Urteil des BGH vom 08.10.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, stpo, stand, wiedereinsetzung, ziel, verurteilung, verschulden, sache, falle, verletzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 360/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2002 gemäß
§§ 349 Abs. 1, 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
1.
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 26. Juni 2002 werden als
unzulässig verworfen.
2.
Die Anträge der Nebenkläger auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand werden verworfen.
3.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechts-
mittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-
desfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revisionen der
Nebenkläger gegen dieses Urteil sind unzulässig.
Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang
aufzuheben, und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie haben es –
nach der Verurteilung des Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen De-
likts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) - aber versäumt, innerhalb der Revisionsbe-
gründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des
Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß
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als Nebenkläger berechtigt oder nur den Strafausspruch beanstanden. Damit
entspricht die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO er-
gebenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5 und
10; Senat, Beschlüsse vom 19. November 1992 – 4 StR 547/92, 7. Januar
1993 - 4 StR 610/92 und 20. Mai 1999 – 4 StR 193/99).
Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt schon
deshalb der Erfolg versagt, weil die Nebenkläger sich das Verschulden ihres
anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen müssen (BGHSt 30, 309; Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 44 Rdn. 19).
Im übrigen hätten die Revisionen im Falle ihrer Zulässigkeit auch in der
Sache keinen Erfolg haben können.
Vorsitzende Richterin am Maatz Athing
Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu
unterschreiben.
Maatz
Ernemann Sost-Scheible