Urteil des BGH vom 21.02.2005

BGH (überwiegendes interesse, zpo, zwangsvollstreckung, schuldner, nachteil, einstellung, antrag, ausnahme, zeitpunkt, verhandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZA 1/05
vom
21. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom
22. Dezember 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung ist unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangs-
vollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil
einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegen-
des Interesse des Gläubigers entgegensteht (§§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2
ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich
der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung
bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsin-
stanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der
Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt al-
lenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzan-
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trag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. Oktober
2003 - VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710).
Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder
nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-
lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-
gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns