Urteil des BGH vom 25.11.2003
Naßreinigung Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
X ZR 159/00
Verkündet am:
25. November 2003
Mayer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ                   :      nein
Naßreinigung
ZPO § 537 a.F.
Hat  der  Berufungskläger  seinen  Sachvortrag  in  der  Berufungsinstanz  nicht  be-
schränkt,  so  sind  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel,  die  in  den  Tatbestand  des  an-
gefochtenen Urteils eingegangen sind, durch die auch stillschweigend mögliche Be-
zugnahme  auf  das  erstinstanzliche  Urteil  vorgetragen;  ihre  ausdrückliche  Wieder-
holung ist entbehrlich.
BGH, Urt. v. 25. November 2003 - X ZR 159/00 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
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Der  X. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  auf  die  mündliche  Ver-
handlung vom 25. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter  Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 18. Juli  2000  verkün-
dete Endurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
aufgehoben.
Die  Sache  wird  zu  anderweiter  Verhandlung  und  Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Vertrags.
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Die  Parteien  schlossen  am  12. Dezember  1995  eine  als  Lizenzvertrag
bezeichnete Vereinbarung, mit der der Beklagte der Klägerin eine ausschließli-
che Lizenz an verschiedenen technischen Schutzrechten einräumte,  deren  In-
haber  er  ist.  Der  Klägerin  wurde  durch  diesen  Vertrag  gestattet,  unter  Benut-
zung der  Schutzrechte  und  des  Know-how  des  Beklagten  weltweit  Vorrichtun-
gen  und  Verfahren  zur  Naßreinigung  von  Gasen  herzustellen  und  zu  vertrei-
ben.
In der Folgezeit veräußerte  die  Klägerin  verschiedene  Anlagen,  die  auf
den vom Beklagten entwickelten Verfahren beruhten. Beim Betrieb der Anlagen
kam es  jedoch  zu  Schwierigkeiten,  die  dazu  führten,  daß  diese  Anlagen  letzt-
lich von den Kunden nicht abgenommen wurden. Die Klägerin sieht den Grund
für  die  fehlende  Funktionsfähigkeit  der  Reinigungsanlagen  in  der  Mangelhaf-
tigkeit  des  Reaktionsmittels,  das  nach  dem  Vertrag  der  Beklagte  herzustellen
hatte.  Der  Beklagte  seinerseits  wirft  der  Klägerin  vor,  daß  sie  bei  verschiede-
nen Anlagen seine Konstruktionsanweisungen mißachtet und so die Schwierig-
keiten verursacht habe.
Entgegen der im Vertrag vorgesehenen Regelung, wonach die Umsatzli-
zenzgebühren  vierteljährlich  abzurechnen  waren,  unterblieben  solche  Abrech-
nungen, was der Beklagte mehr als zwei Jahre nicht beanstandete.
Mit Schreiben seiner Patentanwältin vom 3. April 1998 kündigte der Be-
klagte den Lizenzvertrag fristlos. Begründet wurde diese Kündigungserklärung
in  einem  Schreiben  vom  27. Mai  1998  unter  anderem  damit,  daß  die  Klägerin
die Umsatzlizenzgebühren nicht ordnungsgemäß abgerechnet habe, die Lizen-
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zen  in  einer  Reihe  von  Projekten  nicht  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt  ausge-
führt  worden  seien  sowie  damit,  daß  die  Klägerin  zahlungsunfähig  geworden
sei.
Durch  Umschreibungsverfügung  des  Deutschen  Patent-  und  Marken-
amtes  vom  31.  August  1999  wurde  die  Klägerin  auf  ihren  Antrag  anstelle  des
Beklagten  als  Inhaberin  des  Patents  592  08  995  eingetragen.  Die  Umschrei-
bung  wurde  auf  Grund  eines  Beschlusses  des  Bundespatentgerichts  vom
7. Februar 2002 rückgängig gemacht.
Die Klägerin hat am 12. Mai 1998 Klage auf Feststellung des Fortbeste-
hens  des  Vertrags  vom  12. Dezember  1995  erhoben.  Mit  Schreiben  seines
Prozeßbevollmächtigten  vom  2. November  1998  kündigte  der  Beklagte  den
Vertrag erneut und stützte dies auf weitere gegen die Klägerin gerichtete Vor-
würfe, wonach diese den Vertrag schuldhaft verletzt habe.
Die  Klägerin  hält  die  angeführten  Kündigungsgründe  für  unberechtigt
und beansprucht mit ihrer Klage die Feststellung, daß beide Kündigungserklä-
rungen unwirksam seien, und weiterhin die Feststellung, daß  der  Vertrag  vom
12. Dezember 1995 fortbestehe.
Das Landgericht hat dieser Klage stattgegeben, die hiergegen gerichtete
Berufung  ist  ohne  Erfolg  geblieben,  wobei  der  Beklagte  in  der  Berufungsin-
stanz nur noch auf einen Teil der in erster Instanz  erhobenen  Vorwürfe  näher
eingegangen  ist.  Mit  der  Revision  verfolgt  der  Beklagte  weiterhin  seinen  Kla-
geabweisungsantrag.
