Urteil des BGH vom 11.01.2007
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 31/05
Verkündet
am:
11. Januar 2007
Preuß
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
(zu Teil I. und II.)
BGHR: ja
InsO § 129
Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die der Schuldner aus einer lediglich
geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann die Deckung in der Insolvenz des
Schuldners in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht angefochten
werden.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05 - OLG Stuttgart
LG Ellwangen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Raebel, Dr. Kayser und Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Ellwangen vom 20. August 2004 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verlangt als Verwalter in dem am 24. September 2002 eröff-
neten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H.
GmbH (i. F.: Schuldnerin) von der Beklagten im Wege der Insol-
venzanfechtung die Rückgewähr einer Scheckzahlung.
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Am 10. Juni 2002 übergab der Geschäftsführer der Schuldnerin zur Ab-
wendung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Sozialversicherungs-
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beiträge dem von der Beklagten beauftragten Vollziehungsbeamten einen auf
den 24. Juni 2002 vordatierten Scheck über 13.869,16 €, der dem Konto der
Schuldnerin bei der H. Sparkasse am 25. Juni 2002 belastet wurde.
Das Konto, für das ein vertraglicher Dispositionskredit bis 102.000 € eingeräumt
war, befand sich bei der Abbuchung mit 155.953,80 € im Soll. Am 22. Juli 2002
stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 13.869,16 € nebst Zinsen ge-
richtete Anfechtungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf
einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Erkenntnisses.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2005, 942 abge-
druckt ist, hat ausgeführt, der Kläger könne die Scheckzahlung an die Beklagte
nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechten. Die zur Vermeidung der unmittelbar
bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgte Übergabe des Schecks innerhalb
der Dreimonatsfrist vor Stellung des Insolvenzantrags stelle eine inkongruente
Deckung dar. Die anfechtbare Rechtshandlung sei im letzten Monat vor dem
Insolvenzantrag vorgenommen worden. Es komme dabei nach § 140 Abs. 1
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InsO nicht auf die Übergabe des Schecks, sondern auf die Belastung des
Schuldnerkontos an, weil die bezogene Sparkasse keine Einlösungspflicht ge-
habt habe. Die Zahlung von dem debitorisch geführten Schuldnerkonto habe
die Insolvenzgläubiger benachteiligt, auch wenn vorher kein dafür ausreichen-
der Kreditrahmen vereinbart worden sei. Der Fall sei nicht anders zu beurteilen,
als hätte der Schuldner die Forderung eines späteren Insolvenzgläubigers mit
Mitteln aus einem Dispositionskredit erfüllt. Es könne davon ausgegangen wer-
den, dass das Schuldnervermögen nicht ausreichen werde, um alle Forderun-
gen zu befriedigen. Sozialversicherungsträger seien in der Insolvenz des Bei-
tragsschuldners nicht anders zu behandeln als sonstige Insolvenzgläubiger.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand.
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1. Die zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstre-
ckung erbrachte Leistung des späteren Insolvenzschuldners bewirkt innerhalb
der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag eine inkongruente
Deckung im Sinne des § 131 InsO (BGHZ 136, 309, 311 f; 155, 75, 80 ff; 157,
350, 353; BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 564; v.
15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278 f; st. Rspr.). Das gilt entgegen der
Auffassung der Revision auch für Zahlungen des Schuldners als Arbeitgeber
auf die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. BGHZ 149,
100, 105 ff; BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1777;
BGH, Urt. v. 9. Juni 2005 - IX ZR 152/03, ZIP 2005, 1243; v. 8. Dezember 2005
- IX ZR 182/01, WM 2006, 190 ff). Der Ansicht der Revision, Zwangsvollstre-
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ckungsmaßnahmen oder deren Ankündigung durch Sozialversicherungsträger
könnten nicht inkongruent sein, weil diese Zwangsgläubiger des Schuldners
und als solche gesetzlich zur Einziehung und notfalls zwangsweisen Beitrei-
bung der Beiträge verpflichtet seien, ist der Senat bereits mehrfach entgegen
getreten. Zu einer nochmaligen Auseinandersetzung mit dieser Frage gibt der
Streitfall keinen Anlass.
2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausge-
gangen, die angefochtene Rechtshandlung sei innerhalb des letzten Monats vor
Stellung des Insolvenzantrags vorgenommen worden.
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a) Die Ausstellung eines Schecks und dessen Einlösung durch die bezo-
gene Bank sind keine Teilakte eines einheitlichen Vorgangs, sondern anfech-
tungsrechtlich voneinander zu trennen (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140
Rn. 9, § 129 Rn. 57 f; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 129 Rn. 12; Uhlenbruck/Hirte,
InsO 12. Aufl. § 129 Rn. 70). Bei mehreren Rechtshandlungen ist grundsätzlich
jede Handlung auf ihre Anfechtbarkeit zu prüfen (BGH, Urt. v. 21. März 2000
- IX ZR 138/99, NZI 2000, 310; v. 7. Februar 2002, aaO, 563).
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b) Eine Rechtshandlung gilt grundsätzlich als in dem Zeitpunkt vorge-
nommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). Die-
se Wirkungen treten ein, sobald eine Rechtsposition begründet worden ist, die
im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste (Be-
gründung zu § 159 des Regierungsentwurfs einer Insolvenzordnung, BT-
Drucks. 12/2443, S. 166), weil sie zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt hat
(vgl. BGHZ 156, 350, 357; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP
1998, 2008, 2009; G. Fischer ZIP 2004, 1679, 1680). Die Hingabe eines
Schecks stellt nach § 364 Abs. 2 BGB eine Leistung erfüllungshalber dar, mit
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der der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit
übernimmt (vgl. BGHZ 44, 178, 179; 83, 96, 101). Ob für die Anfechtung wegen
der Haftung des Ausstellers nach Art. 12 Satz 1 ScheckG bereits der Ausstel-
lungszeitpunkt maßgeblich sein kann (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof aaO;
einschränkend § 129 Rn. 145; HmbKomm-InsO/Rogge, § 129 Rn. 83; Spliedt
EWiR 2005, 479), oder ob auf den Zeitpunkt der Einlösung abzustellen ist, weil
der Schecknehmer vorher regelmäßig noch keine feste Rechtsposition besitzt
(vgl. FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 140 Rn. 8; Canaris, Bankvertragsrecht
3. Aufl. Rn. 819; wohl auch Uhlenbruck/Hirte, aaO § 140 Rn. 5; Kübler/Prüt-
ting/Paulus, InsO § 140 Rn. 4), kann offen bleiben, weil sich die verschärfte
Haftung des Scheckausstellers vorliegend nicht ausgewirkt hat. Die Beklagte
hätte den Scheck zwar ungeachtet der Vordatierung nach Art. 28 Abs. 2
ScheckG sofort zur Einlösung vorlegen können. Mit der Annahme einer Leis-
tung erfüllungshalber ist aber in der Regel eine Stundung der ursprünglichen
Forderung verbunden, die entweder mit der Erfüllung oder dadurch endet, dass
der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (vgl. BGHZ 96, 182, 193
zum Wechsel; BGHZ 116, 278, 282; Palandt/Grüneberg, BGB 66. Aufl. § 364
Rn. 9). Das gilt bei der Annahme eines Schecks jedenfalls dann, wenn dieser
vom Aussteller mit einem späteren Datum versehen wird (vgl. Staudinger/
Olzen, BGB Neubearbeitung 2006 § 364 Rn. 60 m.w.N.). Eine Stundung der
ursprünglichen Forderung, der die Beklagte hier auch Rechnung getragen hat,
ist aber als solche nicht gläubigerbenachteiligend (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar
2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 625 zur Wechselbegebung).
3. Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts kann eine Gläubigerbe-
nachteiligung nicht bejaht werden. Wird ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt, die
der Schuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft, kann
die Deckung in der Insolvenz des Schuldners in der Regel mangels Gläubiger-
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benachteiligung nicht angefochten werden. Für eine mittelbare Gläubigerbe-
nachteiligung ist in diesem Fall nur Raum, wenn der Anspruch der Bank auf
Rückzahlung des Kredits, auf dessen Gewährung der Schuldner keinen An-
spruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse ungünstiger ist als
der Anspruch des befriedigten Gläubigers, insbesondere weil die Bank für ihren
Darlehensrückzahlungsanspruch über (bessere) Sicherheiten verfügt (vgl.
MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 108, 123, 144). Vorliegend bedarf die
letztgenannte Frage indes aus prozessualen Gründen keiner Entscheidung.
a) Gläubigerbenachteiligung tritt ein, wenn die Insolvenzmasse durch
eine Rechtshandlung verkürzt wird, so dass sich die Befriedigungsmöglichkei-
ten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrach-
tungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 124, 76, 78 f; 155, 75, 80 f; HK-
InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 36). Eine solche Verkürzung der Masse ist grund-
sätzlich auch in Fällen zu bejahen, in denen der Schuldner mit den Mitteln eines
ihm zuvor zur Disposition gestellten Kredits einen Gläubiger befriedigt hat (vgl.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, WM 2001, 1476, 1477; v. 7. Februar
2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561). Der Anspruch auf Auszahlung eines zu-
gesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (vgl. BGHZ 147, 193, 195 ff)
und daher vom Insolvenzbeschlag erfasst. Durch die isoliert auf ihre gläubiger-
benachteiligende Folge zu prüfende Tilgung der Gläubigerforderung mit den
gewährten Darlehensmitteln wird das Aktivvermögen des Schuldners grund-
sätzlich zu Lasten der übrigen Insolvenzgläubiger verringert, wenn die Masse
im eröffneten Verfahren nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht und der
Gläubiger einer Insolvenzforderung nicht lediglich unmittelbar durch einen ande-
ren, nicht besser gesicherten gleichartigen Gläubiger ersetzt wird (vgl. Urt. v.
7. Februar 2002 aaO, 562 f).
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b) Eine Verfügung des Schuldners über Gegenstände, die aus Rechts-
gründen nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, weil sie nicht gepfändet
werden können, bewirkt indes keine Gläubigerbenachteiligung, weil sie zur
Gläubigerbefriedigung von vornherein ungeeignet sind und nicht zur Insolvenz-
masse im Sinn der §§ 35 f InsO gehören (vgl. BGHZ 123, 183, 185 zur Gläubi-
geranfechtung; BGHZ 155, 75, 82; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 84;
HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 50; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 129 Rn. 98; Küb-
ler/Prütting/Paulus, aaO § 129 Rn. 29). So liegt der Fall auch bei Tilgung von
Gläubigerforderungen mit Mitteln aus einer ungenehmigten Kontoüberziehung.
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aa) Die bloße Duldung einer Kontoüberziehung gibt dem Kunden gegen
die Bank keinen Anspruch auf Kredit und schafft damit keine pfändbare Forde-
rung (vgl. BGHZ 93, 315, 325; 147, 193, 202). Dagegen ist eingewendet wor-
den, bei der geduldeten Überziehung werde schon "eine juristische (oder: logi-
sche) Sekunde" vor der Ausführung der Zahlungsanweisung durch das Kredit-
institut ein Darlehensvertrag und somit ein pfändbarer Anspruch des Kunden
auf Auszahlung der Darlehensvaluta begründet (vgl. Grunsky JZ 1985, 490,
491; Wagner ZIP 1985, 849, 853; Baßlsperger Rpfleger 1985, 177, 180;
Peckert ZIP 1986, 1232, 1234; Gaul KTS 1989, 3, 7; Jungmann ZInsO 1999,
64, 71 f; Spliedt aaO, 480; Henkel ZInsO 2005, 468, 469; Zeller, Die Vollstre-
ckung in offene Kreditlinien, 2006, S. 288 ff; im Ansatz auch Bitter WM 2004,
1109, 1110 sowie Lwowski/Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-
handbuch 2. Aufl. Bd. I § 33 Rn. 53, welche die Pfändbarkeit aber aus anderen
Gründen ablehnen). Dieser Anspruch unterliege dann auch dem Insolvenzbe-
schlag (vgl. Vendolsky ZIP 2005, 786, 788; Stiller ZInsO 2005, 72, 73 f; Blank
ZInsO 2004, 983). Aus insolvenzrechtlicher Sicht wird - so auch seitens des
Berufungsgerichts - weiterhin zu bedenken gegeben, es mache wirtschaftlich
keinen Unterschied und führe zu Zufallsergebnissen, wenn die Anfechtbarkeit
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von Zahlungen davon abhinge, ob der Schuldner in der Krise Bargeld, Gutha-
bensbestände oder Kreditmittel welcher Art auch immer zur Befriedigung eines
Gläubigers einsetze. Die meisten Zahlungen in dieser Situation würden durch
weitere Belastungen eines debitorisch geführten Bankkontos erbracht. Eine
Zahlung sei ohne weiteres anfechtbar, wenn der Schuldner diese nach Abhe-
bung von einem debitorisch geführten Konto, auch außerhalb einer bewilligten
Kreditlinie, in bar leiste. Bei mehreren Bankverbindungen des Schuldners käme
es darauf an, ob er für eine bargeldlose Zahlung ein im Haben oder im Soll ge-
führtes Konto wähle. Auch könne es dann einen Unterschied machen, ob auf
einem Konto zunächst eine Gutschrift erfolge, so dass die angefochtene Zah-
lung aus einem Guthaben vorgenommen werde, oder ob die Zahlung aus ei-
nem Konto im Debet stattfinde, und diesem Konto erst dann etwas gutgebracht
werde (vgl. OLG Hamburg ZIP 2002, 1360, 1364). Schließlich könnten Schuld-
ner, die ausgewählte Einzelgläubiger vorrangig befriedigen wollten, die Durch-
setzung von anfechtungsrechtlichen Rückgewähransprüchen durch Zahlungen
im Rahmen einer nur geduldeten Überziehung ihrer Bankkonten unterlaufen
(vgl. Stiller aaO, 74).
bb) Der Senat hält an seiner Auffassung auch für die Insolvenzanfech-
tung fest. § 488 Abs. 1 BGB n.F., wonach der Darlehensvertrag ein Konsensu-
alvertrag ist, steht dem nicht entgegen. Beim Dispositionskredit geht der Aus-
zahlungshandlung der Bank stets der Abruf durch den Kunden voraus, mit dem
das Darlehensangebot angenommen und damit der Anspruch auf Auszahlung
begründet wird (vgl. BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355). Hier besteht - mögli-
cherweise nur für kurze Zeit - ein Darlehensanspruch von Rechts wegen und
die Pfändung, die mit dem Abruf als vorgenommen gilt (BGHZ 157, 350, 355 f;
BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, WM 2004, 669, 670), kann
Wirkung entfalten. Bei der ungenehmigten Kontoüberziehung besteht dagegen
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vor der im Belieben der Bank stehenden Durchführung der Zahlungsanweisung
- die zugleich die konkludente Annahme des Kundenangebots auf Abschluss
des Darlehensvertrages darstellt (vgl. Ganter in Horn/Krämer, Bankrecht
(2002), S. 135, 141; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearbeitung 2004 § 493
Rn. 33) - kein Anspruch auf den Kredit, sondern nur eine Chance, dass die
Bank die Überziehung duldet. Die zusätzliche Liquidität, die der Schuldner
durch eine geduldete Kontoüberziehung erhält, ist damit auch kein den Insol-
venzgläubigern haftendes Vermögen, solange der fragliche Betrag nicht an ihn
ausbezahlt oder auf ein im pfändbaren Bereich geführtes Konto übertragen
wird. Was für die Einzelzwangsvollstreckung gilt, muss im Bereich der Insol-
venzanfechtung ebenfalls Beachtung finden. Dass mehrere einem Schuldner zu
Gebote stehende wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten unterschiedliche
anfechtungsrechtliche Konsequenzen haben können, ist dabei grundsätzlich
hinzunehmen. Der Senat hat zwar auch einen zweckgebundenen Darlehensan-
spruch, der möglicherweise unpfändbar war, dem Insolvenzbeschlag unterwor-
fen, weil die Zweckbindung nicht den Interessen des Schuldners, sondern de-
nen der Bank und des mit dem Darlehen befriedigten Gläubigers diente (vgl.
BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 aaO). Der vorliegende Sachverhalt liegt jedoch recht-
lich anders, weil hier kein Anspruch auf das Darlehen begründet worden ist.
c) Von einer konkludenten Einigung über eine Erweiterung der Kreditlinie
(vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578
m.w.N.; Ganter aaO, 141 f, 151, 157) kann im Streitfall nicht ausgegangen wer-
den, weil Vortrag des Klägers hierzu fehlt und das Berufungsgericht keine ent-
sprechenden Feststellungen getroffen hat. Offen bleiben kann daher, ob und
unter welchen Voraussetzungen die konkludente Vereinbarung einer erhöhten
Kreditlinie in Betracht kommt, wenn die Bank eine an sich vertragswidrige
Überziehung über einen längeren Zeitraum zulässt.
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III.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung
reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des
Landgerichts ist unbegründet. Das weitere Vorbringen des Klägers zur Begrün-
dung seines Anspruchs muss nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben,
so dass eine Zurückweisung zwecks weiterer Feststellungen hierzu nicht in Be-
tracht kommt.
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1. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das
Urteil des Landgerichts ergangen ist, erstmals vorgetragen, dass die H.
Sparkasse für ihre Forderungen durch eine Globalzession sowie durch vor-
rangige Grundschulden an einem Grundstück der Schuldnerin gesichert gewe-
sen sei und deshalb in der Insolvenz des Schuldners ein durchsetzbares Ab-
sonderungsrecht erworben habe. Diesen Vortrag hat das Landgericht ohne
Rechtsfehler als verspätet unberücksichtigt gelassen (§ 296a ZPO). Vertagung
oder eine Schriftsatzfrist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO zur Erklärung auf den in der
Güteverhandlung erteilten Hinweis des Gerichts auf die Unschlüssigkeit der
bisherigen Klagebegründung hat der Kläger nicht beantragt. Eine Pflicht des
Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen
(§ 156 Abs. 2 ZPO) bestand nicht. Danach ist - von dem Sonderfall eines Wie-
deraufnahmegrundes abgesehen - die Wiedereröffnung nur dann geboten,
wenn sich aus dem nicht nachgelassenen Vorbringen ergibt, dass es aufgrund
eines nicht prozessordnungsgemäßen Verhaltens des Gerichts, insbesondere
einer Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht oder des Anspruchs auf
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rechtliches Gehör nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist (vgl.
BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.).
Hierfür ist im gegenwärtigen Rechtsstreit nichts ersichtlich, vielmehr beruhte
das verspätete Vorbringen allein auf der Nachlässigkeit der Klagepartei. Das
Vorbringen durfte nach dem im Fall des § 296a ZPO anwendbaren § 531 Abs. 2
ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1979 - VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109, 2110; v.
10. März 1983 - VII ZR 135/82, NJW 1983, 2030, 2031 jeweils zu § 528 Abs. 2
ZPO a.F.) im Berufungsverfahren und folglich auch bei einer ersetzenden Ent-
scheidung in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden. Die Tatsache,
dass das Berufungsgericht die Frage der Banksicherheiten nicht erörtert hat,
weil es sie - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht für erheblich
hielt, ändert daran nichts.
2. Das in der Berufungsbegründung wiederholte Vorbringen zu den Si-
cherheiten der H. Sparkasse war in zweiter Instanz auch nicht deshalb
zu berücksichtigen, weil es als unstreitig hätte gewertet werden müssen (zur
Berücksichtigung unstreitiger Noven in der Berufung vgl. BGHZ 161, 138, 142;
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BGH, Urt. v. 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 296). Die Be-
klagte hat im Einzelnen bestritten, dass die Sparkasse aus den behaupteten
Sicherheiten Befriedigung erlangen konnte.
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, Entscheidung vom 20.08.2004 - 3 O 299/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 164/04 -