Urteil des BGH vom 24.10.2001
BGH (stgb, boden, angriff, waffe, nachteil, stpo, freispruch, stand, prüfung, beurteilung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 272/01
vom
24. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober
2001, an der teilgenommen haben:
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
als Vorsitzende,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter des Nebenklägers N. ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil
des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2001 mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit
der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 78 Fällen und wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
26 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung
es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags
(zum Nachteil des Nebenklägers) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverlet-
zung (zum Nachteil des Zeugen S. ) hat es den Angeklagten dagegen frei-
gesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags
wendet sich die Revision des Nebenklägers, mit der dieser die Verletzung for-
mellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht aus-
geführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch hat das
Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.
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1. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte albani-
schen Drogenhändlern verraten, daß der Nebenkläger Hintermann eines Rau-
bes war, bei dem den Albanern gehörende Betäubungsmittel entwendet wor-
den waren. Hierfür wollte sich der Nebenkläger am Angeklagten rächen. Der
Angeklagte, der wußte, daß der Nebenkläger eine scharfe Schußwaffe besaß,
fürchtete daher um sein Leben. Am Abend des 11. Juni 1999 besuchte der An-
geklagte das Stadtfest in A. . Er hatte ein Anglermesser mit 9 cm lan-
ger Klinge bei sich. Der Angeklagte hatte bereits tagsüber Alkohol sowie Be-
täubungsmittel konsumiert und setzte diesen Konsum auf dem Fest fort. Gegen
21.00 Uhr erschien der Nebenkläger mit einer Gruppe von etwa zehn Beglei-
tern. Er entdeckte den Angeklagten, schaute aus einigen Metern Entfernung
immer wieder und langandauernd zu diesem hin und sprach wiederholt mit sei-
nen Begleitern, während er auf den Angeklagten hinwies. Der Angeklagte
fühlte sich über einen Zeitraum von fast zwei Stunden fixiert, geriet in Angst
und überlegte, ob er das Fest verlassen sollte. Er verwarf diesen Gedanken
jedoch, weil er befürchtete, vom Nebenkläger und seinen Leuten eingeholt zu
werden und ihnen dann ausgeliefert zu sein. Schließlich mußte der Angeklagte
zum Austreten am Nebenkläger vorbeigehen. Als er zurückkehrte stellte sich
ihm der Nebenkläger in den Weg, packte ihn an der Schulter und versetzte ihm
einen Schlag ins Gesicht, wobei er schrie, jetzt würden sie abrechnen. Der
Zeuge S. versuchte, die beiden zu trennen, wurde vom Nebenkläger je-
doch mit den Worten, das gehe ihn nichts an, weggestoßen. Danach ging der
Nebenkläger wieder auf den Angeklagten zu und griff dabei innen in seine
Bomberjacke, in der sich - wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten
feststellt - eine scharfe Schußwaffe befand. In seiner Angst dachte der Ange-
klagte nunmehr sofort an die scharfe Waffe des Nebenklägers und fürchtete,
daß dieser ihn erschießen wolle. Um sich vor dem weiteren Angriff zu wehren
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und selbst zu schützen, zog er aus seiner Jackentasche das mitgeführte Mes-
ser, klappte es mittels eines Hebels auf und stieß es, um dem erwarteten un-
mittelbaren "Schießangriff" des Nebenklägers zuvorzukommen, in diesen hin-
ein. In seiner panischen Angst davor, daß der Nebenkläger noch an die Waffe
kommen und schießen könne, stieß der Angeklagte danach wiederholt kräftig
zu, bis er den Nebenkläger zu Boden gebracht hatte. Er hielt den Nebenkläger,
der noch nicht mit dem ganzen Körper lag, mit der linken Hand und stand seit-
lich in dessen Rücken, während er in unverminderter Angst von hinten über
den Nebenkläger gebeugt mit Wucht auf diesen einstach. Der Nebenkläger war
nicht mehr in der Lage, etwas gegen den Angeklagten zu unternehmen und
sich ihm zu widersetzen. In seiner starken Angst vor dem vermeintlichen
Schußwaffenangriff vermochte der Angeklagte indessen "auch unter der Ein-
wirkung des Alkohols" die Situation nicht mehr richtig einzuschätzen. Seine
Angst war so groß, daß er den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf nahm.
