Urteil des BGH vom 04.07.2007

BGH (pfändung, bezug, zpo, berlin, zug, deutschland, mission, rechtsmittel, zahlung, gerichtsbarkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 7/05
vom
4. Juli 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die
Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des
25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2003 - 25
W 67/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Gläubiger sind Inhaber von Staatsanleihen der Schuldnerin. In § 12
Abs. 4 der Anleihebedingungen der Staatsanleihe heißt es:
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"In dem Ausmaß, in dem die Republik derzeit oder zukünftig Immunität (aus ho-
heitlichen oder sonstigen Gründen) von der Gerichtsbarkeit irgendeines Ge-
richts oder von irgendeinem rechtlichen Verfahren (ob bei Zustellung, Benach-
richtigung, Pfändung, Vollstreckung oder in einem sonstigen Zusammenhang)
in Bezug auf sich selbst oder ihre Einkünfte, ihr Vermögen oder Eigentum be-
sitzt oder erwerben sollte, verzichtet die Anleiheschuldnerin hiermit unwiderruf-
lich auf eine solche Immunität in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den Teil-
schuldverschreibungen in dem Umfang, in dem sie dazu gemäß dem anwend-
baren Recht berechtigt ist."
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Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Schuldnerin zur Zah-
lung von jeweils 766.937,82 € und Zinsen an die Gläubiger Zug um Zug gegen
Herausgabe der Inhaberschuldverschreibungen.
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Mit Schreiben vom 25. März 2003 erklärte der Botschafter der Schuldne-
rin in Deutschland, dass diese Konten
"allein dazu dienen, die Ausgaben und Kosten für Einrichtung und Tätigkeit der
diplomatischen Mission in Deutschland abzuwickeln. Die dort unterhaltenen
Guthaben sind beispielsweise zur Zahlung der Löhne und Gehälter der Ange-
stellten und Mitglieder der diplomatischen Mission, der Miete für die Botschafts-
räume sowie andere mit deren Einrichtung und Tätigkeit verbundenen Ausga-
ben bestimmt … Eine Pfändung dieser Konten würde den Botschaftsbetrieb
schwerwiegend beeinträchtigen."
Die Gläubiger haben der Drittschuldnerin, einem Kreditinstitut, Mitteilun-
gen gemäß § 845 ZPO über die bevorstehende Pfändung der Ansprüche der
Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus Kontokorrentkonten, Sparguthaben,
Festgeldern etc. wegen einer Gesamtforderung von jeweils 836.654,80 € am
19. März 2003 zugestellt. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen diese Vor-
pfändungen hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat die
Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem das Vollstreckungsge-
richt auf Antrag der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
betreffend die bei der Drittschuldnerin geführten Konten der Schuldnerin erlas-
sen hatte, der der Drittschuldnerin am 29. April 2003 zugestellt worden war,
haben die Parteien übereinstimmend das Beschwerdeverfahren für erledigt er-
klärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Beschwerdegericht hat die
Kosten des Verfahrens den Gläubigern auferlegt. Mit der Rechtsbeschwerde
möchten die Gläubiger erreichen, dass die Schuldnerin die Kosten des Verfah-
rens trägt.
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II.
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1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Erinnerung gegen die Vorpfän-
dung sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen. Das Rechtsschutzbe-
dürfnis sei allerdings nachträglich entfallen, nachdem ein Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 845 ZPO zuge-
stellt worden sei. Es entspreche billigem Ermessen, den Gläubigern gemäß
§ 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da das Rechtsmittel ohne
das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte, weil die Vorpfändungen wegen
Verstoßes gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der besonderen diplomati-
schen Immunität unzulässig gewesen seien.
2. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hat im Beschluss
vom heutigen Tag (VII ZB 6/05), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, ausgeführt, dass für die Pfändung der Konten der
Schuldnerin durch die Gläubiger die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Vorpfändung weiteres Vermögen betrof-
fen hätte, das die Schuldnerin für Zwecke genutzt hat, die dieses Vermögen
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nicht unter den Schutz diplomatischer Immunität stellen. Das Beschwerdege-
richt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel der
Schuldnerin Erfolg gehabt hätte, und hat den Gläubigern zu Recht die Kosten
des Verfahrens auferlegt.
Dressler Kniffka Bauner
Safari Chabestari Eick
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 10.04.2003 - 32 M 8027/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2003 - 25 W 67/03 -