Urteil des BGH vom 22.06.2007

BGH (aufhebung, erpressung, stpo, falle, wegnahme, umfang, schuldspruch, annahme, einsatz, flucht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 213/07
vom
22. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2007 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 15. Januar 2007
a) im Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe dahin geän-
dert, dass der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen in Tat-
einheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung
schuldig ist;
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe und im
Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischen
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Menschenraub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren verurteilt sowie die Einziehung seines Pkw's angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der
Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Schuldspruch wegen schweren Raubes im Falle II. 3 der Urteils-
gründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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"Die Annahme schweren Raubes im Hinblick auf die Zigarettenschachtel
wird nicht von den Feststellungen getragen. Insoweit lässt sich den Urteilsgrün-
den nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Tafelmesser (auch) als Mittel
zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt hat. Der Angeklagte hat vielmehr
nach dem Einsatz des Pfeffersprühgerätes durch das Tatopfer die Flucht ergrif-
fen und dabei das auf dem Tresen liegende Zigarettenpäckchen mitgenommen
(UA S. 10). Die für die Annahme eines Raubes erforderliche Verknüpfung von
Nötigung und Wegnahme lässt sich dem nicht entnehmen. Dafür hat sich der
Angeklagte wegen Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 2 Nr. 1b StGB
strafbar gemacht. Tateinheitlich hierzu liegt eine versuchte schwere räuberische
Erpressung hinsichtlich des Bargeldes vor. Der Änderung des Schuldspruchs
steht § 265 StPO nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich nicht anders ver-
teidigen können.
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Die Schuldspruchberichtigung im Falle II. 3 zieht die Aufhebung des
Strafausspruchs in diesem Fall nach sich. Es ist nicht auszuschließen, dass die
Kammer bei Zugrundelegung des berichtigten Schuldspruchs zu einer weiteren
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Strafrahmenverschiebung gekommen wäre oder doch zumindest eine mildere
Strafe verhängt hätte."
Dem kann sich der Senat nicht verschließen, wenn auch die verhängte
Einzelstrafe von drei Jahren maßvoll bemessen ist.
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Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II. 3 der Urteilsgründe
zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, der für das Gesamtge-
schehen nicht unangemessen ist, nach sich. Eine Aufhebung von Feststellun-
gen war im vorliegenden Fall nicht geboten.
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Ri'inBGH Roggenbuck Appl
ist urlaubsbedingt orts-
abwesend und deshalb
an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan