Urteil des BGH vom 21.10.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 37/10
Verkündet
am:
21. Oktober 2010
Kluckow
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 675 Abs. 1
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im Übri-
gen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-
dorf vom 18. Februar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als die Klage auf Zahlung eines Strafverteidigerhonorars in
Höhe von 13.923,85 € nebst Zinsen abgewiesen wurde.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-
schwerde und der beiden Revisionsverfahren, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Die Anschlussrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem
Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Ge-
schäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in
46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
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in Höhe von mindestens 550.000 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug
begangen sowie Gewerbe- und Körperschaftsteuer von etwa 400.000 DM ver-
kürzt zu haben. Der Beklagte wurde mit Urteil des Schöffengerichts vom
17. Dezember 2002 wegen Beitragsvorenthaltung in Tateinheit mit Betrug in
22 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Mona-
ten verurteilt; das Verfahren wegen der Steuerhinterziehung wurde gemäß
§ 154 StPO eingestellt. Hiergegen legten die Staatsanwaltschaft sowie der
- zunächst wiederum durch den Kläger vertretene - Beklagte Berufung ein. Am
26. Juni 2007 legte der Kläger das Mandat nieder. Später wurde das Verfahren
gegen den Beklagten, der nunmehr von seinen jetzigen Instanzanwälten vertei-
digt wurde, gegen Zahlung einer Geldbuße von 20.000 € gemäß § 153a StPO
eingestellt.
Diesem Strafverfahren war ein im Jahre 1994 eingeleitetes Ermittlungs-
und Strafverfahren mit gleichem Tatvorwurf vorausgegangen, das nach durch-
geführter Hauptverhandlung wegen eines Verfahrenshindernisses am 10. No-
vember 1999 eingestellt worden war. Auch in diesem Verfahren war der Beklag-
te durch den Kläger verteidigt worden. Das hierfür berechnete Honorar in Höhe
von 11.554,07 € hat der Kläger erhalten.
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Unmittelbar nach Zustellung der zweiten Anklage unterzeichnete der Be-
klagte am 7. Dezember 1999 eine als Honorarvereinbarung bezeichnete, vom
Kläger vorformulierte Erklärung, in der es u.a. heißt:
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"1. Wegen des Umfangs und der besonderen Bedeutung der Sa-
che wird vereinbart, daß ich statt der gesetzlichen Gebühren ein
Honorar in Höhe von 450.- DM (in Worten vierhundertfünfzig
Deutsche Mark) je Stunde zahle. Ein Viertel des vereinbarten
Stundensatzes wird für jede angefangene 15 Minuten berechnet.
Bei Tätigkeiten außerhalb des Büros des Verteidigers beginnt die
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Zeit mit dem Verlassen des Büros und endet mit der Rückkehr im
Büro.
Es sind mindestens die gesetzlichen Gebühren vereinbart. Diese
Vereinbarung gilt auch im Falle der Hauptverhandlung."
Auf der Grundlage der dem Beklagten unter dem 29. November 2004 er-
teilten Kostennote fordert der Kläger unter Berücksichtigung einer Teilzahlung
von 2.000.- € ein Zeithonorar von weiteren 23.094,79 €.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat
die Honorarvereinbarung zunächst für unwirksam erachtet und die Klage abge-
wiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat (Urt. v. 19. Mai
2009 - IX ZR 174/06, NJW 2009, 3301) hat das Berufungsgericht das geltend
gemachte Strafverteidigerhonorar in Höhe von 9.170, 94 € für begründet erach-
tet und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen bislang nicht zuerkannten
Honoraranspruch weiter. Der Beklagte wendet sich im Wege der Anschlussre-
vision gegen die vom Berufungsgericht zugesprochene Vergütung.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg. Die Anschlussrevision
des Beklagten ist unbegründet.
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I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BRAK-Mitt. 2010, 90 veröffentlicht
ist, hat ausgeführt, die nach Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der Honorarvereinbarung ver-
einbarte Zeittaktklausel sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirk-
sam. Der vereinbarte fünfzehnminütige Zeittakt führe zu einer evidenten Be-
nachteiligung des Mandanten. Die Klausel entfalte strukturell zu Lasten des
Mandanten in erheblicher Weise sich kumulierende Rundungseffekte. Infolge
der Unwirksamkeit der Zeittaktklausel könnten die vom Kläger abgerechneten
23 Zeitintervalle, was einem Aufwand von 322 Minuten (5,37 Stunden) entspre-
che, keine Berücksichtigung finden. Der abzuziehende Honoraranteil betrage
1.235,53 € (5,37 Stunden x 230,08 €).
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Ein weiterer Honorarabzug von insgesamt 9,58 Stunden ergebe sich
daraus, dass der Kläger wiederholt Zeitaufwand abgerechnet habe, der ersicht-
lich nicht angefallen oder objektiv nicht erforderlich gewesen sei. So könne der
Kläger für die am 7. Dezember 1999 erbrachten Leistungen nur einen Stunden-
aufwand von vier anstelle der berechneten acht Stunden beanspruchen. Das
geltend gemachte Aktenstudium für "4 DIN A 4-Ordner" sei nicht berücksichti-
gungsfähig, weil nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger, der im Ver-
fahren erst im November 2002 Akteneinsicht genommen habe, diese Ordner
bereits am 7. Dezember 1999 vorgelegen hätten. Für die beiden Hauptverhand-
lungstage im Dezember 2002 könne der abgerechnete Zeitaufwand von jeweils
sieben Stunden angesichts der tatsächlichen Dauer der Sitzungen (2,75 und
2,67 Stunden) und des hinzuzurechnenden Zeitbedarfs für An- und Abreise
nicht in voller Höhe anerkannt werden. Es verbleibe ein unaufgeklärter Zeitauf-
wand von 2,75 und 2,83 Stunden, den der hierzu in der mündlichen Verhand-
lung befragte Kläger nicht habe verlässlich erläutern können.
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Die danach verbleibende Zeitvergütung belaufe sich unter Berücksichti-
gung der vorstehenden Abzüge auf 17.900,22 €. Im Sinne des hier noch an-
wendbaren § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO sei diese Vergütung unangemessen hoch
und müsse auf ein angemessenes Honorar in Höhe von 9.336,60 € herabge-
setzt werden. Das vereinbarte Honorar in der vorgenannten Höhe übersteige
die gesetzliche Nettovergütung um etwa das 16-fache. Es handele sich um eine
allenfalls durchschnittliche Angelegenheit. Maßgeblich sei, dass es keine Haft-
sache gewesen sei, keine erhebliche Freiheitsstrafe gedroht habe, die ange-
klagten 46
Einzeltaten völlig gleichförmig gewesen seien und eine
lückenhafte Anklageschrift vorgelegen habe, so dass eine Verurteilung wegen
Steuerhinterziehung nicht ernsthaft in Betracht gekommen sei. Ferner sei zu
berücksichtigen, dass der Kläger bereits mit der Angelegenheit durch eine aus-
führliche Vorbefassung vertraut gewesen, und die Sache vor dem Schöffenge-
richt in nur zwei Hauptverhandlungstagen von kurzer Dauer verhandelt worden
sei. Von überdurchschnittlicher Bedeutung seien lediglich die Schadensberech-
nung in der Anklageschrift und die ihr zugrunde liegenden Modellrechnungen
der gesetzlichen Krankenkasse und des Finanzamts gewesen sowie die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten. Im konkreten Fall sei es
zwar angemessen gewesen, die Vergütung nach Zeitaufwand zu bestimmen,
weil in Wirtschaftsstrafsachen, zu denen auch Strafverfahren wegen Hinterzie-
hung von Steuern und unterlassener Abführung von Sozialversicherungsbeiträ-
gen gehörten, sich die Dauer des Verfahrens ebenso wenig abschätzen lasse
wie der konkrete Ablauf. Der ausgehandelte Stundensatz von 450
DM
[230,08 €] sei jedoch nicht angemessen. Er müsse auf 180 € herabgesetzt wer-
den. Ein höherer Stundensatz sei nicht gerechtfertigt, weil die Angelegenheit
nicht höher als durchschnittlich eingestuft werden könne. Üblicherweise verein-
barten Rechtsanwälte Zeithonorare, deren durchschnittlicher Stundensatz bei
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180 € liege, wie aus der Erhebung des Soldan-Instituts im Frühjahr 2005 her-
vorgehe.
Die gegenteiligen Ausführungen in dem vom Vorstand der Rechtsan-
waltskammer erstellten Gutachten stünden dieser Beurteilung nicht ent-
gegen, weil sich dieses nur gänzlich unzureichend mit den fallbezogenen Um-
ständen befasst habe. Auch der in Rechnung gestellte sonstige Zeitaufwand
erweise sich als unangemessen. Die abgerechneten 77,8 Stunden seien nur im
Umfang von 51,87 Stunden erforderlich gewesen.
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Zinsen könne der Kläger nicht ab Rechtshängigkeit beanspruchen. Der
geltend gemachte Honoraranspruch sei in feststellbarer Weise erst am Tage
der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einforderbar geworden, als
die Parteien über den zuvor eingereichten Schriftsatz verhandelt hätten. Erst in
diesem Schriftsatz habe der Kläger den abgerechneten Zeitaufwand nach Tä-
tigkeitsmerkmalen hinreichend aufgeschlüsselt dargestellt.
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II.
Diese Ausführungen halten, bezogen auf die Revision des Klägers,
rechtlicher Prüfung nur in geringem Umfang stand.
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1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Kläger seine Tätigkeit als Strafverteidiger auf der Grundlage eines Stundenho-
norars abrechnen konnte. Eine derartige Vergütung ist nach der höchstrichterli-
chen Rechtsprechung nicht als unangemessen zu beanstanden, wenn diese
Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls sachgerecht
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erscheint (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 260; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR
113/02, NJW 2003, 2386, 2387; v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, NJW 2010,
1364 Rn. 73 z.V.b. in BGHZ 184, 209). Dies hat das Berufungsgericht im Hin-
blick auf den Umstand, dass bei Wirtschaftsstrafsachen der hier vorliegenden
Art weder die Dauer des Verfahrens noch dessen konkreter Ablauf im Voraus
abgeschätzt werden kann, mit sachgerechten Erwägungen bejaht.
2. Demgegenüber erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts,
der von den Parteien vereinbarte Stundensatz von 450 DM [230,08 €] sei unan-
gemessen und müsse gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO auf 180 € herabgesetzt wer-
den, als rechtsfehlerhaft.
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a) Die Frage der Unangemessenheit nach § 3 Abs. 3 BRAGO ist unter
dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob
sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des Einzelfalls als unzumutbar und als ein unerträgli-
ches Ergebnis darstellt. Nach dem der Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO in Ein-
klang mit § 242 BGB innewohnenden Rechtsgedanken kommt die Abänderung
einer getroffenen Vereinbarung nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse
zu beschneiden. Der Richter ist jedoch nach § 3 Abs. 3 BRAGO nicht befugt,
die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu
ersetzen. Folglich ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen
Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Par-
teien getroffene Honorarvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch
einzustufen ist. Ein vereinbartes Honorar kann nicht mehr "angemessen" sein,
ohne den Tatbestand des § 3 Abs. 3 BRAGO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 4. Feb-
ruar 2010, aaO Rn. 87; OLG München NJW 1967, 1571, 1572; OLG Köln NJW
1998, 1960, 1962; OLG Hamm AGS 2007, 550, 552; Bischof, RVG 3. Aufl. § 3a
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Rn. 37). Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berück-
sichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242
BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzu-
halten (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 87; Fraunholz in
Riedel/Sußbauer, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 37; Madert in Gerold/Schmidt,
BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 20). Es muss demnach ein krasses, evidentes Miss-
verhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben
sein (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO; Römermann in Hartung/Römermann/
Schons, RVG 2. Aufl. § 4 Rn. 107).
b) Den danach anzuwendenden Prüfungsmaßstab der Unangemessen-
heit hat das Berufungsgericht verfehlt, indem es ausgehend von einem durch-
schnittlichen Stundensatz von 180 € für Rechtsanwälte diesen auch für die hier
in Rede stehende Vergütung in Ansatz gebracht hat. Damit hat das Berufungs-
gericht einen von ihm als angemessen erachteten Stundensatz gebildet, aber
die gebotene Prüfung versäumt, ob der vereinbarte Stundensatz unerträglich im
vorbezeichneten Sinne ist. In diesem Zusammenhang kann als Ausgangspunkt
nicht auf einen allgemeinen Durchschnittsatz für Rechtsanwälte abgestellt wer-
den, sondern es muss hier bereits auf die Art des Mandats, eine Strafverteidi-
gung in einer Wirtschaftsstrafsache, eingegangen werden (vgl. BGH, Urt. v.
4. Februar 2010, aaO Rn. 93).
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c) Zudem hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt,
nicht hinreichend mit den gegenläufigen Ausführungen im Gutachten des Vor-
stands der Rechtsanwaltskammer auseinandergesetzt (vgl. BGH, Urt. v. 4. Feb-
ruar 2010, aaO Rn. 94). Das Gutachten, wonach Stundensätze in Strafsachen
in Höhe von 500 DM als üblich und angemessen anzusehen sind, hat dies ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nur zu den Verhältnissen im
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Jahre 2008 vertreten, sondern auch für die Zeit Ende 1999/Anfang 2000. Dies
ergibt sich aus der Bezugnahme auf die Entscheidung OLG Hamm AGS 2007,
550, 554, die sich mit einer am 18. Februar 2000, mithin zwei Monate nach dem
Zustandekommen der hier maßgeblichen Vergütungsabrede getroffenen Hono-
rarvereinbarung, befasst.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Arbeitsumfang und dem
hierbei dem Kläger zuerkannten Stundenaufwand erweisen sich gleichfalls als
rechtsfehlerhaft.
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a) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die vom Kläger
vorgelegte Stundenberechnung angenommen hat, der Kläger habe 23 Zeitin-
tervalle im aufgerundeten Zeittakt von 15 Minuten abgerechnet, fehlt es an den
hierfür erforderlichen Feststellungen. Weder aus dem Vortrag der Parteien noch
aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben sich tragfähige Anhalts-
punkte dafür, dass die Berechnung des Klägers tatsächlich auf einer Aufrun-
dung beruht. Auf die vom Berufungsgericht für entscheidungserheblich angese-
hene Frage nach der Wirksamkeit der Zeittaktklausel kommt es mithin nicht an.
Soweit der Kläger für den 3. Mai und den 9. Juli 2001 30 Minuten und
15 Minuten berechnet hat, handelt es sich um einen konkreten Minutenauf-
wand, dessen grundsätzliche Vergütungsfähigkeit das Berufungsgericht selbst
nicht in Abrede gestellt hat. Auch insoweit bedarf es keines Rückgriffs auf die
Zeittaktklausel.
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b) Die Annahme des Berufungsgerichts, für das Studium von vier Akten-
ordnern am 7. Dezember 1999 könne der Kläger nichts abrechnen, ist - unab-
hängig davon, ob es sich, wie die Revision rügt, insofern um eine unzulässige
Überraschungsentscheidung handelt - rechtlich nicht tragfähig. Als Begründung
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hat das Berufungsgericht angegeben, an jenem Tag hätten dem Kläger nur die
"nicht mehr aktuellen" Aktenstücke vorliegen können, die aus Anlass des abge-
schlossenen Erstverfahrens entstanden seien. Dass diese Aktenstücke nicht
mehr aktuell gewesen seien, steht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht
in anderem Zusammenhang hervorgehobenen "ausführlichen Vorbefassung"
des Klägers, derentwegen das neue Verfahren für den Kläger "eine allenfalls
durchschnittliche Angelegenheit" gewesen sei.
c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellte Bear-
beitungszeit von 77,80 Stunden sei für das streitgegenständliche Mandat nicht
erforderlich gewesen und müsse um ein Drittel gekürzt werden, erweist sich im
Hinblick auf die hierzu angeführte Begründung gleichfalls als unzutreffend.
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aa) Die Erwägung des Berufungsgerichts, nach seiner Überzeugung ha-
be der Kläger 9,58 Stunden in seiner Auflistung zu viel angegeben (vgl. hierzu
die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 3 b), so dass auch die objektive Er-
forderlichkeit der übrigen nachgewiesenen Stunden in Zweifel zu ziehen sei,
trägt nicht. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unver-
tretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des
Mandanten zu treffen, ist vielmehr die Prüfung, ob die - nachgewiesenen -
Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der
Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine
bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorar-
nachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwäl-
ten - wie jeder Mandant weiß - individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch
Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Al-
lerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann
in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Ver-
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hältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegen-
heit steht (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Wird der
Rechtsanwalt auf Wunsch des Mandanten, dem etwa an der Vertretung durch
seinen Vertrauensanwalt gelegen ist, in einem ihm wenig geläufigen Rechtsge-
biet tätig, wird der Mandant eine längere Bearbeitungszeit hinzunehmen haben.
Schaltet der Mandant hingegen einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich
davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt die Sache innerhalb eines üblichen
Zeitrahmens, ohne sich in der Erörterung rechtlicher Selbstverständlichkeiten
oder für den Streitfall von vornherein unerheblicher Rechtsfragen zu verlieren,
erledigt. Freilich ist auch bei der Beauftragung eines Spezialisten zu berücksich-
tigen, ob es sich um eine "Routineangelegenheit" oder - was hier näher liegt -
um einen besonders gelagerten, vielschichtigen Einzelfall handelt, für den, weil
er sich einer zeitlichen Eingrenzung entzieht, keine im einzelnen konkretisierba-
ren Bearbeitungszeiten gelten können. Die danach erforderliche Prüfung obliegt
in erster Linie den Tatgerichten. Das Berufungsgericht wird vor diesem Hinter-
grund eine überschlägige Schätzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand
für die Durchsicht und Erfassung der Verfahrensakten sowie ihre rechtliche
Durchdringung verhältnismäßig erscheint (OLG Hamm AGS 2007, 550, 551).
Entsprechendes gilt für zusätzlich geltend gemachten Zeitaufwand.
bb) Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zu Recht, dass
das Berufungsgericht bei seiner Annahme, es habe sich bei der vorliegenden
Strafverteidigung lediglich um eine durchschnittliche Angelegenheit gehandelt,
wesentlichen Prozessstoff übergangen hat.
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Dem vom Berufungsgericht für maßgeblich angesehenen Umstand der
Vorbefassung in dem Erstverfahren kann nur untergeordnete Bedeutung zuge-
messen werden, nachdem im Zweitverfahren zwischen Anklageerhebung und
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Hauptverhandlung drei Jahre lagen und mithin der Verfahrensstoff wieder neu
erschlossen werden musste. Auch der vom Berufungsgericht für bedeutsam
erachtete Gesichtspunkt, dass schließlich das Strafverfahren zu einer Einstel-
lung nach § 153a StPO geführt hat, ist nicht geeignet, die Durchschnittlichkeit
der Angelegenheit zu belegen. Auch hier kommt der vom Berufungsgericht
nicht hinlänglich beachteten ungewöhnlichen Verfahrensdauer maßgebliches
Gewicht zu. Erst im Jahre 2007 hat die Kleine Strafkammer Termin zur Durch-
führung der Hauptverhandlung anberaumt, so dass die Verfahrenseinstellung
auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass das zu ahndende Tatgeschehen
bereits mehr als zehn Jahre zurücklag.
Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich der angeklagten Steuerstraftaten
in erster Instanz lässt sich, wie die Revision zu Recht rügt, nicht als Beleg für
die Durchschnittlichkeit des Verfahrens heranziehen. Dem Antrag der Staats-
anwaltschaft auf Verfahrenseinstellung war ein eigener Antrag seitens des Klä-
gers vorausgegangen, so dass die Verfahrenseinstellung auch als (Arbeits-)
Erfolg des Anwalts angesehen werden könnte (vgl. BGH, Urt. v. 4. Februar
2010, aaO Rn. 49).
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Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist im Hinblick
auf die noch vorzunehmende tatrichterliche Würdigung der vorstehend ange-
führten Umstände nicht möglich.
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4. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass der Honoraranspruch bei Klageerhebung noch nicht einforderbar gewesen
ist und mithin der Kläger nur die zuerkannten Zinsen beanspruchen kann.
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a) Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (jetzt: § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG) kann
der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten
und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der
Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschrift-
satz reicht aber aus. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend
ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
(BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, WM 2003, 89, 91, zu § 18 Abs. 1
BRAGO; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, NJW 2007, 2332, 2333 Rn. 7 zu § 10
Abs. 1 RVG). Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem
Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage
einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.
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b) Diese Voraussetzungen trafen auf die Kostennote des Klägers vom
29. November 2004 nicht zu, weil den dort angegebenen einzelnen Tagen nicht
die jeweilige Stundenanzahl zugeordnet wurde. Der Kläger hat lediglich die Ge-
samtzahl aller Stunden vermerkt und die jeweiligen Tage ohne weitere Spezifi-
zierung aufgeführt. Unter diesen Umständen konnte der Mandant vorprozessual
keine weitere Überprüfung vornehmen. Eine nähere Auflistung nach einzelnen
Tätigkeitsfeldern ist aber in der Kostennote entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts nicht geboten.
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Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher - mit Ausnahme des
Ausspruchs zum Zinsbeginn - der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es
zum Nachteil des Klägers erkannt hat, und ist an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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III.
Die Anschlussrevision des Beklagten, mit der er seinen Klageabwei-
sungsantrag weiterverfolgt, ist unbegründet.
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Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist kein Raum für die An-
nahme, dass das geltend gemachte Zeithonorar, soweit es vom Berufungsge-
richt für angemessen erachtet wurde, gleichwohl der Herabsetzung nach § 3
Abs. 3 BRAGO unterliegen könnte.
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Die vom Berufungsgericht festgestellte, mehr als fünffache Überschrei-
tung der gesetzlichen Höchstgebühren bildet zwar auch nach der neueren
Rechtsprechung des Senats eine tatsächliche Vermutung für die Unangemes-
senheit der vereinbarten Vergütung (BGH, Urt. v. 4. Februar 2010, aaO Rn. 48).
Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der
Parteien lässt aber auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der
grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen
Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen ab-
hängig gemacht werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259, 261; BGH, Urt. v.
4. Februar 2010, aaO Rn. 49). Die bei einem qualifizierten Überschreiten der
gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann
nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener
Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tat-
sächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität
der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt
sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall
unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Dass die
Vergütung in der vom Berufungsgericht zugesprochenen Höhe nicht unange-
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messen hoch ist, ergibt sich aus den Ausführungen zur Revision des Klägers.
Danach kommt der von der Anschlussrevision befürwortete Verweis auf die ge-
setzlichen Gebühren vorliegend nicht in Betracht.
RiBGH Vill ist wegen
Erkrankung
an
der
Unterschrift gehindert.
Ganter
Gehrlein
Ganter
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.11.2005 - 19 O 21/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2010 - I-24 U 183/05 -