Urteil des BGH vom 09.01.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 148/03
vom
14. März 2007
in der Pflegschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1836 Abs. 3, § 1915 Abs. 1; FGG § 67 a Abs. 4
Wird der Mitarbeiter eines Vereins in dieser Eigenschaft zum Pfleger bestellt, so
steht dem Verein für die Tätigkeit seines Mitarbeiters ein Vergütungsanspruch
in analoger Anwendung des § 67a Abs. 4 FGG zu.
BGH, Beschluss vom 14. März 2007- XII ZB 148/03 - BayObLG München
LG
Regensburg
AG
Regensburg
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Be-
schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom
9. Januar 2003 und der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg
vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Amtsgericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit einstweiliger Anordnung vom 14. März 2001 hat das Amtsgericht
- Vormundschaftsgericht - den Eltern des Kindes Dennis die Personensorge
entzogen und - auf entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 1 - mit Beschluss
vom 19. März 2001 als persönlichen Pfleger des Kindes Herrn K. von der
Katholischen Jugendfürsorge bestimmt. Mit Beschluss vom 12. April 2001 hat
das Amtsgericht sodann den Eltern des Betroffenen die Personensorge endgül-
tig entzogen und diese auf "die Katholische Jugendfürsorge Regensburg, dort
Herr K. " übertragen. Diesen Beschluss hat das Amtsgericht mit Beschluss
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vom 13. März 2002 dahin abgeändert, "dass anstelle der Kath. Jugendfürsorge,
dort Herr K. " "Herr R. K. als Mitarbeiter der Kath. Jugendfürsorge
persönlich zum Pfleger" bestellt wird.
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Die Katholische Jugendfürsorge der Diözese Regensburg e.V. (Beteiligte
zu 1) hat für von ihrem Mitarbeiter K. als Pfleger des Betroffenen im Jahre
2001 erbrachte Tätigkeiten die Festsetzung einer Vergütung von 647,62 € be-
antragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die hiergegen ge-
richtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der so-
fortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihr Festsetzungsbe-
gehren weiter.
Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte die sofortige weitere Be-
schwerde zurückweisen. Zwar ließen die für den hier in Frage stehenden Tätig-
keitszeitraum maßgebenden Beschlüsse vom 12. April 2001 und vom 2. Mai
2001 nicht eindeutig erkennen, dass Herr K. persönlich zum Pfleger be-
stimmt worden sei. Mangels einer Auslegung durch die Vorinstanzen könne das
Bayerische Oberste Landesgericht diese Beschlüsse jedoch selbst auslegen.
Es halte eine persönliche Bestellung des Herrn K. zum Pfleger für gegeben.
Dafür sprächen die diesen Beschlüssen vorangegangenen Schreiben und die
- für die Bestellung von Vereinspflegern nicht vorgesehene - Ausfertigung einer
Bestallungsurkunde für Herrn K. . Sei somit Herr K. persönlich zum
Pfleger bestellt, könne der Beteiligte zu 1 für dessen Tätigkeit keine Vergütung
beanspruchen. Eine Regelung, wie sie § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) für
das Betreuungsrecht und - über die Verweisung in § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG
(a.F.) - für den Verfahrenspfleger vorsehe, gebe es im Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht nicht. Die dem § 1908 e Abs. 1 BGB (a.F.) zugrunde liegende
Rechtsfigur eines Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 BGB) finde im Vormund-
schaftsrecht keine Entsprechung, so dass auch eine analoge Anwendung des
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§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) ausscheide. Das Bayerische Oberste Lan-
desgericht sieht sich an einer Zurückweisung der weiteren Beschwerde aber
durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2000
(veröffentlicht in FamRZ 2001, 1400) gehindert. In dieser Entscheidung hat das
Oberlandesgericht Köln einem Betreuungs- und Vormundschaftsverein für die
Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Pfleger eines Minderjährigen
bestellt worden war, in entsprechender Anwendung des § 1908 e Abs. 1 Satz 1
BGB (a.F.) eine Vergütung zuerkannt.
II.
Aufgrund der Vorlage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken beste-
hen, hat der Senat anstelle des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesge-
richts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechtmittel führt zur
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Amtsgericht. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen
die Entscheidung des Landgerichts ist zulässig. Sie ist auch begründet:
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1. Die Frage, ob dem Beteiligten zu 1 der geltend gemachte Vergütungs-
anspruch zusteht, beurteilt sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Zweites Betreuungsrechtsände-
rungsgesetz - 2. BtÄndG; vom 21. April 2005, BGBl. I 1073) am 1. Juli 2005
geltenden Recht (Art. 229 § 14 EGBGB).
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2. Richtig ist, worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist, dass
das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht eine - dem Vereinsbetreuer (§ 1897
Abs. 2 BGB) entsprechende - Rechtsfigur eines Vereinsvormunds oder Ver-
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einspflegers mit der Rechtsfolge des § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl.
jetzt § 7 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern [Vor-
münder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG], Art. 8 2. BtÄndG), nicht
kennt. Das erklärt sich aus der gesetzgeberischen Entscheidung, Vereinen für
die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften keine Vergütung zu ge-
währen. Deshalb schließt § 1836 Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3
BGB) Vergütungsansprüche eines zum Vormund oder Pfleger bestellten Ver-
eins schlechthin aus. Auch die Mitarbeiter eines solchen Vereins können, wenn
sie in dieser Eigenschaft zum Vormund oder Pfleger bestellt werden, regelmä-
ßig eine Vergütung nicht verlangen. Das ergibt sich zum einen aus § 1836
Abs. 4 BGB (a.F., vgl. jetzt § 1836 Abs. 3 BGB), der nicht umgangen werden
darf; es folgt zum anderen aber mittelbar auch aus den Vergütungsvorschriften,
die die Feststellung einer berufsmäßigen Ausübung der Vormundschaft oder
Pflegschaft verlangen (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB), diese durch Regelvermu-
tungen (§ 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB
i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 VBVG) erleichtern und auf Mitarbeiter von Vereinen
nicht zugeschnitten sind. Demgegenüber hat der Gesetzgeber für Betreuungs-
vereine eine grundsätzlich andere Wertung getroffen: Betreuungsvereine sollen
zwar für die von ihnen wahrzunehmenden "Querschnittaufgaben" aus öffentli-
chen Mitteln subventioniert werden; für die von ihnen wahrgenommenen Aufga-
ben als Betreuer sollen sie sich jedoch aus Vergütungsansprüchen finanzieren,
die ihnen über die Rechtsfigur des "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) zu-
gute kommen und in § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG)
eine Regelung erfahren haben, die auf die Feststellung einer Berufsmäßigkeit
der von ihren Mitarbeitern ausgeübten Betreuungstätigkeit ausdrücklich verzich-
tet (§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB a.F.; vgl. jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1
VBVG).
Allerdings hat sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
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vom 11. November 1999 (FamRZ 2000, 414) die Rechtslage für die Vergütung
von Tätigkeiten im Rahmen von Vormundschaften oder Pflegschaften durch
Vereine grundlegend gewandelt. Danach verstößt es gegen die von Art. 12
Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, wenn einem Betreuungsverein
jegliche angemessene Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrens-
pflegschaft durch einen Mitarbeiter vorenthalten wird, der bei ihm beschäftigt
wird, um Betreuungen und Pflegschaften aufgrund gerichtlicher Bestellung zu
übernehmen. Bereits vor dieser Entscheidung hatte das Betreuungsrechtsände-
rungsgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 580) dem für die Wahrnehmung von
Verfahrenspflegschaften durch Vereine Rechnung getragen und durch eine in
§ 67 Abs. 3 Satz 2 FGG (a.F.) aufgenommene Verweisung auf § 1908 e BGB
einen Vergütungsanspruch von Vereinen für die von ihren Mitarbeitern geführ-
ten Verfahrenspflegschaften begründet (vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG). Für das
Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht fehlt indes eine entsprechende Rege-
lung. Diese Lücke erklärt sich möglicherweise aus dem Umstand, dass sich der
Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
der verfassungsrechtlichen Problematik dieser Regelung noch nicht bewusst
war. Das 2. BtÄndG hat dem § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB zwar einen neuen
Satz 2 angefügt; die Frage nach der Vergütung von Vereinen für die ihren Mit-
arbeitern übertragenen Pflegschaften hat es aber - offenbar wegen seiner an-
dersartigen, vorrangig auf Kosteneinsparungen im Betreuungsrecht bedachten
Zielsetzung - nicht beantwortet. Die aufgezeigte Lücke erscheint - jedenfalls vor
dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - als plan-
widrig.
3. Zwar ist es, worauf das vorlegende Gericht ausdrücklich hinweist,
grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die dargestellte
Lücke im Wege eines eigenen, dem § 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt
§ 7 Abs. 4 VBVG) nachgebildeten Vergütungsanspruchs der Vereine für die
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Tätigkeit ihrer Mitarbeiter füllt oder diesen Mitarbeitern einen eigenen Vergü-
tungsanspruch gewährt, den sie im Innenverhältnis zum Verein als ihrem Ar-
beitgeber zur Ausgleichung bringen können. Dies hindert indes die Fachgerich-
te nicht, schon jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Gesetzesanwen-
dung auf eine den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechende Vergü-
tungsregelung hinzuwirken und eine durch die erst nachträglich erkannte Ver-
fassungsrechtslage entstandene Gesetzeslücke zu schließen. Insoweit bietet es
sich an, die für Verfahrenspflegschaften geltende Regelung des § 67 Abs. 3
Satz 2 FGG (a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) im Wege der Analogie auf Vor-
mundschaften und Pflegschaften zu erstrecken. Dies liegt besonders nahe,
wenn der Mitarbeiter - dem Vereinsbetreuer vergleichbar - persönlich, wenn
auch in seiner Eigenschaft als Mitarbeiter des Vereins, zum Betreuer bestellt
worden ist. Aber auch bei einer Bestellung des Vereins als solchem kann nichts
anderes gelten. Denn der Staat hat nach der vorgenannten Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts sicherzustellen, dass private Institutionen, die er
zur Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben in An-
spruch nimmt, dafür eine angemessene Entschädigung erhalten. Dies wird mit
der Möglichkeit, für die Tätigkeit der angestellten Vereinsmitarbeiter eine Vergü-
tung zu erhalten, erreicht; auf die gewählte vormundschaftsrechtliche oder
pflegschaftsrechtliche Konstruktion, die der geleisteten Tätigkeit zugrunde liegt,
kann es dabei nicht ankommen.
Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht betonte Umstand, dass
§ 1908 e Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.; vgl. jetzt § 7 VBVG) auf der Rechtsfigur ei-
nes "Vereinsbetreuers" (§ 1897 Abs. 2 BGB) aufbaut, das Vormundschafts- und
Pflegschaftsrecht aber einen dem Vorbild des § 1897 Abs. 2 BGB entsprechen-
den "Vereinspfleger oder -betreuer" nicht kennt, hindert die Analogie nicht.
Auch dem Recht der Verfahrenspflegschaft ist eine solche Rechtsfigur nicht
bekannt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber Vereinen für die von seinen Mitarbei-
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tern als Verfahrenspflegern geleisteten Tätigkeiten über § 67 Abs. 3 Satz 2
FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG)
einen eigenen Vergütungsanspruch zuerkannt. Die Analogie zu § 67 Abs. 3
Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4
FGG) lässt zugleich die Notwendigkeit entfallen, bei persönlicher Bestellung
eines Vereinsmitarbeiters die Berufsmäßigkeit seines Tätigwerdens (vgl. § 1836
Abs. 1 Satz 2, 3 BGB a.F.; vgl. jetzt § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1
VBVG) zu prüfen (vgl. § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 BGB, jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 Satz 2 FGG i.V.m. § 7 Abs. 1
Satz 2 VBVG); bei der Bestellung des Vereins als solchem wäre die Feststel-
lung der "Berufsmäßigkeit" schon begrifflich kaum möglich.
3. Dem Beteiligten zu 1 steht somit analog § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m.
§ 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.; vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) ein Anspruch
auf Vergütung für die Tätigkeiten zu, die sein Mitarbeiter, Herr K. , im Rah-
men der Bestellung zum Pfleger erbracht hat. Dabei kann dahinstehen, ob der
Beteiligte zu 1 als solcher - wie das Bayerische Oberlandesgericht meint - oder
Herr K. persönlich zum Pfleger bestellt worden ist. Auch im zweiten Fall war
die Bestellung jedenfalls nicht an Herrn K. als Privatperson, sondern als
Mitarbeiter des Beteiligten zu 1 gerichtet. In beiden Varianten greift deshalb die
Analogie zu § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.m. § 1908 e Abs. 1 BGB (jeweils a.F.;
vgl. jetzt § 67 a Abs. 4 FGG) durch.
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III.
Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da
- aus der Sicht der Vorinstanzen folgerichtig - Feststellungen zur Höhe der zu
beanspruchenden Vergütung fehlen. Die Sache war daher an das Amtsgericht
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zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04/02.05.2001 - VIII 57/01 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 09.01.2003 - 7 T 512/02 -
BayObLG München, Entscheidung vom 07.07.2003 - 1Z BR 8/03 -