Urteil des BGH vom 01.07.2010

BGH (bremen, zpo, beschwerde, begründung, wiederholung, fortbildung, sicherung, falle)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 129/09
vom
1. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 1. Juli 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 25. Mai 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
34.387,80 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts.
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1. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der Recht-
sprechung des Senats, wonach der Anwalt verpflichtet ist, im Falle drohender
Verjährung einen Rechtsverlust des Mandanten zu verhindern und hierbei ins-
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besondere den Gesichtspunkt des sichersten Weges zu wahren hat (BGH, Urt.
v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 13. März 2008 - IX ZR
136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 17), liegt nicht vor. Das Berufungsgericht
konnte davon ausgehen, dass vorliegend die Beklagte lediglich verpflichtet war,
den Kläger auf die drohende Verjährung hinzuweisen; eine besondere Nach-
drücklichkeit oder gar deren Wiederholung war nicht erforderlich (vgl. BGHZ
126, 217, 220; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322,
1323). Im Rahmen einzelfallbezogener Würdigung des Inhalts des Schreibens
vom 11. September 2004 hat das Berufungsgericht eine diesen Anforderungen
entsprechende Belehrung des Mandanten annehmen können.
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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 11.07.2008 - 4 O 1506/07 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.05.2009 - 3 U 31/08 -