Urteil des BGH vom 04.05.2000

BGH (ursächlicher zusammenhang, entgangener gewinn, schaden, höhe, verzug, vorteil, verhandlung, auftraggeber, sache, 1995)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 203/98
Verkündet am:
4. Mai 2000
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 1998 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter verlangt restlichen Wer-
klohn in Höhe von 88.919,21 DM und Zinsen für am 30. April 1994 abgeschlos-
sene Arbeiten an einem Altenheim (VOB/B-Vertrag).
Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung damit verteidigt, daß er
die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens (Fi-
nanzierungskosten) erklärt hat. Er hat behauptet, als Fertigstellungstermin sei
der 27. August 1993 verbindlich vereinbart worden. Durch die verzögerte Fer-
tigstellung habe das Altenheim erst am 8. Februar 1995 bezogen werden kön-
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nen. Dadurch sei ihm ein die Klageforderung übersteigender Schaden entstan-
den.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Dage-
gen wendet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte könne die Finan-
zierungsaufwendungen dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, weil
sich der Beklagte die gesamte Darlehenssumme über 4.030.000 DM bereits im
Oktober 1992 habe auszahlen lassen, um öffentliche Fördermittel in gleicher
Höhe in Anspruch nehmen zu können. Daher bestehe kein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen der behaupteten Verzögerung der Arbeiten und den
Kreditzinsen. Jedenfalls müsse der Beklagte sich auf seinen behaupteten Zins-
schaden den Vorteil anrechnen lassen, der in dem Erhalt der Fördermittel lie-
ge. Dieser Vorteil übersteige den möglichen Schaden.
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II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Falle des Verzugs des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nach § 6 Nr. 6 VOB/B Ersatz des dadurch adäquat verursachten Schadens
verlangen. Er ist dann so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Leistung des
Schuldners stehen würde.
2. Danach kann der Ursachenzusammenhang zwischen Schuldnerver-
zug und Schaden mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht
verneint werden. Der Beklagte hätte die öffentlichen Fördermittel auch erhal-
ten, wenn es zu dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Verzug nicht
gekommen wäre. Daher scheidet auch eine Vorteilsausgleichung aus. Außer-
dem kommt diese nur in Betracht, wenn die Anrechnung dem Zweck des Scha-
densersatzes entspricht, sie darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., Vorbem. § 249 Rdn. 120 m.w.N.).
3. a) Die in Folge des Verzugs angefallenen Finanzierungskosten stellen
einen nach § 6 Nr. 6 VOB/B ersatzfähigen Verzögerungsschaden dar, der nicht
entgangener Gewinn ist und für den die im letzten Halbsatz dieser Klausel an-
geordnete Haftungsbeschränkung nicht gilt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar
1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 213). Diese Kosten sind nur bis zur Hö-
he der im gleichen Zeitraum entgangenen Nettomieteinnahmen als Verzugs-
schaden erstattungsfähig.
b) Der Verzugsschaden bemißt sich nach dem Zeitraum, in dem der
Auftraggeber wegen des Verzugs des Auftragnehmers daran gehindert ist, das
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Bauobjekt der vorgesehenen Nutzung zuzuführen. Berechnungsgrundlage ist
nicht der Zeitraum, in dem der Auftragnehmer sich in Verzug befand, sondern
die Zeitspanne, in der das Gebäude aufgrund des Verzugs nicht genutzt wer-
den konnte. Maßgebend ist also der Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum
8. Februar 1995.
Für diesen Zeitraum hat der Beklagte seinen Verzugsschaden berechnet
und zur Aufrechnung gestellt. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht
nachzugehen haben. Es kommt nicht auf die aufgrund fehlerhaften Hinweises
im ersten Berufungsurteil vom Beklagten für den Zeitraum vom 27. August
1993 bis zum 30. April 1994 vorgelegte Rechnung an.
Ullmann Haß Kuffer
Kniffka Wendt