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Über das Vermögen der Klägerin ist am 2. Oktober 2001 das Insolvenz-
verfahren  eröffnet  worden;  der  Rechtsstreit  ist  vom  Beklagten  aufgenommen
worden, nach dem der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab-
gelehnt  hatte  und  ihn  an  die  Klägerin  freigegeben  hat.  Die  Klägerin  ist  in  der
Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Verhandlung über
die Revision nicht vertreten war, ist  antragsgemäß  durch  Versäumnisurteil,  je-
doch aufgrund umfassender Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 80).
Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg, sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen  Urteils  und  zur  Zurückverweisung  der  Sache  an  das
Berufungsgericht.
Gegen  die  Prozeßführungsbefugnis  des  Beklagten  für  das  Revisions-
verfahren bestehen keine Bedenken, da es, anders als dies der Entscheidung
des  Bundesgerichtshofs  vom  27.  Oktober  2003  (II  ZA  9/02,  ZIP  2003,  2271)
zugrunde lag, nicht um eine nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle
weiter zu verfolgende Insolvenzforderung geht.
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I.  1.  Das  Berufungsgericht  hat  angenommen,  ein  Kündigungsgrund  er-
gebe  sich  nicht  daraus,  daß  die  Klägerin  es  unterlassen  habe,  vierteljährlich
über  die  vereinbarten  Umsatzlizenzen  abzurechnen.  Hierin  liege  keine  Ver-
tragsverletzung.  Die  Abrechnungspflicht  beziehe  sich  auf  die  vereinbarte  Li-
zenzgebühr  in  Höhe  von  10 %  auf  die  Nettoverkaufspreise  der  Klägerin.  Als
Nettoverkaufspreis sei das Dritten in Rechnung gestellte Entgelt für den Erwerb
der lizenzpflichtigen Gegenstände, nach Abzug unter anderem der Entgelte für
Bauarbeiten,  Montage  und  Inbetriebnahme  beim  Kunden,  vereinbart  worden.
Daraus  folge,  daß  nur  diejenigen  Nettoverkaufspreise  der  Lizenzzahlungs-
pflicht  unterlägen,  die  die  Kunden  der  Klägerin  letztlich  nach  Ausführung  des
Vertrages  hätten  zahlen  müssen,  denn  vorher  hätten  die  Entgelte  für  Bauar-
beiten, Montage und Inbetriebnahme beim Kunden von den Nettoverkaufsprei-
sen nicht abgezogen werden können. Daraus wiederum folge, daß die Klägerin
nur  zur  Abrechnung  für  in  Betrieb  genommene  Anlagen  verpflichtet  gewesen
sei.  Aus  dem  vom  Beklagten  vorgelegten  Buchprüfungsbericht  des  Steuerbe-
raters
U.  gehe  aber  hervor,  daß  die  Anlagen  betreffend  die  Aufträge  D. II,
L.,
M.,
V.
A.
und
W.Chemie
nicht
funktionstüchtig
gewesen  und  nicht  abgenommen  worden  seien.  Gehe  man  aber  davon  aus,
daß  zumindest  einige  der  Anlagen  nicht  abrechnungspflichtig  gewesen  seien,
dann spreche alles dafür, daß die von der Klägerin allenfalls abzurechnenden
lizenzpflichtigen  Einnahmen  500.000,-- DM  nicht  überstiegen  hätten.  Auch
nach dem Beklagtenvortrag sei damit nicht anzunehmen, daß ihm eine 10 pro-
zentige  Umsatzgebühr  zugestanden  habe,  die  mehr  als  50.000,-- DM  ausge-
macht habe. Unstreitig habe er aber bereits eine auf die Umsatzgebühr zu ver-
rechnende Pauschallizenzgebühr in dieser Höhe erhalten. Aus diesen Gründen
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könne  die  unterlassene  vierteljährliche  Abrechnung  nicht  als  eine  so  gravie-
rende  Vertragsverletzung  angesehen  werden,  als  daß  sie  die  ausgesproche-
nen Kündigungserklärungen rechtfertigen könnte.
Der Beklagte habe es mehr als zwei Jahre lang hingenommen, daß ihm
Abrechnungen nicht erteilt worden seien. Auch wenn man unterstelle,  daß  die
Klägerin  durch  die  unterlassenen  Abrechnungen  den  Vertrag  verletzt  habe,
hätte der Beklagte vor Ausspruch der fristlosen Kündigung der  Klägerin  durch
eine  Abmahnung  vor  Augen  führen  müssen,  daß  er  abweichend  von  seinem
bisherigen Verhalten nicht mehr gewillt sei, dies hinzunehmen. Dies gelte auch
für  die  Kündigungserklärung  vom  2. November  1998,  obwohl  zwischenzeitlich
der  Beklagte  der  Klägerin  eine  Abmahnung  erteilt  habe.  Die  Klägerin  habe
nämlich  zwischenzeitlich  Abrechnungen  über  einige  Projekte  übermittelt,  die
der  Beklagte  allerdings  deswegen  für  falsch  halte,  weil  eine  der  Rechnungen
nicht unterzeichnet sei, Unstimmigkeiten bestünden und noch weitere Anlagen
der Abrechnungspflicht unterlägen.
2. Diese Würdigung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
a) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß das Berufungsgericht
den  Rechtsbegriff  des  wichtigen  Grundes  verkannt  und  die  Regelung  im  Ver-
trag vom 12. Dezember 1995 übersehen habe, wonach ein wichtiger Grund für
eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann vorliege, "wenn die ande-
re Vertragspartei wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt".
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Das  Berufungsgericht  ist  von  der  ständigen  Rechtsprechung  des  Bun-
desgerichtshofs  ausgegangen,  nach  der  ein  wichtiger  Grund  zur  fristlosen
Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses gegeben  ist,  wenn  Tatsachen  vor-
liegen, aufgrund deren dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die  Fortsetzung  des  Vertrags  bis  zu  dessen  vereinbarter  Beendigung  nach
Treu  und  Glauben  nicht  zugemutet  werden  kann  (Sen.Urt.  v.  29.04.1997
- X ZR 127/95,  GRUR  1997,  610,  611  - Tinnitus-Masker;  BGH,  Urt.  v.
02.05.1991  - I ZR 184/89,  GRUR  1992,  112,  114  - pulp  wash;  Urt.  v.
17.12.1998 - I ZR 106/96, NJW 1999, 1177, 1178), und hat die im Vertrag ge-
troffene  Regelung  nicht  als  Einschränkung  oder  Abbedingung  dieses  Grund-
satzes verstanden. Diese Würdigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Wenn
die  Parteien  des  Lizenzvertrags  geregelt  haben,  daß  ein  wichtiger  Grund  ins-
besondere  dann  vorliege,  wenn  die  andere  Partei  wesentliche  Pflichten  aus
dem  Vertrag  schuldhaft  verletze,  so  konnte  das  Berufungsgericht,  ohne  daß
dies  rechtlichen  Bedenken  begegnet,  aus  der  Verwendung  des  Worts  "insbe-
sondere" entnehmen, daß die Parteien lediglich für die Fallgruppe  des  pflicht-
widrigen Verhaltens eines Vertragsteils die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines  wichtigen  Grundes  näher  konkretisieren  wollten,  indem  sie  hervorgeho-
ben haben, daß es sich um die Verletzung wesentlicher Pflichten handeln müs-
se und daß der Verstoß ein schuldhaftes Verhalten erfordere. Das Berufungs-
gericht  konnte  daher  ohne  Rechtsfehler  annehmen,  daß  die  Parteien  damit
kein  vom  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  unabhängiges  Kündigungsrecht
vereinbart haben, das unter geringeren Voraussetzungen eingreifen würde als
diese  von  der  Rechtsprechung  für  Fälle  des  pflichtwidrigen  Verhaltens  eines
Vertragsteils  entwickelt  worden  sind,  sondern  daß  die  Parteien  lediglich  eine
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Fallgruppe  beispielhaft  benannt  haben,  die  den  Tatbestand  des  wichtigen
Grundes erfüllen sollte (vgl. auch Stumpf/Gross, Der Lizenzvertrag, 7. Aufl., M
Rdn. 488).
Vor  diesem  Hintergrund  ist  die  Verneinung  eines  Kündigungsgrundes
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg rügt die Revision inso-
weit  das  Unterbleiben  von  Feststellungen  des  Berufungsgerichts  dazu,  ob  die
unterlassene Abrechnung einen Kündigungsgrund darstellt.  Diese  Feststellun-
gen  hat  das  Berufungsgericht  getroffen.  Es  hat  jedoch  die  unterlassene  Ab-
rechnung als nicht so gravierende  Vertragsverletzung  gewürdigt,  daß  sie  eine
Kündigung  rechtfertigen  könnte.  Es  hat  auch  damit  keinen  von  der  vertragli-
chen  Regelung  der  Parteien  abweichenden  Beurteilungsmaßstab  verwendet,
da  nach  seiner  rechtsfehlerfreien  Würdigung  der  vertraglichen  Regelung  der
Parteien nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten einen  außerordent-
lichen Kündigungsgrund begründen sollte.
Allerdings  ist  beim  Patentlizenzvertrag  in  der  Regel  die  Abrechnungs-
pflicht
eine
Hauptpflicht
(vgl.
Stumpf/Gross,
aaO,
C
Rdn. 139;
Gaul/Bartenbach,  Handbuch  des  gewerblichen  Rechtsschutzes,  5. Aufl.,  K
Rdn. 713). Daraus folgt aber nicht, daß jede auch noch so geringfügige Verlet-
zung der Abrechnungspflicht eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die vertragliche Regelung der Par-
teien so zu verstehen sei, daß bei nicht  abgenommenen  Anlagen  keine  abzu-
rechnenden  lizenzpflichtigen  Einnahmen  vorlägen,  greift  die  Revision  ohne
Erfolg  an.  Die  Auslegung  ist  als  tatrichterliche  Würdigung  in  der  Revisionsin-
stanz  nur  beschränkt  daraufhin  überprüfbar,  ob  dabei  gesetzlich  oder  allge-
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mein  anerkannte  Auslegungsregeln,  die  Denkgesetze  oder  allgemeine  Erfah-
rungssätze  verletzt  sind  oder  ob  die  Auslegung  auf  Verfahrensfehlern  beruht
(st.  Rspr.,  vgl.  Sen.Urt.  v.  25.02.1992  - X ZR 88/90,  NJW  1992,  1967,  1968).
Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Den Vertragspartnern steht es frei, Absprachen über  die  Voraussetzun-
gen der Lizenzpflicht und den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Li-
zenzgebühren  zu  treffen  (Sen.Urt.  v.  02.12.1997  - X ZR 13/96,  GRUR  1998,
561,  562  - Umsatzlizenz).  Hier  haben  die  Parteien  keine  ausdrückliche  Rege-
lung  getroffen,  zu  welchem  Zeitpunkt  die  Lizenzgebühr  entstehen  sollte.  Als
Zeitpunkt  für  die  Entstehung  des  Anspruchs  auf  die  Lizenzgebühr  kommen  in
einem solchen Fall der Abschluß des Vertrags mit dem Kunden, die Fertigstel-
lung  oder  die  Lieferung  der  Maschinen,  die  Rechnungsstellung  oder  der  Ein-
gang  der  Zahlung  des  Kunden  in  Betracht  (vgl.  Stumpf/Gross,  aaO,  C
Rdn. 110).  Das  Berufungsgericht  hat  die  insoweit  bestehende  Unklarheit  im
Vertrag  im  Wege  der  Vertragsauslegung  dahin  aufgelöst,  daß  es  aus  der  im
Vertrag enthaltenen Definition des Nettoverkaufspreises abgeleitet hat, daß der
Anspruch  auf  die  Lizenzgebühr  frühestens  entstehen  konnte,  wenn  feststand,
in welcher Höhe bei der Inbetriebnahme Kosten angefallen waren, weil vorher
diese  abzuziehenden  Kosten  nicht  berechnet  werden  konnten.  Damit  hat  das
Berufungsgericht  in  zulässiger  Weise  die  im  Vertrag  enthaltenen  Regelungen
und  Wertungen  zum  Ausgangspunkt  seiner  Vertragsauslegung  gemacht.  Dies
ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.  Das  Urteil  des  Senats
vom 2. Dezember 1997 (aaO) steht dem nicht entgegen; es befaßt sich nur mit
der  Frage,  ob  für  den  Regelfall  bei  Fehlen  einer  entsprechenden  ausdrückli-
chen  Absprache  die  schon  entstandene  Zahlungspflicht  des  Lizenznehmers
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unter dem Vorbehalt der Abnahme steht und wieder entfällt, wenn die Abnahme
der  Ware  verweigert,  das  Geschäft  rückgängig  gemacht  oder  der  Kaufpreis
nicht gezahlt wird; eine aus dem Vertrag herzuleitende abweichende Vereinba-
rung  der  Parteien  geht  dem  grundsätzlich  vor.  Das  Berufungsgericht  ist  dem-
nach rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß für die noch nicht abgenomme-
nen Anlagen keine Umsatzlizenzgebühren zu zahlen waren. Von diesem recht-
lichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht die Feststellung getroffen,
daß auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht anzunehmen sei, daß diesem
eine  Umsatzlizenzgebühr  zugestanden  habe,  die  mehr  als  50.000,-- DM  aus-
gemacht  habe.  Dann  aber  ist  die  nur  beschränkt  überprüfbare  tatrichterliche
Würdigung,  daß  das  Unterlassen  der  Abrechnung  keine  so  gravierende  Ver-
tragsverletzung  sei,  als  daß  darauf  eine  Kündigung  gestützt  werden  könnte,
nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts
nicht zu beanstanden, daß die Hinnahme der Nichterteilung von Abrechnungen
über einen Zeitraum von über zwei Jahren dafür spricht, daß auch der Beklagte
dieses Verhalten als nicht so gravierend angesehen hat. Zwar hat der Beklagte
die  Klägerin  mit  Schreiben  vom  15. September  1998  zur  Erstellung  einer  Ab-
rechnung abgemahnt. Dies hat das Berufungsgericht jedoch berücksichtigt. Die
Revision  übersieht  insoweit,  daß  zu  diesem  Zeitpunkt  die  Abrechnungen  vom
26. Mai und 3. Juli 1998 bereits vorlagen, die allerdings der Beklagte als man-
gelhaft zurückgewiesen hatte. Hinsichtlich weiterer Anlagen gab es zu diesem
Zeitpunkt  ausgehend  von  der  rechtsfehlerfrei  getroffenen  Vertragsauslegung
des  Berufungsgerichts  nichts  abzurechnen,  weil  die  betreffenden  Lieferungen
noch  zu  keinen  lizenzpflichtigen  Einnahmen  geführt  hatten.  Auch  die  Rügen
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des  Beklagten  hinsichtlich  der  erteilten  Abrechnung  hat  das  Berufungsgericht
nicht  als  so  erheblich  angesehen,  daß  allein  darauf  eine  außerordentliche
Kündigung des Lizenzvertrags gestützt  werden  könne.  Auch  diese  Würdigung
ist  aus  revisionsrechtlicher  Sicht  nicht  zu  beanstanden.  Das  Berufungsgericht
hat die vom Beklagten gerügten Mängel dieser  Abrechnung  gewürdigt.  Es  hat
die  fehlende  Unterzeichnung  einer  dieser  Abrechnungen  und  die  vorgetrage-
nen,  ganz  geringfügigen  Unstimmigkeiten  nicht  als  ausreichenden  Grund  für
eine außerordentliche Kündigung angesehen. Die unterschiedliche Auffassung
der  Parteien  über  die  Frage,  ob  auch  noch  nicht  in  Betrieb  genommene  und
abgenommene  Anlagen  abzurechnen  seien,  hat  es  ebenfalls  vor  dem  Hinter-
grund seiner Auslegung des Vertrages rechtsfehlerfrei nicht als ausreichenden
Kündigungsgrund  gelten  lassen.  Die  Revision  setzt  dem  lediglich  ihre  eigene
davon  abweichende  Würdigung  des  Vertragsinhalts  und  der  daraus  resultie-
renden beiderseitigen Pflichten entgegen.
b)  Schließlich  hat  die  Revision  auch  mit  ihrem  Einwand  keinen  Erfolg,
daß der Beklagte nach § 326 BGB a.F. berechtigt gewesen sei, den Lizenzver-
trag zu kündigen, ohne daß es auf eine Abwägung der  gegenseitigen  Interes-
sen sowie die Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnis-
ses ankomme.
Nach  nur  teilweiser  Durchführung  eines  Lizenzvertrags  über  Pa-
tentrechte ist den Parteien ein Rücktritt grundsätzlich verwehrt; an seine Stelle
tritt  in  der  Regel  die  Kündigung  aus  wichtigem  Grund  (vgl.  Sen.Urt.  v.
19.02.2002 - X ZR 166/99,  NJW  2002,  1870;  Urt.  v.  13.07.1982  - X ZR 50/81,
unveröffentlicht,  Umdr.  S. 6,  7;  BGH,  Urt.  v.  22.05.1959  - I  ZR  46/58,  GRUR
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1959,  616,  617  -  Metallabsatz;  Busse,  PatG,  6. Aufl.,  § 15  Rdn. 99).  Das  Vor-
liegen der Voraussetzungen des § 326 BGB a.F. führt aber nicht dazu, daß die
fristlose Kündigung dann ohne weiteres möglich ist, es kommt auch dann dar-
auf  an,  ob  unter  Abwägung  der  beiderseitigen  Interessen  dem  kündigenden
Teil  die  Fortsetzung  des  Vertrages  bis  zu  dessen  vereinbarter  Beendigung
nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Daran fehlt es hier  wie  unter  2.  a)
dargestellt hinsichtlich der  vom  Berufungsgericht  bei  seiner  Prüfung  zugrunde
gelegten Umstände.
II. 1. Das Berufungsgericht hat  weiter  angenommen,  der  Beklagte  habe
auch  nicht  ausreichend  dargetan,  daß  die  Klägerin  unter  Verstoß  gegen  den
Lizenzvertrag ihre Ausübungspflicht  so  nachhaltig  verletzt  habe,  daß  bei  Aus-
spruch der beiden Kündigungen eine Fortsetzung des Vertrags dem Beklagten
nicht  mehr  zumutbar  gewesen  sei.  Der  Beklagte  greife  in  diesem  Zusammen-
hang  nur  die  Ausführungen  des  landgerichtlichen  Urteils  an,  die  sich  auf  die
Projekte
L.,
D.,
Sch.,
W.Chemie
und
M. A.
bezögen.  Insoweit  sei  im  Berufungsverfahren  eine  Beschränkung  des  Streit-
stoffs  auf  diese  Vorgänge  eingetreten.  Wie  sich  die  Rechtslage  hinsichtlich
anderer Anlagen und Projekte darstelle, bei denen die Klägerin ebenfalls unbe-
rechtigterweise  von  Anweisungen  oder  von  den  Patentvorgaben  abgewichen
sein solle, sei deshalb nicht zu  prüfen.  Die  bloße  pauschale  Bezugnahme  auf
seinen gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag auf S. 3 der Berufungsbegrün-
dung  reiche  nicht  aus,  um  neben  den  im  folgenden  in  der  Berufungsbegrün-
dung angeführten Kündigungsgründen auch sämtliche sonstige zum Streitstoff
des  Berufungsverfahrens  zu  machen.  Dies  folge  aus  § 519  Abs. 3  Nr. 2  ZPO
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a.F., der vorsehe, daß die Berufungsbegründung unter anderem die im einzel-
nen anzuführenden Gründe der Anfechtung zu bezeichnen habe.
2.  Dies  hält  revisionsrechtlicher  Nachprüfung  nicht  in  vollem  Umfang
stand.
a) Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht verfahrensfeh-
lerhaft  den  Streitstoff  beschränkt  hat.  Das  Landgericht  hat  sich  in  seinem  Ur-
teil mit weiteren im Tatbestand auch erwähnten Vorgängen und Vorwürfen be-
faßt.  Der  Beklagte  ist  auf  diese  Sachverhalte  in  seiner  Berufungsbegründung
nicht ausdrücklich zurückgekommen. Er hat jedoch im Berufungsbegründungs-
schriftsatz auf seinen gesamten erstinstanzlichen  Vortrag  pauschal  Bezug  ge-
nommen  und  diesen  zum  Gegenstand  des  Berufungsverfahrens  gemacht.  Er
hat  weiter  gerügt,  daß  das  erstinstanzliche  Gericht  die  Gesamtheit  der  vorge-
tragenen  Gründe  dahingehend  hätte  würdigen  müssen,  ob  ihm  eine  Fortset-
zung des Vertrags für weitere elf Jahre zugemutet werden könne.
Nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs  hat  das  Berufungs-
gericht  nach  dem  für  das  vorliegende  Verfahren  noch  maßgebenden  Recht
(§ 537  ZPO  in  der  vor  dem  1.  Januar  2002  geltenden  Fassung)  den  Prozeß-
stoff  bei  seiner  Entscheidung  selbständig  und  ohne  an  die  rechtlichen  Ge-
sichtspunkte der Parteien oder des ersten Richters gebunden zu sein nach al-
len  Richtungen  von  neuem  zu  prüfen  (Sen.Urt.  v.  18.03.  2003  - X  ZR  209/00,
BGHRep.  2003,  908;  BGH,  Urt.  v.  10.07.1985  - IVa ZR 151/83,  NJW  1985,
2828;  vgl.  auch  Urt.  v.  29.04.1986  - IX ZR 145/85,  NJW-RR  1986,  991,  992;
Urt.  v.  15.12.1988  - IX ZR 33/88,  NJW  1990,  326,  327;  Urt.  v.  07.05.1992
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- IX ZR 151/91,  BGHR  ZPO  § 537  - Streitpunkt 1).  Allerdings  kann  der  Beru-
fungskläger  seine  Berufung  auf  bestimmte  Streitpunkte  beschränken.  Er  kann
Tatsachenvortrag  und  die  hierzu  benannten  Beweismittel  fallenlassen.  Ange-
sichts der Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung kann dies
hier jedoch nicht angenommen werden. Das Berufungsgericht hätte daher nicht
von einer Beschränkung des Streitstoffs ausgehen dürfen.
Dies  ist  auch  nicht  deshalb  anders  zu  beurteilen,  weil  nach  der  Recht-
sprechung  des  Bundesgerichtshofs  das  Berufungsgericht  Beweisangeboten,
die  im  Berufungsverfahren  nicht  ausdrücklich  wiederholt  worden  sind,  grund-
sätzlich nicht nachgehen muß (BGHZ 35, 103, 106). Zum  einen  gilt  dies  nicht
uneingeschränkt.  Hat  das  erstinstanzliche  Gericht  ein  unter  Beweis  gestelltes
Vorbringen  für  unerheblich  erachtet,  der  Berufungskläger  gerade  diese
Rechtsauffassung aber angegriffen und das Berufungsgericht den erstinstanz-
lichen  Sachverhalt  als  erheblich  angesehen,  so  verletzt  die  Nichtberücksichti-
gung des Vorbringens des Berufungsklägers  dessen  Anspruch  auf  rechtliches
Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW-RR 1995, 828; BVerfGE 70, 288,
295; vgl. auch BGH, Urt. v. 24.09.1986 - VIII ZR 255/85, NJW 1987, 501, 502;
Urt.  v.  04.04.1990  - IV ZR 69/89,  NJW-RR  1990,  831;  Urt.  v.  03.06.1997
- VI ZR 133/96,  NJW  1998,  155,  156).  Zum  anderen  betrifft  diese  Rechtspre-
chung  die  Frage,  welche  Anforderungen  an  einen  Beweisantritt  in  der  Beru-
fungsinstanz  zu  stellen  sind,  und  nicht  die  hier  entscheidende  Frage,  welcher
Streitstoff  nach  § 537  ZPO  a.F.  der  Entscheidung  des  Berufungsgerichts  zu-
grunde  zu  legen  ist.  Sind,  wie  hier,  Angriffs-  oder  Verteidigungsmittel  in  den
Tatbestand  des  angefochtenen  Urteils  eingegangen,  ist  eine  ausdrückliche
Wiederholung  dieses  Vortrags  entbehrlich.  Vorgetragen  sind  sie  schon  durch
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die auch stillschweigend mögliche Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil
(Musielak/Ball,  ZPO,  2. Aufl.,  § 525  Rdn. 2).  Unter  diesen  Voraussetzungen
wirken  die  erstinstanzlichen  Angriffs-  und  Verteidigungsmittel  im  Berufungs-
verfahren  fort  (Stein/Jonas/Grunsky,  ZPO,  21. Aufl.,  § 526  Rdn. 2  u.  § 537
Rdn. 12; a.A. Rimmelspacher  in  MünchKomm.  z.  ZPO,  2. Aufl.,  § 525  Rdn. 3).
Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz
ausdrücklich  gerügt  hatte,  daß  das  Landgericht  die  Gesamtheit  der  vorgetra-
genen  Kündigungsgründe  dahingehend  hätte  würdigen  müssen,  ob  ihm  eine
Fortsetzung  des  Vertrags  für  weitere  elf  Jahre  zugemutet  werden  könne.  Daß
damit alle die Gründe gemeint waren, die im Tatbestand des landgerichtlichen
Urteils  genannt  sind,  kann  nicht  zweifelhaft  sein.  Der  Inhalt  der  Berufungsbe-
gründung macht vielmehr deutlich, daß jedenfalls alle im landgerichtlichen Ur-
teil angeführten Kündigungsgründe in  ihrer  Gesamtheit  auch  zur  Nachprüfung
durch das Berufungsgericht gestellt werden sollten.
b)  Zu  Unrecht  rügt  die  Revision  jedoch,  daß  das  Berufungsgericht  das
Vorbringen  des  Beklagten  in  seinem  Schriftsatz  vom  6. September  1999  nicht
berücksichtigt  habe.  Dieser  Schriftsatz  ist  nach  Schluß  der  mündlichen  Ver-
handlung  zu  den  Akten  gelangt,  ohne  daß  dem  Beklagten  nachgelassen  wor-
den wäre, gemäß § 283 ZPO a.F. einen Schriftsatz nachzureichen. Das Land-
gericht hat sich in seinem Urteil zwar kursorisch mit dem in diesem Schriftsatz
enthaltenen  Sachvortrag  auseinandergesetzt,  gleichwohl  die  mündliche  Ver-
handlung aber nicht wiedereröffnet. Vorbringen, das nach § 296 a ZPO a.F. in
erster Instanz unberücksichtigt geblieben ist, gilt als in erster Instanz nicht vor-
gebracht und ist deshalb in zweiter Instanz als neues Vorbringen gemäß § 528
Abs. 1  bzw.  Abs. 2  ZPO  a.F.  zu  beurteilen  (Prütting  in  MünchKomm.  z.  ZPO,
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2. Aufl.,  § 296 a  Rdn. 9  unter  Hinweis  auf  BGH,  Urt.  v.  10.07.1979
- VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109, 2110). Allerdings ist anerkannt, daß auf sol-
ches Vorbringen, das  in  erster  Instanz  keine  prozessuale  Wirksamkeit  erlangt
hat,  in  der  Berufungsinstanz  Bezug  genommen  werden  kann  (BGH,  Urt.  v.
03.06.1998  –  VIII  ZR  162/97,  NJW-RR  1998,  1514.  Vorliegend  fehlt  es  aber
insoweit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,  an  einer  wirksa-
men  Bezugnahme.  Im  Berufungsbegründungsschriftsatz  hat  der  Beklagte  le-
diglich auf den ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10. September
1999 Bezug genommen.
III.  1.  Das  Berufungsgericht  hat  schließlich  angenommen,  daß  die  Vor-
gänge im Zusammenhang mit dem Erwerb von Pfandrechten an den Patenten
des  Beklagten  und  deren  Umschreibung  auf  die  Klägerin  diesen  nicht  dazu
berechtigt  hätten,  den  Lizenzvertrag  am  2. November  1998  aus  wichtigem
Grunde  zu  kündigen.  Die  Umschreibung  könne  schon  deshalb  nicht  herange-
zogen werden, weil der Antrag dazu erst am 13. März 1999 gestellt worden sei,
also  fast  ein  halbes  Jahr  nach  Ausspruch  der  Kündigung.  Es  könne  deshalb
dahinstehen,  ob  dadurch  der  Lizenzvertrag  verletzt  worden  sei.  Im  Abschluß
des  Kaufvertrags  vom  14. Oktober  1998  liege  eine  Verletzung  des  Vertrags
oder berechtigter Interessen des Beklagten nicht.
2.  Auch  dies  hält  revisionsrechtlicher  Prüfung  nicht  in  vollem  Umfang
stand. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft abgelehnt, die Würdigung
der  der  Kündigung  zugrundeliegenden  Vorgänge  in  seine  Gesamtwürdigung
miteinzubeziehen.  Zwar  ist  der  Umschreibungsantrag  erst  am  13. März  1999
und  somit  nach  der  Erklärung  der  Kündigung  am  2. November  1998  gestellt
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worden.  Entgegen  der  Auffassung  des  Berufungsgerichts  folgt  daraus  jedoch
nicht, daß die Umschreibung nicht zu berücksichtigen wäre. Das Berufungsge-
richt  hat  verkannt,  daß  die  Berufung  auf  den  neuen  Kündigungsgrund,  das
"Nachschieben"  des  Grundes,  in  der  Regel  als  neue  Kündigung  aus  diesem
Grunde  aufzufassen  sein  wird  (BGH,  Urt.  v.  28.04.1960  - VII ZR 218/59,  LM
§ 626  BGB  Nr. 10;  Urt.  v.  15.12.1960  - VII ZR 212/59,  BB  1961,  498).  Daher
kann das Vorbringen im Schriftsatz des Beklagten vom 3. Mai 2000 als erneu-
ter  Ausspruch  einer  fristlosen  Kündigung  anzusehen  sein.  Hinzu  kommt,  daß
der  Beklagte  mit  Schreiben  seiner  Patentanwältin  vom  8. November  1999  er-
neut außerordentlich gekündigt und hierbei den Vorgang der Umschreibung als
Kündigungsgrund angeführt hat. Der Beklagte hat sich in seiner  Berufungsbe-
gründung auch auf diese Kündigungserklärung gestützt.
Diese Kündigungserklärungen sind nicht schon deshalb unberücksichtigt
zu  lassen,  weil  die  Klägerin  in  ihren  Klageanträgen  sich  nur  auf  die  Kündi-
gungserklärungen  vom  3. April  und  2. November  1998  bezieht  und  die  Fest-
stellung begehrt, daß diese unwirksam sind. Entscheidend ist vielmehr, daß die
Klägerin weiterhin die Feststellung begehrt, daß der Lizenzvertrag nicht been-
det  ist,  sondern  fortbesteht,  weshalb  auch  weitere  Kündigungserklärungen  in
die  Prüfung  mit  einzubeziehen  sind.  Das  von  der  Klägerin  betriebene  Um-
schreibungsverfahren  mit  dem  Ziel,  sie  als  Patentinhaberin  in  die  Patentrolle
eintragen zu lassen, kann auch als schwerwiegender Vertrauensverstoß in Be-
tracht  kommen,  der  geeignet  ist,  die  Vertrauensgrundlage  zwischen  den  Par-
teien  zu  erschüttern.  Das  heimliche  Vorgehen  der  Klägerin  bei  der  Umschrei-
bung  der  Schutzrechte  und  die  nach  der  Entscheidung  des  Bundespatentge-
richts  anzunehmende  Rechtswidrigkeit  der  Umschreibung  könnten  jedenfalls
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einen  Vertrauensbruch  darstellen,  der  zumindest  im  Rahmen  der  gebotenen
Gesamtabwägung,  ob  das  Verhalten  der  Klägerin  einen  wichtigen  Grund  zur
Kündigung bildete, nicht außer Betracht bleiben kann.
IV.  Da  das  Berufungsgericht  mithin  rechtsfehlerhaft  nicht  alle  vom  Be-
klagten  angeführten  Kündigungsgründe  berücksichtigt  hat,  ist  auch  seine  Ge-
samtwürdigung  unvollständig  und  kann  keinen  Bestand  haben.  Da  einerseits
Feststellungen zu einem Teil der vorgetragenen Kündigungsgründe fehlen und
andererseits auch die Gesamtwürdigung in erster Linie Aufgabe des Tatrichters
ist, kam eine abschließende Entscheidung durch den Senat nicht in Betracht.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf