Urteil des BGH vom 01.02.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 45/05 Verkündet
am:
10. März 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1041 Satz 1, 1051
a) Die gebotene Reinvestition der Erlöse aus der Veräußerung von Hofvermögen
durch den Unternehmensnießbraucher muss zeitnah erfolgen. Dies gilt auch,
wenn sie durch Tilgung von Hofverbindlichkeiten erfolgt.
b) Eine Sicherheit kann nicht (mehr) verlangt werden, wenn der Erlös reinvestiert
worden ist, unabhängig davon, ob dies zeitnah geschehen ist oder nicht.
(Bestätigung von Senatsurt. v. 2. November 2001, V ZR 265/00, NJW 2002, 434)
BGH, Urt. v. 10. März 2006 - V ZR 45/05 - OLG Schleswig
LG Kiel
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Rich-
ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den
Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in
Schleswig vom 1. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als die Beklagte zu einer Sicherheitsleistung von mehr
als 62.877,94 € verurteilt worden ist, und das Urteil der Einzelrich-
terin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 14. März
1995 geändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der insoweit weitergehenden
Klage verurteilt, dem Kläger zur Sicherung seiner Ansprüche aus
dem Verkauf des Rindviehbestands, des Feldinventars, der Aktien
der Zuckerrübenfabrik und der Molkerei- und Viehverwertungsan-
teile eine Sicherheit in Höhe von 62.877,94 € zu leisten.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 65 % der Kosten des ersten Rechtszugs, 38 %
der Kosten des Berufungsverfahrens und 63 % beider Revisions-
verfahren, die Beklagte die übrigen Kosten aller Rechtszüge.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien sind Erben ihrer am 3. Oktober 1979 verstorbenen Mutter
(im Folgenden: Erblasserin). Diese war Eigentümerin eines Guts, das als Hof im
Sinne der Höfeordnung eingetragen ist und aus Herrenhaus, Wirtschaftsgebäu-
de sowie Acker- und Waldflächen von ca. 321 ha besteht. Hofvorerbe ist der
Kläger; Hofnacherben sind seine ehelichen Kinder, ersatzweise die Beklagte.
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Ursprünglich hatte die Erblasserin beabsichtigt, die Beklagte als Hofvor-
erbin einzusetzen. Indessen räumte sie ihr ab dem 1. Juli 1979 unentgeltlich
einen lebenslangen Nießbrauch an dem Gut ein, das sie mit allen Aktiven und
Passiven übernehmen sollte. Mit Vertrag vom 1. April 1986 verpachtete die Be-
klagte die Ackerflächen des Guts (152,5 ha) zusammen mit Eigenflächen
(17,5 ha) bis zum 30. Juni 2005 an die N. mbH
(im Folgenden: Pächterin). In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Pächterin
bei Pachtbeginn den Gutsbesatz von der Beklagten kaufen und diese ihn bei
Pachtende zurückkaufen sollte. Die Beklagte verkaufte der Pächterin totes In-
ventar, wegen Aufgabe der Vermarktung von Milcherzeugnissen durch die
Erblasserin auch die zum Gut gehörenden Milchkühe, mit dem Nießbrauch
übernommene Aktien einer Zuckerfabrik sowie Molkerei- und Viehverwertungs-
anteile.
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Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die Erlöse aus diesen Ver-
äußerungen nicht in das Gut reinvestiert. Er hat (u. a.) Herausgabe des Erlöses
aus dem Verkauf des Gutsbesatzes in Höhe von 320.000 DM, hilfsweise Si-
cherheitsleistung in entsprechender Höhe, und Leistung einer weiteren Sicher-
heit in Höhe von 961.970,16 DM wegen seines Anspruchs auf vollständige
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Rückgabe des Guts nach Beendigung des Nießbrauchs verlangt. Dem hält die
Beklagte Investitionen und die Tilgung von Gutsverbindlichkeiten entgegen.
