Urteil des BGH vom 09.01.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 304/00
Verkündet am:
9. Januar 2002
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
CISG Art. 19
Zum Zustandekommen und zum Inhalt eines Vertrages nach dem UN-Kaufrecht
(CISG), wenn die Parteien einander widersprechende Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen wechseln.
ZPO § 412 Abs. 1
Zur Verpflichtung des Gerichts, bei einem dem gerichtlichen Gutachten widerspre-
chenden Privatgutachten eine ergänzende Stellungnahme einzuholen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - VIII ZR 304/00 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-
ter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenates
des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Oktober 2000 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Zedentin, die N. S. M. b.v., die
beide in den Niederlanden ihren Sitz haben und mit Milcherzeugnissen han-
deln, bezogen in der ersten Jahreshälfte 1998 auf Grund mehrerer Verträge
von der in Deutschland ansässigen Beklagten und deren Mehrheitsaktionärin,
der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG (künftig: Molkerei M. KG), insge-
samt 2.557,5 t Milchpulver. Hiervon veräußerten die Klägerin und die Zedentin
7,5 t an die niederländische Firma I. und 2.550 t an die algerische Ge-
sellschaft G. I. des P. L. s.p.a. (künftig: G.
s.p.a.), vormals O. R.
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s.p.a.. Der Inhalt der jeweils telefonisch erfolgten Bestellungen wurde von der
Klägerin und der Zedentin bzw. der Beklagten und der Molkerei M. KG in
schriftlichen Bestätigungen festgehalten. Die Lieferbestätigungen der Beklag-
ten und der Molkerei M. KG, deren Produktionsstätte in L. die Be-
klagte Anfang 1998 unter Eintritt in die bestehenden Vertragsverhältnisse
übernommen hatte, enthielten in der Fußzeile jeweils folgenden Text:
"Wir verkaufen ausschließlich zu unseren Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende gesetzliche Bedingungen oder entgegenste-
hende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausdrücklich
nicht anerkannt und sind demzufolge nicht Vertragsbestandteil."
Die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen enthalten folgende
Gewährleistungsklausel:
"VI. Gewährleistung und Mängelrüge
Der Abnehmer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unver-
züglich zu untersuchen und Beanstandungen auf dem Liefer-
schein zu vermerken ...
Bei Anlieferung der Ware nicht erkennbare Mängel können läng-
stens bis zum Ablauf der aufgeprägten Haltbarkeitsdauer gerügt
werden ...
Der Abnehmer hat uns die beanstandete Ware oder Proben hier-
von in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen, andernfalls
kann der Abnehmer keine Gewährleistungsansprüche gegen uns
geltend machen."
In den von der Klägerin herangezogenen sogenannten
M.P.C.-Bedingungen heißt es unter "Paragraph 10. Probeentnahme und Re-
klamation" zu Nr. 8:
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"Unbeschadet einer eventuellen Verpflichtung des Verkäufers zur Rück-
zahlung des bezahlten Kaufpreises, oder eines Teils davon, beschränkt
sich die Haftung des Verkäufers für erlittenen (und/oder noch zu erlei-
denden) Schaden zu allen Zeiten ausschließlich auf den Rechnungsbe-
trag des Gelieferten."
Das von der Beklagten abgepackt gelieferte Milchpulver wurde von der
Klägerin bzw. der Zedentin unter Einschaltung des I. S. Nederland
b.v. (künftig: I. S. ) stichprobenartig ohne besonderen Befund unter-
sucht, im Hafen von Antwerpen neu palettiert und sodann nach Algerien und
- soweit an die Firma I. veräußert - nach Aruba/ Niederländische Antillen
verschifft.
Nach der Verarbeitung des nach Algerien gelieferten Milchpulvers durch
dortige Tochterunternehmen der G. s.p.a. wies die produzierte Trinkmilch
teilweise einen ranzigen Geschmack auf. Daraufhin beanstandete die G.
s.p.a. bei der Klägerin und der Zedentin insgesamt 207,6 t sowie eine bereits
zu 10.000 l Trinkmilch verarbeitete Teilmenge des Milchpulvers als mangelhaft.
Zur Klärung der Frage einer Entschädigung der G. s.p.a. fanden am
24. Juni und 19. August 1998 in A. verschiedene Besprechungen statt, an
denen Vertreter der G. s.p.a., der Klägerin, der Zedentin und der Beklag-
ten teilnahmen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen, bei denen die Klägerin
und die Zedentin der G. s.p.a. jeweils eine bestimmte Entschädigung zu-
sagten, wurde in vier "Protokollen der gütlichen Einigung" festgehalten; diese
Schriftstücke wurden auch von dem Vertreter der Beklagten unterzeichnet.
