Urteil des BGH vom 01.07.2004
BGH (gkg, bag, sache, beschwerde, bewilligung, antragsteller, antrag, abschrift)
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/04
vom
1. Juli 2004
in der Baulandsache
Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsführer,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und
Berufungsgegner,
-Verfahrensbevollmächtigte
II. Instanz:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Baulandsachen des
Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2004 – U 3/02 Bau – wird mangels
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Gegen die Streitwertentscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde
an den Bundesgerichtshof nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs.
2 Satz 3 GKG). Dies gilt auch für eine Rechtsbeschwerde nach neuem Recht (vgl.
BAG BB 2003, 1511; Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl. § 25 GKG Rn. 74). Die
Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch in der Sache nicht zu
beanstanden (s. den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2004 – III ZR 93/03).
Schlick
Streck