Urteil des BGH vom 26.08.2014
Kommunikationsrouter Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X Z B 1 9 / 1 2
vom
26. August 2014
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
betreffend die deutsche Patentanmeldung 102 09 383.0 56
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Kommunikationsrouter
PatG § 26 Abs. 3, § 65 Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 3 Nr. 3
a) Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat
des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit
fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation
der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfin-
dungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung
der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde
verfügt. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf
fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der
Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung
berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spe-
zielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen (im Anschluss an
BGHZ 53, 283 - Anthradipyrazol).
b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann grundsätz-
lich nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines ge-
richtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund
welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen muss-
te, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts der Heranziehung zusätzlicher ex-
terner Sachkunde.
BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ZB 19/12 - Bundespatentger
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richte-
rin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10. September 2012 ver-
kündeten Beschluss des 20. Senats (Technischen Beschwerde-
senats) des Bundespatentgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Rechtsbeschwerde bezieht sich auf eine Patentanmeldung des
Anmelders, die einen Kommunikationsrouter betrifft. Das Deutsche Patent- und
Markenamt hat die Anmeldung zurückgewiesen; der Anmelder hat sie mit der
dagegen gerichteten Beschwerde in erster Linie in einer Fassung mit sieben
Ansprüchen weiterverfolgt, nach der Patentanspruch 1 lauten soll:
Kommunikations-Router, dadurch gekennzeichnet, dass eine Ken-
nung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des
Routers die Caller ID des Anrufers extrahiert wird und durch zeit-
lich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller ID
durch den Anrufer als Kennung autorisiert wird.
Hilfsweise soll Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten:
Kommunikationsrouter dadurch gekennzeichnet, dass eine Ken-
nung derart in den Router eingespeichert wird, dass bei Anruf des
Routers die Caller ID des Anrufers ausgewertet wird und durch
zeitlich zusammenhängende Aktivierung am Router diese Caller
ID als Kennung autorisiert wird.
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Das Patentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom Pa-
tentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Anmelder, der ange-
fochtene Beschluss beruhe auf einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör und sei teilweise nicht mit Gründen versehen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die nicht zulassungsgebun-
denen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend
gemacht werden, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechts-
mittel keinen Erfolg.
1. Das Patentgericht hat angenommen, in der Fassung mit Patentan-
spruch 1 gemäß Hauptantrag ginge der Gegenstand des Patents über den In-
halt der Anmeldungsunterlagen in der Fassung der ursprünglichen Anmel-
dungsunterlagen hinaus; in der Fassung des Hilfsantrags beruhe der Gegen-
stand von Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der
Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis die Möglichkeit erkenne, einen aus
der deutschen Offenlegungsschrift 196 19 521 (D1) bekannten Kommunika-
tionsrouter im Sinne der Erfindung abzuwandeln.
2. Dies verletzt weder den Anspruch des Anmelders auf rechtliches
Gehör, noch liegt der geltend gemachte Begründungsmangel vor.
a) Der Anspruch des Rechtsbeschwerdeführers auf rechtliches Gehör
ist nicht dadurch verletzt, dass das Patentgericht von der Hinzuziehung eines
Sachverständigen auf dem Gebiet der Nachrichtentechnik oder der Elektro- und
Kommunikationstechnik abgesehen hat.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG), dem der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG
Rechnung trägt und nach dem das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vor-
bringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und auf seine sachlich-rechtliche
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und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit hin prüfen muss, kann
grundsätzlich zwar auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht entscheidet,
ohne sich diejenige Sachkunde verschafft zu haben, die erforderlich ist, um die-
ses Vorbringen unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten würdi-
gen zu können. Die Rechtsbeschwerde vermag aber nicht aufzuzeigen, dass
der Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör dadurch verletzt ist, dass
der zur Entscheidung berufene Spruchkörper des Patentgerichts nicht über die
für die Beurteilung der Anmeldung erforderliche Sachkunde verfügt hätte.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwer-
desenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zu-
ständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche
Qualifikation der technischen Richter stellt (§ 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3
PatG), und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Be-
reichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils ent-
scheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt (vgl.
insoweit auch BGH, Beschluss vom 24. Februar 1970 - X ZB 3/69, BGHZ 53,
283, 297 - Anthradipyrazol). Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall
dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch
geboten sein kann, weil es auf fachlich-technische Fragen auf einem Teilgebiet
des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, an-
kommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöp-
fender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Er-
fahrung nicht verfügen (BGHZ 53, 283, 298 - Anthradipyrazol). Dies ist jedoch
nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische
Tätigkeit der technischen Richter nicht speziell auf das (Teil-)Fachgebiet der
Erfindung bezogen hat. Denn der technische Richter muss - ebenso wie ein
gerichtlicher Sachverständiger - nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann
verkörpern, auf dessen Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der er-
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finderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen an-
kommt. Er muss vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese
Kenntnisse - gegebenenfalls mit Hilfe externer Quellen - festzustellen und in-
haltlich zu bewerten.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
daher nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens ei-
nes gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird,
aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat auf-
drängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier mit Blick auf
das Verständnis der angemeldeten Erfindung und die Frage, ob und inwiefern
sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war) der Heran-
ziehung zusätzlicher externer Sachkunde. Solche Umstände zeigt die Rechts-
beschwerde nicht auf. Der angerufene Beschwerdesenat ist für das Gebiet, auf
dem die Erfindung liegt (IPC-Klasse H 04 M: Elektrotechnik, Fernsprech-
verkehr), zuständig. Die Rüge, dieser Spruchkörper, dessen Vorsitzender
Diplom-Physiker ist und an dessen Entscheidung als weitere technische Richter
ein Diplom-Geophysiker und ein Diplom-Ingenieur mitgewirkt haben, sei auf-
grund seiner Besetzung nicht in der Lage gewesen, den technischen Sachver-
halt aus eigener Sachkunde zu beurteilen, geht an der gesetzlichen Regelung
in § 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG vorbei und füllt die dargelegten Anfor-
derungen nicht aus. Angesichts der relativ einfachen technischen Lehre der
Erfindung drängt es sich auch keineswegs auf, dass und inwiefern das Patent-
gericht ohne externe Sachkunde zu ihrer Erfassung und Bewertung nicht in der
Lage gewesen sein sollte. Hierfür ergibt sich auch nichts aus der von der
Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rüge des Anmelders im Beschwer-
deverfahren, der Prüfer habe in völliger Verkennung der Funktion des erfin-
dungsgemäßen Routers angenommen, dieser benötige eine Art Anzeige (die
die im Patentanspruch genannte "Caller ID", d.h. die Rufnummer des Anrufers,
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anzeigt). Die Frage, ob diese Beurteilung, der sich offenbar auch der Be-
schwerdesenat angeschlossen hat, zutrifft, betrifft die sachliche Richtigkeit der
Entscheidung, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde
nicht zur Überprüfung steht.
b) Soweit die Rechtsbeschwerde die Beurteilung des Patentgerichts,
Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag sei gegenüber den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen unzulässig erweitert, als Überraschungsentscheidung
rügt, ist ein gehörsverletzender Verfahrensverstoß gleichfalls nicht dargelegt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht grundsätzlich nicht so weit,
dass das Gericht den Beteiligten mitteilen müsste, wie es den die Grundlage
seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich rechtlich würdigen
wird, sondern er geht dahin, dass die Sach- und Rechtslage erörtert und den
Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entschei-
dung voraussichtlich von Bedeutung sein werden (BGH, Beschluss vom
28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 mwN - Sorbitol). Ein
Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfälti-
ger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht
seine Entscheidung stützen wird (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2010
- Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 - Walzenformgebungsmaschine; vom
16. September 2008 - X ZB 29/07, GRUR 2009, 91 Rn. 9 - Antennenhalter; vom
25. Januar 2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohrer). Diese Vor-
aussetzung kann etwa gegeben sein, wenn das Gericht in der Endentscheidung
von einer zuvor in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung
abweichen will (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - X ZB 3/10, GRUR 2011,
851 Rn. 14 ff. - Werkstück). Inwieweit Entsprechendes gilt, wenn eine entschei-
dungserhebliche Abweichung von der Beurteilung durch die Vorinstanz im
Raum steht, wie die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die abweichende
Auffassung des Prüfers geltend macht, kann hier dahinstehen, weil der proto-
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kollierte Gang der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht der
Annahme einer Gehörsverletzung unter diesem Gesichtspunkt entgegensteht.
In der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Im An-
schluss daran hat der Anmelder seine Anträge gestellt. Dabei hat er erstmals
hilfsweise beantragt, das Patent mit Patentanspruch 1 in der Fassung der ur-
sprünglichen Anmeldungsunterlagen vom 2. März 2002 zu erteilen. In der Fas-
sung dieses Hilfsantrags enthält Patentanspruch 1 das Merkmalselement
"durch den Anrufer", in dem das Patentgericht die unzulässige Erweiterung ge-
sehen hat, gerade nicht mehr. Anlass dazu, diesen Hilfsantrag zu stellen, hatte
der Anmelder nach der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des Pa-
tentamts und nach seiner eigenen Rechtsauffassung an sich nicht; er selbst
sieht eine Beschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Auf-
nahme dieses Merkmalselements, nicht in seiner Eliminierung, weshalb die An-
nahme fernliegt, es sei dabei darum gegangen, den Gegenstand von Patentan-
spruch 1 durch Beschränkung deutlicher vom Stand der Technik abzugrenzen.
Vor diesem Hintergrund der eigenen Verfahrenshandlungen des Anmelders in
der mündlichen Verhandlung stellt sich die Bescheidung des Hauptantrags
durch das Beschwerdegericht jedenfalls nicht ohne weitere Umstände, die in-
des weder vorgetragen noch ersichtlich sind, als eine das rechtliche Gehör des
Anmelders verletzende Überraschungsentscheidung dar.
Im Übrigen beruht die Entscheidung des Patentgerichts auch nicht auf
dem gerügten Mangel. Denn wie auch die Rechtsbeschwerde unter Berufung
auf die Ausführungen des Prüfers geltend macht, unterscheiden sich Haupt-
und Hilfsantrag des Anmelders sachlich nicht. Dass die "Caller ID" durch den
Anrufer als Kennung autorisiert wird, besagt entweder, dass der Anrufer des-
halb als Autorisierender angesehen wird, weil er derjenige ist, der durch den
Anruf seine Rufnummer übermittelt, die vom Router extrahiert wird, oder es be-
sagt, dass der Anrufer (weil er sich in räumlicher Nähe des Router befindet)
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auch derjenige sein soll, der die Aktivierung vornimmt, indem er beispielsweise
eine Taste am Router betätigt (Patentanspruch 2 und Ausführungsbeispiel). In
keinem Fall fügt das Merkmal der technischen Lehre des angemeldeten Pa-
tentanspruchs 1 etwas für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Relevan-
tes hinzu.
c) Der gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG), das Pa-
tentgericht habe nicht über den schriftsätzlich angekündigten Antrag auf Auf-
nahme eines "Disclaimers" ("Kommunikationsrouter ohne Telefonnummernan-
zeige") entschieden, liegt nicht vor. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend,
dass dieser Antrag in der für die Antragstellung maßgeblichen mündlichen Ver-
handlung (§ 90 Abs. 2 PatG; vgl. Busse/Schuster, Patentgesetz, 7. Aufl., § 90
Rn. 8 mwN) gestellt worden ist. Gleichwohl befasst sich der angefochtene Be-
schluss mit diesem Aspekt, indem er ausführt, der Fachmann habe den Anmel-
deunterlagen das Fehlen eines Displays nicht unmittelbar und eindeutig als er-
findungswesentliches Merkmal entnehmen können. Im Hinblick hierauf geht
auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Pflicht des Gerichts, auf die
Stellung sachgerechter Anträge hinzuwirken, ins Leere.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1
Satz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).
III.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat für nicht erforderlich
erachtet (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Meier-Beck
Gröning
Schuster
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 10.09.2012 - 20 W(pat) 21/08 -
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