Mit Schreiben vom 24. August 1998 teilte die von der Beklagten mit der
Abwicklung der Angelegenheit betraute Rechtsabteilung der Molkerei M. KG
der Klägerin und der Zedentin unter anderem folgendes mit:
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"Wir haben zur Kenntnis genommen, daß von dem aufgrund der
Lieferbestätigungen vom ... gelieferten Milchpulver in einer Ge-
samtmenge von 3.495 t eine Teilmenge von 177 t nicht den ver-
traglichen Anforderungen entspricht.
Wir bestreiten nicht, daß Ihnen aus der Qualitätsabweichung Ge-
währleistungsansprüche zustehen, wobei jedoch grundsätzlich die
beiden folgenden Aspekte zu berücksichtigen sind:
1. ...
2. Sämtliche oben genannten Lieferbestätigungen nehmen Be-
zug auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche
somit für unser Rechtsverhältnis maßgebend sein müssen.
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, daß sich die S.
AG mit Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen, die
seitens der Firma G. gestellt werden, nicht auseinanderzu-
setzen hat.
... Wir betonen an dieser Stelle ausdrücklich, daß wir Ihnen bzw.
der Fa. A. gegenüber in Ansehung der mangelhaften 177 t zur
Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses ... bereit sind. Weiter-
gehende Ansprüche, die die Firma G. gegebenenfalls an
Sie bzw. an die Firma A. stellt, sind sachlich nicht gerechtfer-
tigt und werden von uns nicht übernommen."
Mit Schreiben vom 1. September 1998 machte die Zedentin bei der Be-
klagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 198.150,36 $ geltend; die-
se Forderung trat sie am 30. November 1998 an die Klägerin ab.
Die Firma I. beanstandete gegenüber der Klägerin ebenfalls die
Lieferung von 7,5 t, unter anderem wegen eines sauren Geschmacks des
Milchpulvers, und forderte Schadensersatz von 29.256 hfl, den die Klägerin
daraufhin leistete.
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Die Klägerin hat behauptet, der bei den Endabnehmern festgestellte
ranzige Geschmack sei auf einen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits
angelegten Lipasebefall des Milchpulvers zurückzuführen, der auf der fehler-
haften Verarbeitung der Frischmilch beruhe. Dieser Mangel sei erst nach der
Lieferung erkennbar geworden und von ihr unverzüglich gerügt worden. Ihre
Gewährleistungspflicht habe die Beklagte sowohl in den in Algerien protokol-
lierten Vereinbarungen als auch in ihrem Schreiben vom 24. August 1998 an-
erkannt. Für den Schaden, der ihr - der Klägerin - und der Zedentin auf Grund
der Schadensersatzleistungen an die Abnehmer und der Reisekosten für die
Besprechungen in A. entstanden sei und der insgesamt 780.506,46 DM
betrage, hafte die Beklagte nach den Bestimmungen des CISG; dieses sei
durch die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten nicht
ausgeschlossen.
Die Beklagte hat behauptet, der Lipasebefall des nach Algerien gelie-
ferten Milchpulvers sei erst nach Gefahrübergang entstanden, zumindest aber
nicht von ihr verursacht. Das an die Firma I. gelieferte Pulver sei allein
durch Insektenbefall ungenießbar geworden. Im übrigen sei die Anwendbarkeit
des CISG durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
Daher sei das deutsche BGB maßgebend mit der Folge, daß der Klägerin, weil
dem gelieferten Milchpulver keine zugesicherte Eigenschaft gefehlt habe, keine
Schadensersatzansprüche zustünden.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung des obengenannten Betra-
ges abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
- nach Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens zur
Ursache des Mangels - der Klage in Höhe von 633.742,45 DM stattgegeben
und die Berufung im übrigen, insbesondere soweit die Klage die letzte Teilliefe-
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rung an die G. s.p.a. vom 6. Juli 1998 (650 t) und die Lieferung an die Fir-
ma I.
betrifft, zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der
Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
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Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht geltend ge-
machten Gewährleistungsansprüche seien nach den Vorschriften des UN-
Kaufrechts (CISG) begründet. Das CISG sei weder durch die Allgemeinen Ge-
schäfts- und Lieferbedingungen der Beklagten noch durch die von der Klägerin
verwendeten M.P.C.-Bedingungen ganz oder teilweise abbedungen worden.
Letztere seien in die mit der Zedentin geschlossenen Verträge schon nicht ein-
bezogen und im übrigen insgesamt durch die Abwehrklausel in den AGB der
Beklagten verdrängt worden. Der Umstand, daß die beiderseitigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen teilweise miteinander kollidierten, stehe dem wirksa-
men Abschluß der Kaufverträge nicht entgegen, weil die Parteien diesen Wi-
derspruch nicht als Hindernis für die Durchführung der Verträge angesehen
hätten.
Die Beklagte sei der Klägerin nach den Art. 74, 75 CISG zum Scha-
densersatz verpflichtet, da 177,6 t des gelieferten Milchpulvers als mangelhaft
anzusehen seien, die Mängel rechtzeitig gerügt worden seien und die Haftung
der Beklagten nicht nach Art. 79 CISG ausgeschlossen sei. Nach dem Gut-
achten des Sachverständigen Prof. Dr. F. sei das Milchpulver mit Lipase
befallen gewesen. Da die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. August 1998
die Mangelhaftigkeit von insgesamt 177,6 t Milchpulver anerkannt und dies
nach dem insoweit maßgebenden unvereinheitlichten deutschen Recht eine
Umkehr der Beweislast bewirkt habe, obliege es ihr, darzutun und zu bewei-
sen, daß das Milchpulver im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgerecht
gewesen sei. Einen solchen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. Nach
dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. sei nicht auszuschlie-
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ßen, daß das Milchpulver bei Gefahrübergang mit inaktiven Lipasen behaftet
gewesen sei. Diese Annahme werde nicht durch die Erwägungen des von der
Beklagten eingeschalteten Privatgutachters Prof. Dr. B. erschüttert, die
darauf beruht hätten, daß bei der Begutachtung des Milchpulvers durch das
I. S.
keine Lipaseaktivitäten zu diagnostizieren gewesen seien; der Gutachter be-
fasse sich nämlich nicht damit, ob eine Kontamination mit inaktiven Lipasen
hätte festgestellt werden können. Daher sei die von der Beklagten beantragte
Einholung eines weiteren Gutachtens entbehrlich, zumal der Sachverständige
Prof. Dr. F. bekundet habe, daß es 1998 noch keine wissenschaftlich aner-
kannte Methode zur quantitativen Feststellung von inaktiven Lipasen im Milch-
pulver gegeben habe.
Die Behauptung der Beklagten über die bei ihr durchgeführte umfassen-
de sensorische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung des Milch-
pulvers könne als richtig unterstellt werden, da auch hierdurch keine Erkennt-
nisse über das Vorhandensein inaktiver Lipasen zu gewinnen gewesen seien.
Selbst wenn - wie von der Beklagten behauptet - das Milchpulver in Algerien
bei einer hohen Temperatur und sehr hoher Luftfeuchtigkeit gelagert worden
sei, müsse nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. offen
bleiben, ob die Ursache für die geschmackliche Beeinträchtigung erst nach
Gefahrübergang entstanden sei oder ob das Milchpulver von vornherein mit
Lipasen behaftet gewesen sei. Zumindest sei eine nochmalige mündliche Ver-
handlung insoweit nicht veranlaßt, weil die unsachgemäße Lagerung nur eine
mögliche Erklärung für die geschmacklichen Beeinträchtigungen sei, durch die
lipasebedingte Oxydationsprozesse aber nicht ausgeschlossen werden könn-
ten. Schließlich sei eine bereits bei der Ablieferung vorhandene Kontamination
mit inaktiven Lipasen auch nicht dadurch zu widerlegen, daß der lipaseindu-
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zierte Geschmack schon beim Anrühren des Milchpulvers aufgetreten sein
solle, weil dieser Geschehensablauf mit im Milchpulver vorhandenen inaktiven
Lipasen ohne weiteres zu erklären sei.
Die Voraussetzungen einer Befreiung von der Schadensersatzpflicht
nach Art. 79 Abs. 1 CISG habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Ob
diese Vorschrift überhaupt auf den Fall einer Vertragswidrigkeit der Ware an-
zuwenden sei, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls habe die Beklagte nicht
dargelegt, daß die Ursachen für die inaktiven Lipasen außerhalb ihres Einfluß-
bereichs gelegen hätten. Zwar sei auf Grund des Gutachtens des Sachver-
ständigen Prof. Dr. F. zu Gunsten der Beklagten auszuschließen, daß das
Milchpulver (bei Gefahrübergang) mit lipasebildenden Mikroorganismen oder
mit inaktiven Lipoproteinlipasen verseucht gewesen sei. Es bleibe jedoch die
Möglichkeit der Kontamination mit inaktiven Lipasen, die entweder in der von
den Milcherzeugern angelieferten Milch oder im Produktionsprozeß bei der Be-
klagten gebildet worden sein müßten; für beides habe die Beklagte einzuste-
hen. Im übrigen habe die Beklagte auch nicht dargetan, daß der Lipasebefall
für sie nicht zu vermeiden gewesen sei. Zwar müsse nach dem Gutachten des
Sachverständigen davon ausgegangen werden, daß selbst bei größter Sorgfalt
das Vorhandensein thermoresistenter Lipasen im Milchpulver nicht verläßlich
auszuschließen sei. Dies besage aber nichts darüber, ob die unwiderlegt vor-
handenen Lipasen auf einer für die Beklagte schicksalhaften Entwicklung oder
auf der Nichteinhaltung optimaler Standards beruhten.
Der zugesprochene Schadensersatz sei nicht wegen einer Obliegen-
heitsverletzung der Klägerin und der Zedentin zu kürzen. Die Beklagte habe
sich mit der zwischen der Klägerin, der Zedentin und der G. s.p.a. verein-
barten Schadensabwicklung einverstanden erklärt und könne sich deshalb jetzt
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nicht darauf berufen, daß ihr das mangelhafte Milchpulver nicht mehr zurück-
gegeben werden könne.
II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
in vollem Umfang stand. Aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes
kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Mängel des Milchpulvers auf Ur-
sachen beruhen, für die die Beklagte nicht nach Art. 36, 45, 74 CISG einzuste-
hen hat.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die
Schadensersatzregeln des CISG für die Ansprüche der Klägerin nicht durch
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("M.P.C.-Bedingungen") abbedungen
sind, die erhebliche Haftungsbeschränkungen für den Verkäufer vorsehen,
unter anderem einen etwa zu leistenden Schadensersatz auf den Rechnungs-
betrag des Gelieferten begrenzen.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der teilweise
Widerspruch zwischen den jeweils in Bezug genommenen Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin und der Beklagten nicht zu einem Scheitern
des Vertragsschlusses im Sinne des Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 CISG wegen
fehlender Willensübereinstimmung (Dissens) geführt hat. Seine tatrichterliche
Würdigung, die Parteien hätten aufgrund der Durchführung des Vertrages zu
erkennen gegeben, daß sie die fehlende Übereinstimmung zwischen den bei-
derseitigen Vertragsbedingungen nicht als im Sinne von Art. 19 CISG wesent-
lich erachtet hätten, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von
der Revision ausdrücklich hingenommen.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die für
die Beklagte günstigen Gewährleistungsklauseln in den von der Klägerin ver-
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wendeten M.P.C.-Bedingungen seien durch die Abwehrklausel der Beklagten
verdrängt worden. Die von der Revision hiergegen erhobenen Einwände grei-
fen nicht durch.
Die Frage, in welchem Umfang
kollidierende Allgemeine Geschäftsbe-
dingungen im Anwendungsbereich des CISG Vertragsbestandteil werden, wird
im Schrifttum unterschiedlich beantwortet. Nach der wohl herrschenden Mei-
nung werden teilweise voneinander abweichende Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen (nur) insoweit Vertragsbestandteil, als sie sich nicht
widersprechen; im
übrigen gelten die gesetzlichen Regeln (sog. Restgültigkeitstheorie; z.B.
Achilles, Komm. zum UN-Kaufrechtsübereinkommen, Art. 19 Rdnr. 5; Schlech-
triem/
Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 19 Rdnr. 20, insbes. S. 226; Staudinger/
Magnus, CISG (1999), Art. 19 Rdnr. 23). Ob ein derartiger, die Einbeziehung
hindernder Widerspruch besteht, kann nicht allein nach dem Wortlaut einzelner
Klauseln, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen
Regelungen festgestellt werden. Das verkennt die Revision, wenn sie lediglich
die eingeschränkte Abwehrklausel der Beklagten mit den für diese günstigen
Gewährleistungsregeln der Klägerin vergleichen will. Wie das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei festgestellt hat, enthalten die niederländischen M.P.C.-Be-
dingungen erhebliche Abweichungen von dem gewährleistungsrechtlichen Re-
gelungsgefüge des CISG - das bei Zugrundelegung der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Beklagten im wesentlichen anwendbar bliebe - und ist
nicht davon auszugehen, daß die Klägerin die in sich ausgewogenen M.P.C.-
Bedingungen gegen sich gelten lassen wollte, soweit sie spürbar nachteiliger
als die gesetzlichen Regelungen sind, ohne in den Genuß der ihr günstigen
Klauseln zu gelangen. Umgekehrt ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte
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sich die für sie ungünstigen Klauseln der M.P.C.-Bedingungen entgegenhalten
lassen wollte.
Nichts anderes gilt dann, wenn man der Gegenmeinung folgt (Theorie
des letzten Wortes; zum Meinungsstand und zu den Bedenken gegen die An-
wendung dieser Theorie im Geltungsbereich des CISG vgl. Schlechtriem/
Schlechtriem aaO Rdnr. 20 und dort Fn. 62). Jedenfalls unter dem Gesichts-
punkt von Treu und Glauben (Art. 7 Abs. 1 CISG) durfte die Beklagte, auch
soweit sie bei den Vertragsverhandlungen ihre Geschäftsbedingungen zuletzt
gestellt hatte, nicht annehmen, die Frage, ob bestimmte Regelungen der geg-
nerischen Bedingungen ihren eigenen widersprächen, könne isoliert für einzel-
ne Klauseln beantwortet werden mit der Folge, daß die jeweiligen sie begünsti-
genden Bestimmungen anwendbar blieben.
2. Als ebenso unbegründet erweist sich die Rüge der Revision, das Be-
rufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt,
daß die beanstandete Teilmenge von 177,6 t des gelieferten Milchpulvers bei
der Ablieferung vertragsgerecht gewesen sei.
a) Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung
des Senats hat im Anwendungsbereich des CISG nach rügeloser Abnahme der
Ware durch den Käufer allerdings dieser ihre Vertragswidrigkeit und nicht der
Verkäufer ihre Vertragsmäßigkeit darzulegen und zu beweisen (BGHZ 129, 75,
81). Zwar ist im vorliegenden Fall eine Rüge bei der Abnahme nicht erfolgt. Zu
Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, das Schreiben der Molke-
rei M. KG vom 24. August 1998 habe zu einer Umkehr der Beweislast ge-
führt. Dagegen wendet sich die Revision vor allem mit dem Argument, das
CISG regele die Fragen der Beweislast mit, so daß ein Rückgriff auf das natio-
nale Recht versperrt sei; das CISG kenne jedoch eine Beweislastumkehr auf
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Grund tatsächlicher Anerkenntnisse nicht. Es verbleibe daher bei dem Regel-
Ausnahme-Prinzip, das für die Beweislastverteilung im Geltungsbereich des
CISG maßgebend sei. Infolgedessen habe die Klägerin zu beweisen, daß die
Ware bereits bei der Ablieferung vertragswidrig gewesen sei; die vom Beru-
fungsgericht festgestellte Unsicherheit gehe daher insgesamt zu Lasten der
Klägerin. Dem kann nicht gefolgt werden.
b) Zutreffend ist der Ausgangspunkt der Revision, daß das CISG die
Beweislast ausdrücklich (etwa in Art. 79 Abs. 1) oder konkludent (Art. 2
Buchst. a) mit regelt, daß infolgedessen ein Rückgriff auf das nationale Recht
insofern verwehrt ist und daß das CISG dabei dem Regel-Ausnahme-Prinzip
folgt (vgl. dazu im Einzelnen Baumgärtel/Laumen/Hepting, Handbuch der Be-
weislast, Bd. 2, 2. Aufl., Einf. vor Art. 1 UN-Kaufrecht, Rdnr. 4 ff und 16 ff;
Achilles aaO, Art. 4 Rdnr. 15; Schlechtriem/Ferrari aaO, Art. 4 Rdnr. 48 ff;
Staudinger/Magnus aaO, Art. 4 Rdnr. 63 ff; inzidenter ebenso Senatsurteil
BGHZ 129, 75, 81). Die Revision übersieht aber, daß die Beweislastregeln des
CISG nicht weiter reichen können als sein materieller Geltungsbereich. Dieser
ergibt sich aus Art. 4 Satz 1 CISG; danach regelt das Übereinkommen aus-
schließlich den Abschluß des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden
Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers. Die Frage, ob und ge-
gebenenfalls welche beweisrechtlichen Folgen ein tatsächliches Anerkenntnis
hat, zählt nicht dazu. Sie betrifft - ebenso wie etwa die Bedeutung von Wil-
lensmängeln, die Abtretung, Aufrechnung oder ähnliches - kein spezifisches
kaufrechtliches Problem, sondern einen rechtlichen Gesichtspunkt allgemeiner
Art; sie steht in keinem inneren Zusammenhang mit den tatsächlichen und
rechtlichen Aspekten des internationalen Warenhandels, die den Regelungs-
gegenstand des CISG bilden.
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c) Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Beru-
fungsgericht in dem Schreiben der Molkerei M. KG vom 24. August 1998
eine Erklärung gesehen hat, die grundsätzlich geeignet ist, als tatsächliches
Anerkenntnis eine Beweislastumkehr herbeizuführen, und daß es weiter auf
Grund der ihm obliegenden tatrichterlichen Auslegung des Schriftstücks zu
dem Ergebnis gelangt ist, die Molkerei M. KG habe darin - mit Wirkung für
und gegen die Beklagte - das Vorliegen eines Mangels, für den sie einzuste-
hen habe, anerkannt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Schreibens,
das von einer "nicht den vertraglichen Anforderungen" entsprechenden Teil-
menge beziehungsweise von "mangelhaftem" Milchpulver und von einer
"Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses" spricht, greift die Rüge der Revi-
sion nicht durch, das Schreiben habe allein der Klarstellung gedient, daß der
Zedentin Schadensersatzansprüche schon von Rechts wegen nicht zustünden.
Die von dem Berufungsgericht herangezogenen besonderen Umstände des
Falles - Entsendung zweier Mitarbeiter der Beklagten zu der algerischen Ab-
nehmerin der Klägerin, wobei jedenfalls einer von ihnen eigene Erkenntnisse
über die Beschaffenheit des Milchpulvers und der aus dem Milchpulver herge-
stellten Trinkmilch gewinnen konnte, bei der Beklagten vorhandene eigene
Sachkunde - rechtfertigen die Wertung, daß der Inhalt des Schreibens eine
Umkehr der Beweislast zur Folge hat und nicht lediglich eine Indizwirkung ent-
faltet.
d) Als ebenso unbegründet erweist sich der weitere Einwand der Revisi-
on, die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr seien auch deshalb nicht
gegeben, weil die Klägerin und die Zedentin nicht im Vertrauen auf das Schrei-
ben von sonst gegebenen Aufklärungsmöglichkeiten Abstand genommen hät-
ten und ihnen somit dadurch keine Beweisschwierigkeiten entstanden seien;
denn, so meint die Revision, der Beweis, ob das Milchpulver mit inaktiven Li-
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pasen belastet gewesen sei, habe sich weder vor noch nach dem Schreiben
vom 24. August 1998 erbringen lassen. Die Revision führt aus, von der Fall-
gruppe von Wissenserklärungen aufgrund eigener Wahrnehmung der Partei
abgesehen, sei nur unter der Voraussetzung eines solchen Vertrauensschut-
zes eine Umkehr der Beweislast in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom
10. Januar 1984 - VI ZR 64/82, NJW 1984, 799). Schon aus tatsächlichen
Gründen kann diese Rüge keinen Erfolg haben. An der von der Revision in
Bezug genommenen Stelle des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht ge-
rade dargelegt, nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F.
lasse das Analyseergebnis des I. S. - das auf einer stichprobenarti-
gen Untersuchung des Milchpulvers bei der Ankunft in Antwerpen beruhe - kei-
ne Aussage über die "allein entscheidungserhebliche Frage" zu, ob das Pulver
bei Gefahrübergang mit inaktiven Lipasen behaftet gewesen sei. Es erscheint
daher nicht fernliegend, daß bei gezielten Nachforschungen nach dem
24. August 1998 - etwa wenn die Molkerei M. KG jegliche Vertragswidrig-
keit bestritten hätte - das Vorhandensein inaktiver Lipasen im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs hätte erwiesen werden können oder daß zumindest andere
Ursachen, insbesondere also die nachträgliche Kontaminierung des Milchpul-
vers oder der Verderb durch unsachgemäße Lagerung, hätten ausgeschlossen
werden können. Mithin ist die Beweislage dadurch zu Lasten der Klägerin und
der Zedentin beeinträchtigt worden, daß sie auf die schriftliche Erklärung der
Beklagten vom 24. August 1998 vertraut und deshalb von weiteren Untersu-
chungen abgesehen haben.
Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen,
auf Grund der durch das Schreiben vom 24. August 1998 herbeigeführten Be-
weislastumkehr habe die Beklagte dartun und beweisen müssen, daß das be-
anstandete Milchpulver im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vertragsgemäß war.
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3. Diesen Beweis hat die Beklagte nach Auffassung des Berufungsge-
richts nicht erbracht, weil nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverstän-
digen mit dem Lehrgebiet Bioverfahrenstechnik, Prof. Dr. F. , und den Un-
tersuchungen des I. S. nicht auszuschließen sei, daß das Milchpul-
ver in dem maßgebenden Zeitpunkt mit inaktiven Lipasen durchsetzt gewesen
sei. Insofern beruht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts jedoch auf
einem Verfahrensfehler, so daß sie im Ergebnis keinen Bestand haben kann.
a) Auch die Revision geht davon aus, daß als Mangelursache entweder
schon bei der Anlieferung vorhandene inaktive Lipasen oder aber Verunreini-
gungen im Verantwortungsbereich der Klägerin und der Zedentin bzw. ihrer
Abnehmer in Betracht kommen. Sie macht jedoch geltend, die Beklagte habe in
der ihr vorbehaltenen Stellungnahme zu der Anhörung des gerichtlichen Sach-
verständigen unter Vorlage eines Gutachtens des Sachverständigen mit dem
Lehrgebiet Biotechnologie, insbesondere Enzymtechnologie, Prof. Dr. B. ,
den Nachweis angetreten, daß das Milchpulver - anders als vom Berufungsge-
richt nach Beweislastregeln unterstellt - bei der Ablieferung an die Klägerin
bzw. die Zedentin durchaus mangelfrei gewesen sei. Zu Recht rügt die Revisi-
on als Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 156, 412 ZPO, daß das Beru-
fungsgericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat und diesem
Beweisantritt nicht durch erneute Anhörung des gerichtlichen Sachverständi-
gen oder durch Einholung eines Obergutachtens nachgegangen ist.
b) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß
der Tatrichter, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten
und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungs-
erheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde in der Re-
gel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen
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Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten einholen (BGH, Urteil
vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96 = BGHR ZPO § 412, Gutachten, widerspre-
chende 5; Urteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 10/00 = NJW 2001, 77 unter II
2). Ein solcher Widerspruch liegt hier vor, weil der Privatsachverständige der
Beklagten anders als der vom Gericht bestellte Sachverständige die Reaktivie-
rung inaktiver Lipasen als Mangelursache ausgeschlossen und dafür eine Be-
gründung gegeben hat, die nicht bereits durch den Gerichtsgutachter widerlegt
ist.
Bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens hat der gerichtliche
Sachverständige erklärt, wenn unmittelbar nach Abschluß des Produktionspro-
zesses eine sensorische Prüfung keinen Lipasegeschmack ergebe und dieser
bei der Wiederverarbeitung (Mischung des Milchpulvers mit Wasser) auftrete,
müsse zwischen der Herstellung und der Wiederverarbeitung etwas passiert
sein, was, sei nicht festzustellen. Bei diesem "nicht feststellbaren" Vorgang
kann es sich nach Lage der Dinge - vorbehaltlich der unter c) zu erörternden
dritten Möglichkeit - nur um eine nachträgliche Kontamination im Verantwor-
tungsbereich der Klägerin/Zedentin bzw. ihrer Abnehmer oder um die "Reakti-
vierung" der bei Gefahrübergang bereits vorhandenen, im Zeitpunkt der senso-
rischen Prüfung der Beklagten und der S. -Analyse aber noch inaktiven
Lipasen handeln. Einig sind sich beide Sachverständige darin, daß im "trocke-
nen Milieu" inaktive Lipasen sich nicht entwickeln können. Das Berufungsge-
richt geht davon aus, daß der lipaseinduzierte Geschmack schon beim Anrüh-
ren des Milchpulvers, also unmittelbar nach der Zuführung von Wasser, ent-
standen ist. Hierzu hat der gerichtliche Sachverständige lediglich in allgemei-
ner Form bekundet, es sei möglich, daß eine ursprünglich vorhandene mikro-
bielle Lipasebelastung durch den Produktionsprozeß (hier: Herstellen von
Trinkmilch bei den algerischen Abnehmern) wieder aktiviert werde. Welche
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Zeitspanne dafür erforderlich ist, hat er nicht angegeben. Auch das Berufungs-
gericht ist hierauf nicht eigens eingegangen; es führt lediglich aus, das soforti-
ge Auftreten des Lipasegeschmacks beim Anrühren des Milchpulvers lasse
sich mit bereits im Milchpulver vorhandenen inaktiven Lipasen ohne weiteres
erklären.
Woher das Berufungsgericht die Sachkunde für diese Aussage nimmt,
ist nicht ersichtlich. Auf die oben wiedergegebene Bekundung des gerichtlichen
Sachverständigen hat es sich jedenfalls nicht gestützt und auch nicht stützen
können; eigene Sachkunde hat es nicht dargetan. Die Revision hält dem ent-
gegen, nach dem Privatgutachten stünde der Annahme einer Reaktivierung der
durch den niedrigen Wassergehalt "eingefrorenen" Lipaseaktivitäten - also in-
aktiver Lipasen - entgegen, daß der Lipasegeschmack unmittelbar nach dem
Anrühren des Milchpulvers aufgetreten sei, daß jedoch Mikroorganismen sich
nach dem Anrühren des Pulvers erst vermehren müßten, um genügend Lipa-
seaktivität zu entwickeln. Da das gerichtliche Gutachten somit jedenfalls im
Ergebnis durch das Privatgutachten erschüttert wurde und das Berufungsge-
richt nicht aufgrund eigener Sachkenntnis zu einer Widerlegung der Darlegun-
gen des Privatsachverständigen zu der ungewöhnlich schwierigen Beweisfrage
imstande war, wäre es im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens gehalten
gewesen, eine Ergänzung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen
anzuordnen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85, und
(Nichtannahme-)Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 = BGHR ZPO
§ 412 Abs. 1, Ermessen 1 und 2).
c) Es kommt hinzu, daß der Privatgutachter eine nachvollziehbare an-
derweitige Erklärung für den bei der Wiederverarbeitung aufgetretenen Lipa-
segeschmack gegeben hat, nämlich die - aufgrund der Behauptung der Be-
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klagten revisionsrechtlich zu unterstellende - Lagerung des Milchpulvers bei
40° Celsius. Soweit das Berufungsgericht es in diesem Zusammenhang für
möglich hält, daß sich die G. s.p.a. erst zu einer derart unsachgemäßen
Lagerung des Milchpulvers entschlossen hat, nachdem sich dieses als man-
gelhaft erwiesen hatte, findet sich hierfür keine Stütze im Vorbringen der Klä-
gerseite.
d) Nicht zutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, die Folgen
einer etwaigen unsachgemäßen Lagerung seien auch nach der Darstellung
des Privatgutachters nur eine mögliche Erklärung für die geschmacklichen Be-
einträchtigungen, ohne andererseits lipasebedingte Oxydationsprozesse aus-
zuschließen. In der Zusammenfassung seines Gutachtens hat der Sachver-
ständige ausdrücklich erklärt, seines Erachtens seien die sensorischen Verän-
derungen allein auf die Lagerung bei zu hohen Temperaturen zurückzuführen.
Damit hat er andere Ursachen jedweder Art erkennbar ausgeschlossen. Mit
den von ihm herausgestellten temperaturbedingten Oxydationsprozessen und
deren Folgen hat sich der gerichtliche Sachverständige nicht auseinanderge-
setzt; immerhin hat aber auch er eine “evident unsachgemäße Lagerung des
Milchpulvers” als denkbare Ursache des festgestellten Mangels bezeichnet.
Es ist nicht auszuschließen, daß das angefochtene Urteil auf diesem
Verfahrensmangel - der unterlassenen ergänzenden Anhörung des Sachver-
ständigen F. - beruht. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 und 3 ZPO).
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Sollte sich nach erneuter Verhandlung ergeben, daß eine Verseuchung
des Milchpulvers mit mikrobiellen inaktiven Lipasen bei Gefahrübergang wei-
terhin nicht auszuschließen ist, wird es darauf ankommen, ob die Beklagte
hierfür nach Art. 79 CISG nicht einzustehen hätte. Die Revision ist der Ansicht,
Art. 79 CISG sei auch auf die Lieferung einer wegen eines Mangels vertrags-
widrigen Sache anwendbar (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 141, 129,
132); sie macht geltend, eine Nichterfüllung der vertraglichen Leistungspflicht
der Beklagten beruhe hier auf einem von ihr nach Art. 79 CISG nicht zu ver-
antwortenden Hinderungsgrund, weil nach ihrem beweisbewehrten Vorbringen
das Milchpulver nach aktuellen Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik
hergestellt sei und etwa vorhandene Lipasebestände nur solche hätten sein
können, die auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Verfahrens niemals
auszuschließen seien. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich darauf hin-
gewiesen, daß eine Befreiung der Beklagten von der Schadensersatzpflicht für
ihre vertragswidrige Leistung allenfalls in Betracht käme, wenn sie nachweisen
könnte, daß ein etwaiger Lipasebefall der angelieferten Milch auch bei sorgfäl-
tiger Anwendung der gebotenen Untersuchungsmethoden vor der Weiterverar-
beitung nicht erkennbar gewesen wäre und daß eine mögliche Verseuchung
bei der Herstellung des Milchpulvers auf einem außerhalb ihres Einflußbe-
reichs liegenden Hinderungsgrund beruhen würde. Für diese - solange die Ur-
sache eines Lipasebefalls vor Gefahrübergang nicht feststellbar ist - kumulativ
erforderlichen Entlastungsnachweise fehlt es an einem ausreichenden Anhalt
im von der Revision in Bezug genommenen Tatsachenvortrag der Beklagten.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen