Urteil des BGH vom 29.07.2009

BGH (menge, stgb, beihilfe, schuldspruch, stpo, einfuhr, weisung, auftrag, rechtsmittel, weiterverkauf)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 45/10
vom
9. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 15. September 2009 wird als unbegründet verwor-
fen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der An-
geklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge in drei Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in
einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge und in vier Fällen in Tateinheit mit Besitz von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (II. 2. a, e, h
der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (II. 2. b, c, d, f, g der
Urteilsgründe), davon in einem Fall (II. 2. g) in Tateinheit mit Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne
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Erfolg; jedoch ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel
ersichtlich ab.
1. In den Fällen II. 2. b, c, d und f der Urteilsgründe nahm der Angeklagte
Betäubungsmittel entgegen, die der anderweitig verfolgte S. ge-
winnbringend weiterveräußern wollte. In den Fällen b und c transportierte er sie
zu dessen in einem anderen Stadtteil gelegenen Wohnung, in den Fällen d und
f erhielt er sie zum Weiterverkauf nach Weisung des S. und verbrachte sie
zum Mitangeklagten G. , der sie dann in seinem Auftrag aufbewahrte. Da-
mit hat der Angeklagte nicht nur das Handeltreiben des S. unterstützt, son-
dern auch als Täter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge besessen (§ 29 a
Abs. 1 Nr. 2 BtMG), denn seine Tatbeiträge gingen über kurze Hilfstätigkeiten
bei fortbestehender Zugriffsmöglichkeit des Haupttäters hinaus (vgl. Weber,
BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 1196). Zwischen den Begehungsformen des täter-
schaftlichen Besitzes und der Beihilfe zum Handeltreiben besteht Tateinheit
(Weber aaO Rdn. 729, 1244). Der Senat ändert den Schuldspruch e
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ntspre-
chend ab.
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2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dies
gilt auch, soweit das Landgericht in den Fällen II. 2. b und c den Strafrahmen
(nur) nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat; insoweit ist die
Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 14. September 2009 beschlossen wor-
den, so dass § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl I 2288) anzuwenden und die Strafrahmenmilderung somit gemäß
§ 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen gewesen wären (Art. 316 d EGStGB). Hierauf
beruhen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen aber nicht, da diese sich
eher am unteren Rand des vom Landgericht herangezogenen Strafrahmens
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bewegen, der bei Anwendung des § 49 Abs. 2 StGB aber niedriger liegt als bei
einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB. Eine weitere Milderung nach § 27 Abs.
2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, denn der Angeklagte ist
jeweils auch des tateinheitlichen täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge schuldig (s. oben).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Mayer