Das Landgericht hat die Beklagte zum Ersatz von Zins- und Tilgungsleis-
tungen in Höhe von 182.045,50 DM und zur Leistung einer Sicherheit wegen
Verkäufen aus dem Anlagevermögen in Höhe von 331.970,16 DM verurteilt und
die weitergehende Klage sowie eine auf Bewilligung einer Grundschuld an dem
Gutsbesitz gerichtete Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat
das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf ihre gegen die Verurteilung zur
Sicherheitsleistung gerichtete Revision hat der Senat das Berufungsurteil inso-
weit aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen
(Urt. v. 2. November 2001, V ZR 264/00, NJW 2002, 434). Dieses hat die Beru-
fung der Beklagten erneut zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem
Senat zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger
beantragt.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage des ersten Senatsurteils
davon aus, dass der Beklagten an dem Gut ein Unternehmensnießbrauch ein-
geräumt worden ist. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, die Verkäufe durchzu-
führen, habe aber nach § 1041 BGB den Ausgleich von Substanzverlusten nicht
bis zur Beendigung des Nießbrauchs hinausschieben dürfen. Sie sei vielmehr
verpflichtet gewesen, das Gut während der gesamten Dauer des Nießbrauchs
in der Substanz zu erhalten. Auch nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung
sei die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen und habe deshalb
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im Umfang der Verkäufe Sicherheit zu leisten. Eine Reinvestition von Verkaufs-
erlösen in das Unternehmen könne zwar nach dem Urteil des Senats in dieser
Sache auch in einer Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Dabei könnten aber
nur Tilgungen berücksichtigt werden, die zeitnah erfolgt seien. Diese zeitliche
Nähe zu den Verkäufen lasse sich bei dem weit überwiegenden Teil der Tilgun-
gen nicht feststellen. Die anrechenbaren Tilgungen führten unter Berücksichti-
gung einer an die Beklagte ausgezahlten Feuerversicherungsleistung nicht zu
einer Reduzierung der Verurteilung zur Leistung der Sicherheit. Tilgungen und
Investitionen in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997 könnten nicht berücksich-
tigt werden, weil sie nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftli-
chen Situation des Guts geführt hätten. Dass die betrieblichen Verbindlichkeiten
jetzt 159.972,69 € betrügen, sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich hierbei
um eine Momentaufnahme handele.
II.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis nur teilweise
stand. Der Kläger kann von der Beklagten Leistung einer Sicherheit in Höhe
von 62.877,94 € verlangen. Ein Anspruch auf weitergehende Sicherheit steht
ihm dagegen nicht zu.
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1. Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 (V ZR 264/00,
NJW 2002, 343, 435) steht dem Kläger ein Anspruch auf Sicherheitsleistung
nur zu, wenn die Voraussetzungen des § 1051 BGB gegeben sind. Das ist der
Fall, wenn eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers durch den
Nießbraucher zu besorgen ist. Eine solche Besorgnis ist insbesondere bei einer
Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhaltung des Unternehmens
(hier: des Guts) in seinem Bestand (§ 1041 Satz 1 BGB) oder auf Rückgabe
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des Unternehmens (hier: des Guts) nach Beendigung des Nießbrauchs anzu-
nehmen (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051 Rdn. 1).
2. Im Umfang von 62.877,94 € ist eine Gefährdung der Ansprüche des
Klägers als Eigentümer auf Grund der Entnahme der Verkaufserlöse zu besor-
gen.
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a) Nach dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 ist eine Gefähr-
dung des Anspruchs des Eigentümers auf Erhalt des Unternehmens regelmä-
ßig anzunehmen, wenn der Nießbraucher Erlöse aus dem Verkauf von Anlage-
vermögen über einen längeren Zeitraum aus dem Anlagevermögen absondert,
und zwar auch dann, wenn der Verkauf, wie hier, im Rahmen ordnungsgemä-
ßer Wirtschaft erfolgt (NJW 2002, 434, 435). Der Nießbraucher darf nämlich mit
der Rückführung von Erlösen aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht
bis zur Beendigung des Nießbrauchs zuwarten. Er ist nach § 1041 Satz 1 BGB
verpflichtet, das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten. Diese Verpflich-
tung kann er nur erfüllen, wenn er solche Erlöse schon während der Dauer des
Nießbrauchs wieder in das Unternehmen investiert. Unterbleibt eine solche
Reinvestition in das Unternehmen über einen längeren Zeitraum, lässt das eine
erhebliche Gefährdung des Anspruchs des Eigentümers erwarten. Da der Ei-
gentümer auf die Führung des Unternehmens durch den Nießbraucher nur we-
nig Einfluss nehmen kann, begründet diese Erwartung einen Anspruch auf Si-
cherheitsleistung.
