Urteil des BGH vom 22.11.2000

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 235/99
Verkündet am:
22. November 2000
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
AVB für Auslandsreise-Krankenversicherung
§ 9 AGBG Bh
Die einer Auslandsreise-Krankenversicherung zugrunde legenden Klauseln
"Als Ausland ... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörig-
keit die versicherte Person besitzt ..."
und
"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur
Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwanger-
schaftsabbruch und deren Folgen"
sind wegen Verstoßes gegen AGBG § 9 Abs. 1 unwirksam.
BGH, Urteil vom 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - OLG München
LG München I
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und
die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
22. November 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückwei-
sung der Revision der Beklagten - das Urteil des
29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
14. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden
ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-
gerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 11. Februar
1999 geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-
nungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ord-
nungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ei-
nem Vorstandsmitglied, zu unterlassen, beim Abschluß
von Auslandsreise-Krankenversicherungen, ausge-
nommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen sei-
nes Handelsgewerbes, folgende oder inhaltsgleiche
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
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verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei der Ab-
wicklung derartiger, nach dem 1. April 1977 geschlos-
sener Verträge zu berufen:
"Als Ausland im Sinne von Abs. 2 gilt nicht das Staats-
gebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Per-
son besitzt ..." (§ 1 Abs. 5 Satz 1 AVB)
und
"Nicht gewählt werden können Krankenhäuser, die auch
Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder
Rekonvaleszenten aufnehmen." (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AVB)
sowie
"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und
Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner
für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie de-
ren Folgen." (§ 5 Abs. 1 Buchst. g AVB).
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-
teilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-
wenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Beklagte
zu 3/4, der Kläger zu 1/4. Die Kosten des Berufungs-
und des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung
die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahr-
nimmt.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunterneh-
men. Sie bietet unter anderem eine Auslandsreise-Krankenversicherung
an. Die von ihr für diese Versicherung aufgestellten und verwendeten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen Tarif R 14 (AVB) enthalten un-
ter anderem folgende Klauseln:
"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-
cherungsschutzes
...
(2) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-
heiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.
Bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Ver-
sicherungsfall ersetzt er dort entstehende Aufwendungen
für Heilbehandlung und erbringt sonst vereinbarte Leistun-
gen.
(3) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-
behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit
oder Unfallfolgen ...
...
(5) Als Ausland im Sinne von Absatz (2) gilt nicht das
Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte
Person besitzt oder in dem sie einen ständigen W ohnsitz
hat. Besitzt eine versicherte Person sowohl die deutsche
Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Staates
oder ist sie Staatsangehörige eines EG-Staates, besteht
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Versicherungsschutz auch in dem Staatsgebiet, dessen
ausländische Staatsangehörigkeit die versicherte Person
besitzt.
(6) Der Versicherungsschutz besteht für alle vorüberge-
henden Auslandsreisen, die von der versicherten Person
innerhalb eines Versicherungsjahres angetreten werden.
Die Dauer des einzelnen Auslandsaufenthaltes darf dabei
jedoch einen Zeitraum von 6 W ochen (42 Tage) nicht über-
schreiten ...
(7) Aufnahmefähig sind Personen bis zum vollendeten
70. Lebensjahr, deren ständiger W ohnsitz in der Bundesre-
publik Deutschland liegt.
...
§ 5 Einschränkungen der Leistungspflicht
(1) Keine Leistungspflicht besteht für
...
g) Untersuchung und Behandlung zur Schwanger-
schaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwan-
gerschaftsabbruch sowie deren Folgen."
Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, die
Klauseln der §§ 1 Abs. 5 Satz 1, 4 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 c und 5 Abs. 1
g oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines Ordnungsgeldes
oder von Ordnungshaft zu verwenden sowie sich auf diese Klauseln bei
der Abwicklung von nach dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen zu
berufen, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines
Handelsgewerbes.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der §§ 1 Abs. 5 Satz 1
und 4 Abs. 3 Satz 2 AVB stattgegeben; im übrigen hat es die Klage ab-
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gewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er den Unterlassungsantrag
zu § 5 Abs. 1 g AVB weiterverfolgt hat, und die Berufung der Beklagten
sind erfolglos geblieben (NVersZ 2000, 74). Mit der (zugelassenen) Re-
vision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter; die Beklagte
begehrt mit ihrer (insoweit zugelassenen) Revision die Abweisung des
Unterlassungsanspruchs hinsichtlich § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers hat Erfolg, während der Revision der
Beklagten der Erfolg versagt bleibt.
