Kläger das Charakteristische der Verletzungshandlung nicht in ei-
ner unzureichenden Unterrichtung über die sich aus der Clubmitgliedschaft für
den neuen Kunden ergebenden Belastungen gesehen. Ein etwaiger Verstoß
hiergegen wird daher von dem Unterlassungsantrag nicht - auch nicht als Mi-
nus - erfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 147/97, WRP 1999, 517, 519;
Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94
- Widerruf der Erledigungserklärung).
2. Das beanstandete Verhalten stellt sich auch nicht wegen eines Ver-
stoßes gegen § 1 UWG i.V. mit den Bestimmungen über die Preisbindung im
Buchhandel als wettbewerbswidrig dar.
Der Kläger hat für den Zeitpunkt des angegriffenen Angebots im Sep-
tember 1998 nicht dargelegt, daß die Beklagte durch die kostenlose Abgabe
von fünf Büchern im Falle einer festen Clubmitgliedschaft des neuen Kunden
gegen verpflichtende Vereinbarungen über die Preisbindung im Buchhandel in
wettbewerbsrechtlich relevanter Weise verstoßen hat.
Auf das seit dem 1. Oktober 2002 gültige Gesetz über die Preisbindung
für Bücher - Buchpreisbindungsgesetz - (BGBl. I S. 3448) kann der Kläger sei-
nen Unterlassungsanspruch nicht stützen. Dieses sieht zwar einen Unterlas-
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sungsanspruch beim Verstoß gegen die Preisbindung für Bücher vor (§ 9
Abs. 1 Satz 1, § 3 BuchPrBindG). Ob die Beklagte, würde sie das beanstandete
Verhalten unter der Geltung des Buchpreisbindungsgesetzes wiederholen, ge-
gen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen würde, kann offenbleiben.
Es fehlt bereits an der für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Erstbe-
gehungsgefahr.
Ein auf eine Erstbegehungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch be-
steht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-
handen sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der näher
bezeichneten Weise verhalten. Für die Annahme einer Erstbegehrungsgefahr
reicht es nicht aus, daß sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei
die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, es
sei denn, seinen Erklärungen ist die Bereitschaft zu entnehmen, sich unmittel-
bar oder in naher Zukunft auch in der beanstandeten Weise zu verhalten (vgl.
BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001,
1076 - Berühmungsaufgabe). Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, die Be-
klagte werde die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes mißachten. Ihr
Vorbringen, ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes liege nicht
vor, dient nur der Rechtsverteidigung gegenüber der Ansicht des Klägers, § 9
BuchPrBindG trage das Unterlassungsbegehren.
3. Mit dem auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag, daß sich der Rechts-
streit in der Hauptsache erledigt hat, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.
Der in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag, festzustellen, daß sich
der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, ist unzulässig. Ein solcher
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Hilfsantrag kann in der Revisionsinstanz zulässigerweise für den Fall gestellt
werden, daß das Hauptbegehren - der in die Zukunft gerichtete Unterlassungs-
antrag - wegen eines zwischenzeitlich eingetretenen erledigenden Ereignisses
(hier einer Änderung der Gesetzeslage) nicht zugesprochen werden kann
(BGH, Urt. v. 19.3.1998 - I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998,
739 - Brennwertkessel). In einem solchen Fall besteht ein Interesse des Klägers
daran, festgestellt zu wissen, daß sein Unterlassungsbegehren bis zum Eintritt
des Ereignisses zulässig und begründet war.
Im Streitfall sieht der Kläger seinen Unterlassungsantrag unabhängig
vom Wegfall der ZugabeVO als begründet an, einmal aus § 1 UWG selbst, zum
anderen wegen Verstoßes gegen Regeln der Buchpreisbindung. Sein Hilfsbe-
gehren stellt sich demnach als eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klage-
erweiterung dar. Er möchte damit lediglich sein Kostenrisiko mindern, indem er
die Begründetheit seines Anspruchs zur Zeit der Geltung der ZugabeVO fest-
gestellt wissen möchte.
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III. Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO ab-
zuweisen.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert