Urteil des BGH vom 23.02.2010
BGH (gegen die guten sitten, untauglicher versuch, freiheit, zahlung, stgb, leistung, aufhebung, zweck, schuldspruch, stpo)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 438/09
vom
21. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil
des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht
gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verur-
teilten übergangen.
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Tepperwien Solin-Stojanović Cierniak
Franke Mutzbauer