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b) Der Senat hat aber auch entschieden, dass dem Unternehmensnieß-
braucher aus seiner Verpflichtung zur Erhaltung des Unternehmens, anders als
einem Nießbraucher an einer Sache oder einer Sachgesamtheit, keine fest um-
rissenen Handlungspflichten erwachsen. Ihm ist vielmehr ein wirtschaftlicher
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Ermessensspielraum eröffnet, innerhalb dessen er frei entscheiden kann, in
welcher Weise er den Erlös aus einer Verwertung von Anlagevermögen dem
Unternehmen wieder zuführt. Er kann die gebotene Reinvestition deshalb nicht
nur durch Wiederbeschaffung von Anlagevermögen der veräußerten Art oder
Anschaffung anderen Anlagevermögens, sondern auch durch Tilgung von Un-
ternehmensverbindlichkeiten erfüllen. Dabei spielt es entgegen der von dem
Berufungsgericht wiederum vertretenen Ansicht für die hier zu entscheidende
Frage, ob ein Sicherungsbedürfnis des Klägers noch zu bejahen ist, keine Rol-
le, ob die Reinvestition zeitnah erfolgt ist (Senatsurt. v. 2. November 2001,
V ZR 264/00, NJW 2002, 434, 436 a.E.). Dem Berufungsgericht ist zwar einzu-
räumen, dass die gebotene Reinvestition ihren wirtschaftlichen Zweck, nämlich
das Unternehmen in seinem Bestand zu erhalten, gewöhnlich am ehesten er-
reicht, wenn sie zeitnah erfolgt. Ein Sicherungsbedürfnis besteht aber nur so-
lange, bis der Nießbraucher die ihm obliegende Verpflichtung zur Reinvestition
erfüllt hat. Im Umfang der Reinvestition des Erlöses in das Unternehmen entfällt
das Sicherungsbedürfnis. Dafür macht es keinen Unterschied, ob die Erfüllung
zeitnah oder mit größerem zeitlichem Abstand erfolgt.
c) Nach diesen Maßstäben steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistung
einer Sicherheit in Höhe von 62.637,56 € zu.
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aa) Die Beklagte hat nach den von ihr nicht angegriffenen Feststellungen
des Berufungsgerichts aus dem Verkauf von Unternehmensgegenständen ins-
gesamt 341.841,72 DM erlöst, und zwar 158.390,05 DM aus dem Verkauf des
Viehbestands im Jahre 1980, weitere 132.981,51 DM aus dem Verkauf von
Feldinventar im Jahre 1986 und 50.470,16 DM aus dem Verkauf von Aktien der
Zuckerrübenfabrik und von Molkerei- und Viehverwertungsanteilen. Diesem Be-
trag hat das Berufungsgericht zu Recht die Versicherungsleistung aus der Feu-
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erversicherung für den Kuhstall in Höhe von 253.559 DM hinzugerechnet, die
der Beklagten ausgezahlt wurde. Sie ersetzt einen Bestandsverlust und ist wirt-
schaftlich dem Kläger als Eigentümer zuzuordnen, was sich auch darin zeigt,
dass dieser nach § 1046 Abs. 1 Satz 1 BGB im Rahmen ordnungsgemäßer
Wirtschaft auch eine Verwendung zur Ersatzbeschaffung verlangen könnte. Sie
ist hier jedenfalls bei der Prüfung und Berechnung des Sicherungsanspruchs
des Klägers zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weil die Beklagte für
Reinvestitionen in das Gut unterschiedslos die Verkaufserlöse und die Versi-
cherungsleistung verwandt hat und sich das Sicherungsbedürfnis des Klägers
unter diesen Umständen nicht anders als durch Anrechnung auch der Versiche-
rungsleistung sachgerecht ermitteln lässt.
bb) Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 595.400,72 DM sind
die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von dem Kläger anerkann-
ten Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 276.761,15 DM
ungekürzt in Abzug zu bringen. Es lässt sich bei einem Teil dieser Tilgungen
zwar nicht feststellen, wann sie genau vorgenommen worden sind. Das ändert
aber, wie ausgeführt, nichts daran, dass die Erlöse in diesem Umfang auf das
Gut verwandt worden sind und damit der Erhaltungsanspruch des Klägers teil-
weise erfüllt und ein Sicherungsbedürfnis in diesem Umfang nicht gegeben ist.
Dasselbe gilt für die über die Unterhaltungspflicht der Beklagten als Nießbrau-
cherin hinausgehenden Aufwendungen in die Gebäude des Guts in Höhe von
145.661 DM. Auch sie sind in Abzug zu bringen. Abzusetzen sind schließlich
50.000 DM, die der Kläger als Reinvestition für den Kuhstall anerkannt hat. Da-
nach sind Erlöse aus Verwertung und Verlust von Anlagevermögen im Umfang
von 122.978,57 DM (= 62.877,94 €) nicht in das Gut reinvestiert worden, was
zu einem Sicherheitsanspruch des Klägers in entsprechender Höhe führt.
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cc) Diesem Anspruch hält die Beklagte ohne Erfolg weitere Investitionen
und Tilgungen von Hofverbindlichkeiten in dem Zeitraum nach dem 1. Juli 1997
entgegen.
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(1) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts nicht daraus, dass sich dadurch die wirtschaftliche Situation des Betriebs
nicht entscheidend verbessert hat und der derzeit geringe Stand von betriebli-
chen Verbindlichkeiten eine Momentaufnahme darstellt. Der aus seinem An-
spruch auf Bestandserhaltung folgende Anspruch des Klägers auf Reinvestition
der Erlöse in das Gut wird nicht nur durch die von ihm anerkannten Tilgungen
von Hofverbindlichkeiten erfüllt, sondern auch durch jede weitere Tilgung sol-
cher Verbindlichkeiten und jede über die Unterhaltungspflicht des Nießbrau-
chers hinausgehende weitere Investition in das Gut, die vor der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgenommen worden ist. Darauf,
ob sie die wirtschaftliche Situation des Guts entscheidend verbessert haben,
kommt es bei der Prüfung eines Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit wegen
fehlender Reinvestition von Verkaufserlösen nicht an. Entscheidend ist allein,
ob die Erlöse dem Gut wieder zugeführt wurden. In diesem Umfang entfiele
auch sein Sicherungsinteresse. Die Beklagte hat aber solche weitergehenden
Investitionen und Tilgungen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
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(2) Die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen ergeben eine über
den von dem Kläger anerkannten Betrag von 276.761,15 DM hinausgehende
Tilgung von Hofverbindlichkeiten nicht. Sie belegen nicht, welche weiteren Til-
gungen von Hofverbindlichkeiten mit dem nach Abzug der anerkannten Beträge
verbleibenden Rest der Verkaufserlöse bzw. der Versicherungsleistung vorge-
nommen worden sein sollten. Dasselbe gilt für angebliche weitere Investitionen.
Konkretes lässt sich dazu den Aufstellungen nicht entnehmen. Auch unter-
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scheiden sie nicht zwischen einer im Ergebnis substanzmehrenden Tilgung von
Hofverbindlichkeiten und einer Tilgung der von ihr selbst aufgenommenen und
in eine Abrechnung bei Beendigung des Nießbrauchs einzustellenden Verbind-
lichkeiten, die die Substanz des Gutes nicht mehrt und deshalb auch nicht als
Reinvestition des Erlöses aus dem Verkauf von Anlagevermögen in das Gut
anzuerkennen wäre. Auch die Rückführung der betrieblichen Verbindlichkeiten
auf einen Stand von 152.972,69 € (= 299.188,57 DM), die die Beklagte erreicht
haben will, genügt als solche zur Darlegung einer weitergehenden Tilgung von
Hofverbindlichkeiten nicht. Legte man diesen Betrag zugrunde, ergäbe sich ei-
ne Tilgungsleistung der Beklagten von nur 154.562,64 DM, weil sie das Gut mit
Verbindlichkeiten von 453.751,21 DM übernommen haben will. Dieser Betrag
liegt unter dem von dem Kläger anerkannten Tilgungsbetrag von
276.761,15 DM und vermag weitergehende Tilgungen nicht zu begründen. Zu
einer näheren Substantiierung hatte die Beklagte Veranlassung, weil es nach
dem Urteil des Senats vom 2. November 2001 entscheidend auf den Stand und
die Rückführung der Hofverbindlichkeiten ankam und der Kläger eine solche
Substantiierung mehrfach gefordert hatte.
(3) Entsprechendes gilt für den Vortrag der Beklagten zu weiteren Inves-
titionen in das Gut. Sie hat zwar einige Baumaßnahmen bezeichnet und auch
ohne nähere Spezifikation Investitionssummen genannt. Sie hat aber nicht dar-
gelegt, aus welchen Mitteln diese Investitionen bestritten worden sind. Es bleibt
damit offen, in welchem Umfang diese Maßnahmen von ihr als Nießbraucherin
ohnehin zu veranlassen und zu finanzieren waren und deshalb nicht als Rück-
führung von Erlösen in das Gutsvermögen anzuerkennen sind. Zu einer einge-
henden Darstellung bestand Veranlassung, weil schon zu den bereits berück-
sichtigten Investitionen entsprechende Angaben fehlten und der Kläger auch
das beanstandet hatte. Diese Lücke lässt sich hier, anders als bei den Investiti-
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onen vor dem 1. Juli 1997, auch nicht anhand des Sachverständigengutachtens
B. schließen, weil es an Vortrag zu den hierfür erforderlichen Anknüp-
fungstatsachen fehlt.
(4) Eine weitergehende Erfüllung des Reinvestitionsanspruchs des Klä-
gers kann die Beklagte auch nicht mit dem Vortrag darlegen, dass die Hofver-
bindlichkeiten vollständig durch Grundpfandrechte an ihren eigenen Grundstü-
cken gesichert seien. Das ist zwar ein Vorteil, weil das Gutsvermögen dadurch
insoweit belastungsfrei bleibt. Dieser Vorteil wirkt sich aber im Bestand des
Gutsvermögens nicht aus, weil die Hofverbindlichkeiten davon unberührt blei-
ben und der Kläger die Rechtsnachfolger der Beklagten bei Beendigung des
Nießbrauchs von den Verpflichtungen aus den Grundpfandrechten freizustellen
hat. Entscheidend ist, ob die durch die Grundpfandrechte gesicherten Verbind-
lichkeiten zurückgeführt worden sind. Dass das über den Betrag von
276.761,15 DM hinaus der Fall ist, hat die Beklagte indessen, wie ausgeführt,
nicht substantiiert dargelegt.
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3. Eine über 62.877,94 € hinausgehende Gefährdung der Ansprüche des
Klägers auf Erhaltung des Guts während des Nießbrauchs und auf seine Rück-
gabe nach Beendigung des Nießbrauchs ergeben die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht. Sie lässt sich entgegen der Ansicht der Revisionserwide-
rung auch nicht mit dem Hinweis auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen
Lage des Guts begründen.
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a) Der Kläger macht zwar unter Bezugnahme auf die Feststellungen des
gerichtlich bestellten Sachverständigen B. geltend, das Gut habe in dem
Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis zum 1. Juli 1997 Eigenkapital von 672.049,51 DM
verloren. Eine solche Einbuße kann auch die Besorgnis einer Gefährdung der
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Ansprüche des Eigentümers begründen. Sicherheit kann der Eigentümer von
dem Nießbraucher nach § 1051 BGB aber nur verlangen, wenn das überlasse-
ne Unternehmen selbst in eine schlechte wirtschaftliche Lage geraten ist und
dieser Umstand auf das Verhalten des Nießbrauchers
oder das Verhalten desjenigen zurückgeht, dem dieser den Nießbrauch über-
lassen hat (MünchKomm-BGB/Pohlmann, 4. Aufl., § 1051 Rdn. 2). Beides hat
der Kläger nicht substantiiert dargelegt.
b) Zweifelhaft ist schon, ob eine Verschlechterung des überlassenen Un-
ternehmens selbst substantiiert dargelegt ist. Den Verlust an Eigenkapital führt
der Kläger im Wesentlichen auf neue Schulden zurück. Das kommt allerdings
nur bei Schulden in Betracht, die das Unternehmen belasten. Schulden, die der
Nießbraucher persönlich zur Führung des Unternehmens aufgenommen hat,
belasten dagegen nicht unmittelbar das Unternehmen, sondern nur den Nieß-
braucher selbst. Sie können zwar bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ei-
nem Ausgleichsanspruch der Rechtsnachfolger des Nießbrauchers führen. Die
Ansprüche auf Bestandserhaltung und Rückgabe des Unternehmens gefährden
sie indessen nicht und begründen auch keinen Anspruch auf Sicherheitsleis-
tung. Durch welche Kreditaufnahmen die Hofverbindlichkeiten konkret gestie-
gen sein sollen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dies war aber geboten, weil
die Beklagte zu den Verbindlichkeiten auch nach dem 1. Juli 1997 vorgetragen
hat. Sie hat dabei zwar, wie ausgeführt, nicht zwischen solchen Verbindlichkei-
ten, mit denen sie das Gut übernommen hatte, und solchen, die sie selbst zur
Führung des Unternehmens aufgenommen hatte, unterschieden. Das enthob
den Kläger aber nicht der Notwendigkeit vorzutragen, welche dieser Verbind-
lichkeiten er als Vermehrung der Hofverbindlichkeiten ansah und aus welchen
er eine weitergehende Gefährdung seiner Ansprüche als Nießbrauchsausgeber
ableitete. Daran fehlt es.
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c) Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, welches Fehlverhalten der Be-
klagten über die erwähnten Verkäufe von Unternehmensgegenständen hinaus
zu der behaupteten Verschlechterung beigetragen haben soll. Dazu muss der
Eigentümer zwar nicht darlegen, dass und aus welchen Gründen der Nießbrau-
cher die Verschlechterung zu vertreten hat (AnwKomm-BGB/Lemke, § 1051
Rdn. 3; Staudinger/Frank, BGB, [2002] § 1051 Rdn. 2). Ein Unternehmen kann
aber auch ohne objektiv fehlerhaftes Verhalten des Nießbrauchers in Schwie-
rigkeiten geraten. Es muss daher aufgezeigt werden, welcher Fehler des Nieß-
brauchers die Verschlechterung des Unternehmens herbeigeführt oder wesent-
lich zu ihr beigetragen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn sich das Unter-
nehmen, wie hier, schon vor der Übergabe an den Nießbraucher in einer wirt-
schaftlich angespannten Lage befunden und sein bisheriger Inhaber seine Um-
strukturierung (hier: Aufgabe der Viehwirtschaft) eingeleitet hat. Konkret hat der
Kläger nur die bereits behandelten Verkäufe von Anlagevermögen angeführt.
Sein sich hieraus ergebender Anspruch auf Reinvestition der Erlöse in das Un-
ternehmen ist aber bis auf einen Betrag von 62.877,94 € erfüllt und vermag ein
darüber hinausgehendes Sicherungsinteresse nicht zu begründen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 und 97 ZPO. Dabei
war zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht die Kosten des für erledigt
erklärten Teils der Klage (Anspruch auf Zahlung von 180.000 DM) der Beklag-
ten auferlegt hat und diese Entscheidung inhaltlich nicht mehr angreifbar ist.
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Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 14.03.1995 - 11 O 302/89 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.02.2005 - 8 U 34/95 -