Er bemerkte auch nicht, daß der Zeuge S. , der nochmals versuchte, den
Angeklagten und den Nebenkläger zu trennen, sich durch das Messer des An-
geklagten eine bis auf den Knochen reichende Schnittverletzung am linken
Daumenballen mit Durchtrennung der Sehne zuzog. Der Nebenkläger sackte
schließlich, im Gesicht, am Hals und im Brustbereich getroffen, ganz zu Boden.
Der Angeklagte, der nun auf den Nebenkläger eintrat, wurde schließlich von
hinzukommenden Helfern weggerissen und floh.
Der Nebenkläger erlitt durch die Stiche lebensgefährliche Verletzungen,
die ohne ärztliche Versorgung zum Tode geführt hätten. Er wurde operiert und
schwebte tagelang in Lebensgefahr. Er wird auch in Zukunft aufgrund der Ver-
letzungen Beschwerden haben.
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2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten
Totschlags freigesprochen, weil er sich in einem den Vorsatz ausschließenden
Irrtum über sein Notwehrrecht befunden habe. Er sei in seiner Angst, die durch
Vorfälle vor dem Tatabend sowie durch das Verhalten des Nebenklägers auf
dem Stadtfest und schließlich den körperlichen Angriff ausgelöst worden sei,
irrig davon ausgegangen, ein Schußwaffenangriff des Nebenklägers stehe un-
mittelbar bevor. Gegen diesen vermeintlich lebensbedrohlichen Angriff habe er
sich durch Einsatz des Messers verteidigen dürfen, denn dieser sei das erfor-
derliche und geeignete Mittel gewesen, um die angenommene Gefahr zu be-
seitigen. Dies gelte zunächst für die Stiche, die der Angeklagte dem Nebenklä-
ger versetzt habe, bevor dieser zu Boden ging. Zwar habe der Angeklagte da-
nach aus seiner Sicht keine Lebensbedrohung mehr zu befürchten brauchen.
Daß er gleichwohl weiterstach, könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden,
denn da er aus Verwirrung und Angst handelte, sei er nach § 33 StGB entla-
stet. Außerdem sei nicht auszuschließen, daß er wegen aufgehobener Steu e-
rungsfähigkeit ohne Schuld gehandelt habe (§ 20 StGB).
a) Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann da-
hinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist, der
Angeklagte könne nicht wegen der Messerstiche bestraft werden, die er dem
Nebenkläger versetzte, bis er diesen zu Boden gebracht hatte. Jedenfalls so-
weit das Landgericht den Angeklagten gemäß § 33 StGB wegen der Messersti-
che für entschuldigt hält, die er führte, als der Nebenkläger bereits am Boden
lag und nicht mehr in der Lage war, etwas gegen den Angeklagten zu unter-
nehmen und sich diesem zu widersetzen, ist seine rechtliche Beurteilung des
Geschehens fehlerhaft. In diesem Zeitpunkt lag kein gegenwärtiger rechtswid-
riger Angriff des Nebenklägers gegen den Angeklagten mehr vor. Es entschul-
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digt den Angeklagten nicht, daß er dies aus panischer Angst und Verwirrung
nicht erkannte. § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten
asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und
Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77;
BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).
Da der Angeklagte infolge seiner unverminderten Angst und Verwirrung
die Situation aber immer noch verkannte und auch auf den bereits am Boden
liegenden Nebenkläger einstach, um den vermeintlichen Schußwaffenangriff zu
verhindern, befand er sich zwar in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der seine
Bestrafung wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) oder gefährli-
cher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) ausschließt (§ 16 Abs.