A. Die Revision der Beklagten
I. Das Berufungsgericht erachtet § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB als un-
wirksam, weil die Klausel einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand-
halte. § 8 ABGB stehe ihrer Überprüfung nicht entgegen. Sie gehöre
nicht zu dem engen, einer gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogenen Be-
reich der Leistungsbeschreibung, ohne deren Vorliegen mangels Be-
stimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein
wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden könne. Der wesentli-
che Vertragsinhalt werde bereits mit § 1 Abs. 2 AVB beschrieben; dieser
Kernbereich werde allenfalls noch durch § 1 Abs. 3 AVB ergänzt. Dage-
gen schränke § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB das so beschriebene Hauptlei-
stungsversprechen ein und sei deshalb kontrollfähig.
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Die Klausel erweise sich als unwirksam, denn sie benachteilige ei-
nen Teil der ausländischen Versicherungsnehmer der Beklagten entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben in einer den Vertragszweck
gefährdenden W eise unangemessen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Ausländische Staatsangehörige mit ständigem W ohnsitz in Deutschland
bevorzugten als Urlaubsland ihr jeweiliges Heimatland. § 1 Abs. 5 Satz 1
AVB verweigere solchen Versicherungsnehmern den Versicherungs-
schutz bei einer Reise in ihr Heimatland vollständig. Das benachteilige
diese Versicherungsnehmer ausländischer Staatsangehörigkeit unange-
messen, ohne daß sachgerechte Interessen der Beklagten ersichtlich
seien, die in Abwägung mit den Interessen der betroffenen Versiche-
rungsnehmer eine so schwerwiegende Einschränkung des Versiche-
rungsschutzes rechtfertigen könnten.
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Unwirksam-
keit der streitbefangenen Klausel festgestellt.
1. § 8 AGBG hindert - entgegen der Auffassung der Revision - ihre
Kontrolle nicht.
a) § 8 AGBG beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11
AGBG auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese
ergänzen. Die Vorschrift soll, so die Begründung des Regierungsent-
wurfs, weder eine Kontrolle der Preise oder Leistungsangebote ermögli-
chen, noch sollen Vorschriften anderer Gesetze modifiziert werden (BT-
Drucks. 7/3919, S. 22). Da das Gesetz den Vertragspartnern grundsätz-
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lich freistellt, Leistung und Gegenleistung im Vertrag frei zu bestimmen,
unterliegen bloße Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der
Hauptleistung (sogenannte Leistungsbeschreibung) der gesetzlichen In-
haltskontrolle nach dem AGB-Gesetz ebensowenig wie Vereinbarungen
über das von dem anderen Teil zu erbringende Entgelt (ständige Recht-
sprechung BGHZ 93, 358, 360 m.w.N.). Der gerichtlichen Inhaltskontrolle
entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und
Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Klauseln, die das Hauptlei-
stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-
zieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der
Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der
Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit
oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer
Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr. BGHZ 127, 35,
41; 141, 137, 141).
b) Art. 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen (vom 5. April 1993, ABl.EG Nr. L 95, S. 29 ff.)
führt - entgegen der Auffassung der Revision - im Ergebnis nicht zu ei-
ner Erweiterung dieses der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Bereichs
(vgl. Römer, Festschrift aus Anlaß des 50jährigen Bestehens von Bun-
desgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bun-
desgerichtshof, S. 375, 382; Kieninger, VersR 1999, 951, 952; Basedow,
NVersZ 1999, 349; a.A. Langheid, NVersZ 2000, 63 ff.). Das gilt auch
dann, wenn § 8 AGBG in der Auslegung, die er durch die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs erfahren hat, im Schutze des Verbrau-
chers als weitergehend anzusehen sein sollte als Art. 4 Abs. 2 der
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Richtlinie, der - soweit hier von Belang - den "Hauptgegenstand des
Vertrages" von der Beurteilung der Mißbräuchlichkeit ausnimmt, sofern
die Klausel klar und verständlich abgefaßt ist. Der Zweck der Richtlinie
über mißbräuchliche Klauseln, Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen, bezieht sich nur auf ein
Schutzminimum (Römer, aaO). Denn nach Art. 8 der Richtlinie können
die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres
Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten; Art. 8 der Richtlinie
gestattet damit ausdrücklich eine strengere Kontrolle vorformulierter
Klauseln durch das nationale Recht (Basedow, NVersZ 1999, 349).
c) § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB gehört nicht zu dem engen Bereich, der
durch § 8 AGBG einer Kontrolle entzogen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 AVB
bietet die Beklagte im Rahmen einer Auslandsreise-
Krankenversicherung Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und
andere im Vertrag genannte Ereignisse; bei einem im Ausland unvorher-
gesehen eintretenden Versicherungsfall verspricht sie den Ersatz der
dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlung und das Erbringen
sonst vereinbarter Leistungen. Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 3 AVB
die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Es bedarf hier keiner Entscheidung,
ob - wie das Berufungsgericht erwägt - nur § 1 Abs. 2 AVB oder erst die
Gesamtheit der Regelungen in § 1 Abs. 2, 3 AVB den kontrollfreien Be-
reich der Leistungsbeschreibung ausmacht. Jedenfalls ist mit diesen Re-
gelungen das Hauptleistungsversprechen bereits so beschrieben, daß
der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann. Aus der Verwen-
dung des Begriffs "Ausland" in § 1 Abs. 2 AVB folgt entgegen der Revi-
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sion nichts anderes. Er verdeutlicht die territoriale Reichweite einer
"Auslandsreise"-Krankenversicherung in ihrem wesentlichen Kern. Denn
gerade aus seiner Verwendung ergibt sich, daß kein Versicherungs-
schutz für Versicherungsfälle bei Reisen im "Inland" zugesagt werden
soll, vielmehr nur für solche, die sich im davon räumlich abgegrenzten
"Ausland" ereignen. Daß damit hinsichtlich der Reichweite der Auslands-
reise-Krankenversicherung der wesentliche Vertragsinhalt nicht ausrei-
chend bestimmt oder bestimmbar sei, ist nicht zu erkennen. Vor diesem
Hintergrund gehört § 1 Abs. 5 AVB nicht mehr zu dem kontrollfreien Mi-
nimum, ohne das dem Vertrag über eine Auslandsreise-
Krankenversicherung ein so wesentlicher Bestandteil fehlte, daß ihm die
W irksamkeit zu versagen wäre. Denn nach dieser Regelung soll als
Ausland nicht das Staatsgebiet gelten, dessen Staatsangehörigkeit die
versicherte Person besitzt oder in dem sie einen ständigen W ohnsitz
hat. Sie modifiziert damit das mit § 1 Abs. 2, 3 AVB gegebene Hauptlei-
stungsversprechen in einschränkender W eise. Sie schließt Versiche-
rungsschutz vollständig aus, wenn ein ausländischer Versicherungs-
nehmer in das Land reist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und
versagt Versicherungsschutz zudem solchen Versicherungsnehmern, die
in ein ausländisches Staatsgebiet reisen und dort einen festen W ohnsitz
unterhalten.
2. § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer
wegen Verstoßes gegen das sich aus § 9 Abs. 1 AGBG ergebende
Transparenzgebot unangemessen; er ist deshalb - wie das Berufungsge-
richt im Ergebnis zu Recht feststellt - unwirksam.
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a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner
Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und
Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners mög-
lichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur
darauf an, daß die Klausel in ihrer Formulierung klar und verständlich
ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, daß die Klausel die wirt-
schaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies
nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 136, 394, 401; 141,
137, 143). Diesen Erfordernissen entspricht § 1 Abs. 5 Satz 1 AVB nicht,
wobei hinsichtlich seiner Transparenz auf die gesamte Regelung des § 1
Abs. 5 AVB abzustellen ist, in die Satz 1 eingegliedert ist.
b) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen sagt die Beklagte Versi-
cherungsschutz bei im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versiche-
rungsfällen zu (§ 1 Abs. 2 Satz 2 AVB). Sie grenzt die territoriale Er-
streckung der angebotenen Reisekrankenversicherung mithin lediglich
dadurch ein, daß im Nichtausland, also im Inland, kein Versicherungs-
schutz versprochen wird. Die Beklagte sagt demgemäß - abgesehen von
dieser Eingrenzung - grundsätzlich weltweite Auslandsdeckung zu. Daß
sie ihr Hauptleistungsversprechen auch selbst so verstanden sehen will,
ergibt sich im übrigen aus von ihr vorgelegten, mit den Allgemeinen Ver-
sicherungsbedingungen verbundenen Hinweisen, die mit der Überschrift
eingeleitet werden "W eltweit Versicherungsschutz auf Urlaubsreisen".
Bei der Einschränkung des Versicherungsschutzes durch § 1 Abs. 5 AVB
knüpft die Beklagte zwar weiter an den Begriff Ausland an, beschreibt
die Ausnahmen vom Versicherungsschutz aber nicht mehr nur territorial,
sondern unter Hinzufügen von weiteren Kriterien, die an die Person des
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Versicherten, nämlich an seine Staatsangehörigkeit oder seinen ständi-
gen W ohnsitz, anknüpfen. Diese Beschränkung des Versicherungs-
schutzes hebt die Beklagte aber sogleich durch § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB
teilweise wieder auf, indem sie Versicherungsnehmern mit Doppelstaats-
bürgerschaft - also der deutschen und einer anderen Staatsbürger-
schaft - und Versicherungsnehmern mit der Staatsangehörigkeit eines
EG-Staates bei Reisen in das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit
der Versicherungsnehmer besitzt, Versicherungsschutz zusagt. Damit
aber hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem durch-
schnittlichen Versicherungsnehmer die mit Satz 1 des § 1 Abs. 5 be-
stimmten Einschränkungen des Versicherungsschutzes in ihrer Reich-
weite wenn überhaupt, so erst nach Interpretation der gesamten Klausel
unter Einschluß der Gegenausnahmen erkennbar macht. Der Kern der
Beschränkung des Versicherungsschutzes, nämlich insbesondere der für
Versicherungsnehmer mit ausländischer (nicht EG-)Staatsangehörigkeit
bestimmte vollständige Ausschluß vom Versicherungsschutz bei Reisen
in ihr Heimatland, wird den betroffenen Versicherungsnehmern nicht nur
nicht klar und deutlich vor Augen geführt, sondern durch die Verknüp-
fung des territorialen Auslandsbegriffs mit dem personalen Kriterium der
Staatsangehörigkeit und den damit verbundenen Gegenausnahmen
vielmehr verdunkelt. Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte den Aus-
schluß vom Versicherungsschutz daran bindet, daß der Versicherungs-
nehmer einen weiteren ständigen W ohnsitz in einem anderen Staatsge-
biet als dem der Bundesrepublik Deutschland hat, der seinerseits zu-
gleich die Voraussetzung für seine Aufnahme in die Versicherung dar-
stellt (§ 1 Abs. 7 AVB). W ie sich aber dieser Ausschlußtatbestand zu
den in § 1 Abs. 5 Satz 2 AVB geregelten W iedereinschluß in den Versi-
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cherungsschutz verhält, bleibt für den durchschnittlichen Versicherungs-
nehmer schon wegen der in der Klausel angelegten mehrfachen Diffe-
renzierungen unklar. Beispiele, die die Ausschlußklausel in ihren beiden
Zielrichtungen erläutern und verständlich machen könnten, hat die Be-
klagte dem Versicherungsnehmer mit ihren Bedingungen nicht gegeben.
Solche kann der Versicherungsnehmer im übrigen auch den mit den Be-
dingungen verbundenen Hinweisen nicht entnehmen. Der Umfang des
Versicherungsschutzes, der sich unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5
AVB ergibt, ist deshalb für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer
nicht durchschaubar.
B. Die Revision des Klägers.
I. Das Berufungsgericht meint, die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB
sei gemäß § 8 AGBG nicht kontrollfähig. Sie korrespondiere mit dem
Hauptleistungsversprechen der Beklagten in § 1 Abs. 2 AVB, wonach die
Beklagte Versicherungsschutz für Krankheiten biete. Eine Schwanger-
schaft stelle aber keine Krankheit dar. Die Klausel nehme daher nur die
vertragswesentliche Leistungsbeschreibung auf und stelle klar, daß
Maßnahmen der Schwangerschaftsüberwachung, die Entbindung oder
ein Schwangerschaftsabbruch nicht vom Leistungsumfang der Versiche-
rung umfaßt seien. Die Kontrollfreiheit der Klausel entfalle auch nicht
gemäß § 4 Abs. 2 der EG-Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen, denn die Klausel sei nicht intransparent. Diesen
Erwägungen folgt der Senat nicht.
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II. Die Klausel des § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versiche-
rungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-
sen (§ 9 Abs. 1 AGB); sie ist deshalb unwirksam.
1. a) Vor der Prüfung, ob § 5 Abs. 1g AVB lediglich eine klarstel-
lende W iederholung des Hauptleistungsversprechens in § 1 Abs. 2 AVB
enthält, ist der Inhalt der Klausel durch Auslegung zu ermitteln. Sie ist
dabei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer
die Klausel bei verständiger W ürdigung, aufmerksamer Durchsicht und
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen
muß (BGHZ 123, 83, 85).
W enn der Versicherungsnehmer bei Durchsicht der Bedingungen
der Beklagten zu § 5 Abs. 1g AVB gelangt, hat er bereits zur Kenntnis
genommen, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz verspricht, wenn
er sich im Ausland unvorhergesehen wegen Krankheit oder Unfallfolgen
einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung unterziehen muß (§ 1
Abs. 2, 3 AVB). § 5 AVB will demgegenüber, wie seiner Überschrift zu
entnehmen ist, Einschränkungen dieser - durch § 4 AVB im Umfang nä-
her erläuterten - Leistungspflicht regeln. Schon dieser Zusammenhang
macht dem um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer deutlich,
daß mit der Klausel auch Fälle erfaßt werden sollen, in denen zwar
grundsätzlich eine Leistungspflicht besteht, der Versicherer aber gleich-
wohl nicht leisten will. Vor diesem Hintergrund versteht der Versiche-
rungsnehmer den mit § 5 Abs. 1g AVB geregelten Leistungsausschluß
"für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung,
ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch" dahin, daß in die-
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sem Zusammenhang vorgenommene medizinisch notwendige Heilbe-
handlungen den Versicherer selbst dann nicht zur Leistung verpflichten,
wenn diese - unvorhergesehen - (§ 1 Abs. 2 AVB) in Anspruch genom-
men worden sind. Der W ortlaut der Klausel steht einem solchen Ver-
ständnis nicht entgegen. Denn auch Untersuchungen und Behandlungen
zur Schwangerschaftsüberwachung können bei plötzlichen und damit
unvorhergesehenen Komplikationen - insoweit also wegen Krankheit -
medizinisch notwendig werden. Beginnende Früh- oder Fehlgeburten
können unvorhergesehen eine Entbindung erforderlich machen, und
selbst ein Schwangerschaftsabbruch kann unvorhergesehen aus medizi-
nischen Gründen geboten sein. § 5 Abs. 1g AVB schließt damit eine Lei-
stungspflicht der Beklagten generell aus, wenn die medizinisch notwen-
dige Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, ei-
ner Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch steht.
b) Mit diesem Inhalt modifiziert § 5 Abs. 1g AVB das mit § 1 Abs. 2
AVB gegebene Hauptleistungsversprechen in einschränkender W eise.
Die Klausel ist daher durch § 8 AGBG einer Kontrolle nach § 9 AGBG
nicht entzogen. § 4 Abs. 2 der Richtlinie über mißbräuchliche Klauseln in
Verbraucherverträgen ändert daran - wie bereits zuvor unter A. I., 1. b)
dargelegt - nichts. Auf die vom Berufungsgericht erwogene Prüfung des
Hauptleistungsversprechens am Transparenzgebot kommt es insoweit
nicht an.
2. § 5 Abs. 1g AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer entge-
gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 9 Abs. 1
AVB). Mit dem Leistungsausschluß für jegliche notwendige Heilbehand-
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lung im Zusammenhang mit Schwangerschaft, Entbindung und Schwan-
gerschaftsabbruch geht sie über die als berechtigt anzuerkennenden
Interessen der Beklagten zum Nachteil des Versicherungsnehmers hin-
aus. Die Beklagte will mit der Auslandsreise-Krankenversicherung Versi-
cherungsschutz nur bei "unvorhergesehen" eintretenden Versiche-
rungsfällen gewähren. Dem entspricht es zwar, wenn sie bei Untersu-
chungen und Behandlungen im Rahmen einer aus medizinischer Sicht
unbeeinträchtigt verlaufenden Schwangerschaft ebensowenig leisten
will, wie für eine Entbindung, die im vorausbestimmten Zeitraum stattfin-
det, oder für einen Schwangerschaftsabbruch, der von vornherein ge-
plant ist. Diesem Interesse ist aber - soweit es hier überhaupt um Krank-
heiten im Sinne des § 1 Abs. 2 AVB geht - schon mit der Beschränkung
der Leistungspflicht auf unvorhergesehen eintretende Versicherungsfälle
Rechnung getragen. Der mit § 5 Abs. 1g AVB bestimmte vollständige
Ausschluß der Leistungspflicht bei in Zusammenhang mit einer Schwan-
gerschaft, Entbindung oder einem Schwangerschaftsabbruch unvorher-
gesehen eintretenden Versicherungsfällen geht über dieses Interesse
hinaus. Er führt zu einer einseitigen Begünstigung der Beklagten und
zugleich zu einer Vernachlässigung des berechtigten Interesses des
Versicherungsnehmers, auch in solchen Ausnahmesituationen, für die er
die Versicherung nimmt, Versicherungsschutz zu erhalten.
Dr. Schmitz Prof. Römer Terno
Seiffert Ambrosius