1 Satz 1 StGB). Aber dies allein rechtfertigt seinen Freispruch nicht. Denn da
für diese weiteren Stiche eine Entschuldigung nach § 33 StGB ausscheidet,
kommt insoweit zumindest eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässi-
ger Körperverletzung in Betracht, wenn der Angeklagte seinen Irrtum über den
möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Schußwaffenangriff des Neben-
klägers hätte vermeiden können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht
hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte trotz seines psychischen Zu-
standes in der Lage war zu erkennen, daß ihm von dem am Boden liegenden
Nebenkläger keine Gefahr mehr drohte. Allein seine Feststellung, der Ange-
klagte habe wegen der Angst und der Einwirkung des Alkohols "die reale Si-
tuation nicht mehr richtig einzuschätzen" vermocht (UA S. 13), belegt nicht,
daß es dem Angeklagten unmöglich war, die tatsächliche Sachlage zutreffend
einzuschätzen, zumal diese Feststellung nicht im Hinblick auf die Vermeidbar-
keit des Irrtums des Angeklagten getroffen wurde. Auch die vom Landgericht
nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten (s. dazu unten b) läßt
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keine tragfähigen Schlüsse auf das Maß der Erkenntnisfähigkeit des Ange-
klagten im Tatzeitpunkt zu. Das Fehlen der Steuerungsfähigkeit hat für sich
keine Aussagekraft zu den kognitiven Fähigkeiten des Täters, da es gerade
voraussetzt, daß der Täter in Bewertung der objektiven Tatumstände das Un-
recht seiner Tat einsieht und lediglich nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht
zu handeln.
b) Auch soweit das Landgericht den Freispruch ergänzend noch darauf
stützt, es sei nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben war, hält das Urteil rechtlicher Überprü-
fung nicht stand. Denn die Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prü-
fung, ob die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung des Land-
gerichts frei von Rechtsfehlern ist. Die Jugendkammer schließt sich bei der
Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem von ihr gehörten Sach-
verständigen an, teilt im Urteil aber lediglich mit, der Angeklagte habe sich in
einem seelischen Ausnahmezustand befunden, durch das als existenzielle Be-
drohung empfundene Auftreten des Nebenklägers habe sich bei ihm - verstärkt
durch Wirkungen des Alkohols und der Drogen - panische Angst und Wut auf-
gebaut und die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit bei
2,6 %
o
gelegen.
Dies wird den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung
im Urteil nicht gerecht. Schließt sich der Tatrichter - wie hier - ohne eigene Er-
wägungen dem Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung an, muß er im
Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachver-
ständigen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung der
Beweiswürdigung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; 34, 29, 31; BGH
NStZ 1991, 596 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Es wird schon nicht deutlich,
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welchem der biologischen Merkmale des § 20 StGB der Sachverständige die
durch Alkohol und Drogen verstärkte Angst und Wut des Angeklagten zuord-
net. Auch bleibt offen, auf welche psycho-diagnostischen Beurteilungskriterien
der Sachverständige seine Beurteilung des "seelischen Ausnahmezustandes"
und dessen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten stützt.
Dessen hätte es um so mehr bedurft, als sich aus dem mitgeteilten Verhalten
des Angeklagten vor, während und nach der Tat trotz der erheblichen Alkoholi-
sierung und des zusätzlichen Drogenkonsums keinerlei Anzeichen für irgend-
welche Ausfallerscheinungen des Angeklagten ergeben.
3. Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrläs-
siger Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, hat die Revi-
sion des Nebenklägers Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Schwere der
vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen handelt es sich bei
diesem Vergehen hier um ein Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 3 StPO), so daß
der Nebenkläger seine Revision auf die unterbliebene Verurteilung des Ange-
klagten nach § 229 StGB stützen kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbun-
desanwalt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das besondere
Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).
Die Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Freispruch
des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil
des Zeugen S. , die als tateinheitliche Straftat mit dem versuchten Tö-
tungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers angeklagt ist (vgl. Kuckein in KK-
StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10).
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die nun-
mehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer sich eingehender mit der Fra-
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ge wird befassen müssen, ob der Nebenkläger tatsächlich eine scharfe
Schußwaffe bei sich führte und diese bei dem Angriff gegen den Angeklagten
einzusetzen beabsichtigte. Denn hiervon hängt maßgeblich ab, wann durch die
Messerstiche des Angeklagten der Angriff des Nebenklägers endgültig beendet
war und damit eine Entschuldigung weiterer Verletzungshandlungen nach § 33
StGB nicht mehr in Betracht kam. Bei seiner diesbezüglichen Überzeugungs-
bildung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß der Zweifelssatz es
nicht gebietet, zugunsten des Angeklagten Umstände zu unterstellen, für deren
Vorliegen das Beweisergebnis keine durch tatsächliche Anhaltspunkte konkre-
tisierte Möglichkeit aufzeigt.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
von Lienen Becker