Urteil des BGH vom 29.04.2014
BGH: stand der technik, patentanspruch, erfindung, zelle, zustand, patentgericht, ausdehnung, röhre, öffnung, form
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 12/11
Verkündet am:
29. April 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,
Hoffmann, Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Dezember 2010
verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundes-
patentgerichts abgeändert.
Das deutsche Patent 195 49 520 wird dadurch teilweise für nichtig
erklärt, dass Patentanspruch 2 folgende Fassung erhält, auf die
sich die Patentansprüche 3 bis 5 unmittelbar oder mittelbar rück-
beziehen:
"Ballon-expandierbarer
und
nicht
selbst-
expandierender Stent, welcher als Röhre ausgebildet
ist und in ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im
Körper einführbar ist, in welchem er ausdehnbar ist,
mit einer einzigen, zusammenhängenden Struktur
aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zel-
len,
wobei jede Zelle eine gerade Anzahl von geraden
Abschnitten (22) fester Länge aufweist, welche mit
ersten und zweiten Schlaufen (14, 16, 18, 20) ab-
wechseln, die in gerader Anzahl vorhanden sind und
miteinander abwechseln, und die eine feste Länge
aufweisen und in einer geschlossenen Zelle verbun-
den sind,
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wobei jede Schlaufe zwei Abschnitte mit einem Bie-
gungsbereich dazwischen aufweist,
und wobei die ersten und zweiten Schlaufen (14, 16,
18, 20) durch ihre beiden Abschnitte erste und zwei-
te Winkel definieren, deren Winkelhalbierende einen
Winkel zueinander bilden."
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungen tragen die Klägerinnen zwei Drit-
tel und die Beklagte ein Drittel.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents
195 49 520 (Streitpatents), das - unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier
US-amerikanischer Patentanmeldungen vom 28. Juli 1994 und 31. Mai 1995 -
am 26. Juli 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst fünf Patentan-
sprüche, von denen Patentanspruch 2 folgenden Wortlaut hat:
"Ballon-expandierbarer und nicht selbst-expandierender Stent,
welcher als Röhre ausgebildet ist und in ein Blutgefäß oder in eine
andere Öffnung im Körper einführbar ist, in welchem er ausdehn-
bar ist, mit
einer Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen
Zellen, wobei jede Zelle aufweist,
eine gerade Anzahl von geraden Abschnitten (22) fester Länge,
welche mit ersten und zweiten Schlaufen (14, 16; 18, 20) abwech-
seln,
die eine feste Länge aufweisen und in einer geschlossenen Zelle
verbunden sind,
wobei jede Schlaufe zumindest zwei Abschnitte mit einem Bie-
gungsbereich dazwischen aufweist, und wobei die ersten und
zweiten Schlaufen (14, 16; 18, 20) erste und zweite Winkel defi-
nieren,
deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden."
Die Patentansprüche 3 bis 5 sind unmittelbar oder mittelbar (auch) auf
Patentanspruch 2 rückbezogen.
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Die Klägerinnen haben geltend gemacht, dass die Erfindung in Pa-
tentanspruch 2 und den darauf rückbezogenen Patentansprüchen 3 bis 5 nicht
so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen
könne, der Gegenstand des Patentanspruchs 2 und der darauf rückbezogenen
Patentansprüche 3 bis 5 über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich
eingereichten Fassung hinausgehe und nicht patentfähig sei, weil er weder neu
sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Beklagte hat das Streit-
patent in der erteilten Fassung und mit vier Hilfsanträgen verteidigt.
Das Patentgericht hat das Streitpatent insoweit für nichtig erklärt, als es
über die Fassung des Hilfsantrags III hinausgeht. Dagegen richten sich die Be-
rufungen beider Parteien. Die Klägerinnen beantragen, das Streitpatent im mit
der Klage angegriffenen Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte verteidigt
das Streitpatent zuletzt mit einem gegenüber der erteilten Fassung der ange-
griffenen Patentansprüche abweichenden Hauptantrag sowie fünf Hilfsanträ-
gen.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. S.
ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen
Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat im noch geltend ge-
machten Umfang auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Berufung der Kläge-
rinnen ist nicht begründet.
I.
Das Streitpatent betrifft einen Stent. Dabei handelt es sich um ein
Implantat, das in ein Blutgefäß oder ein anderes Hohlorgan des Körpers einge-
bracht wird und dort aufgeweitet (expandiert) wird, um das Hohlorgan dauerhaft
offen zu halten. In der Beschreibung wird erläutert, dass der Stent typischer-
weise mittels eines aufblasbaren Ballonkatheters dem gewünschten Ort im Kör-
per zugeführt und ausgedehnt werde, dass aber auch andere mechanische
Vorrichtungen bekannt seien, mit denen die Ausdehnung des Stents bewirkt
werden könne (Rn. 2).
Wie in der Beschreibung weiterhin erwähnt wird, sind Stents mit aus-
dehnbaren röhrenförmigen Implantaten bekannt, die eine Vielzahl von parallel
zur Längsachse der Röhre angeordneten Schlitzen aufweisen. Da die Implanta-
te relativ steif seien, seien sie mit flexiblen schraubenförmigen Verbindern ver-
bunden, so dass die Stents auch durch ein gekrümmtes Blutgefäß zum ge-
wünschten Ort geführt werden könnten. Dabei auftretende Verdrehbewegungen
der schraubenförmigen Verbinder könnten jedoch für das Blutgefäß schädlich
sein. Andere bekannte Stents wiesen deshalb gerade Verbinder auf, die aber
nicht die erforderliche Festigkeit hätten (Rn. 4 f.).
Nach den Angaben des Streitpatents liegt der Erfindung das Problem
zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, der während der Ausdehnung
minimal in der Längsrichtung schrumpft (Rn. 8).
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Nach Patentanspruch 2 in der Fassung des zuletzt von den Beklagten
verteidigten Hauptantrags soll dies durch einen Stent erreicht werden, dessen
Merkmale sich - im Wesentlichen mit dem Patentgericht - wie folgt gliedern las-
sen (wobei die gegenüber der erteilten Fassung abweichenden Merkmale durch
Unter- bzw. Durchstreichungen hervorgehoben sind):
a
Der Stent ist ballon-expandierbar und nicht selbst-
expandierend,
b
ist als Röhre ausgebildet und in ein Blutgefäß oder in eine
andere Öffnung im Körper einführbar, in welchem er aus-
dehnbar ist und
c
verfügt über eine einzige, zusammenhängende Struktur
aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen.
d
Jede Zelle
d.1
weist eine gerade Anzahl von geraden Abschnit-
ten (22) fester Länge auf, die mit ersten und zwei-
ten Schlaufen (14, 16; 18, 20) abwechseln, die in
gerader Anzahl vorhanden sind und miteinander
abwechseln.
d.2
Die Schlaufen
d.2.1
weisen eine feste Länge auf und
d.2.2
sind in einer geschlossenen Zelle verbun-
den,
d.2.3
wobei jede Schlaufe zumindest zwei Ab-
schnitte mit einem Biegungsbereich da-
zwischen aufweist und
d.2.4
wobei die ersten und zweiten Schlaufen
(14, 16; 18, 20) durch ihre beiden Ab-
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schnitte erste und zweite Winkel definie-
ren,
d.2.5
deren Winkelhalbierende einen Winkel
zueinander bilden.
In Patentanspruch 2 ist aus Sicht des Fachmanns, bei dem es sich um
einen Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik handelt, der sich -
gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Medizinern - mit biomedizinischer
Technik und insbesondere mit der Entwicklung von Gefäßimplantaten befasst
und über mehrjährige berufliche Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügt (Urteil
des Patentgerichts, S. 9; Sachverständigengutachten, S. 23), allein ein Ballon-
expandierbarer Stent geschützt, der über keine selbst expandierenden Eigen-
schaften verfügt.
Merkmal c ist dahin zu verstehen, dass der Stent ausschließlich aus ei-
ner Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen Zellen bestehen
soll, die die Merkmale d bis d.2.5 aufweisen, wobei aufgrund der Anordnung an
den beiden Enden des Stents unvollständig gebliebene Strukturen außer Be-
tracht bleiben.
Jede Zelle der erfindungsgemäßen Struktur verfügt erfindungsgemäß
über eine gerade Anzahl gerader Abschnitte, die mit ersten und zweiten Schlau-
fen abwechseln. Als derartige gerade Abschnitte kommen - wie das Patentge-
richt zutreffend angenommen hat - nur solche Abschnitte in Betracht, die sich
keiner ersten oder zweiten Schlaufe zuordnen lassen. Die geraden Abschnitte
und die Schlaufen haben eine feste Länge, sollen sich also auch bei Expansion
des Stents insoweit nicht verändern. Die Expansion des Stents soll vielmehr
durch Aufbiegen der einen Biegebereich aufweisenden Schlaufen erfolgen. Die
Stents können aus Draht oder einem flachen Metall gebildet sein (vgl. Unteran-
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sprüche 3 und 4). Die Ausgestaltung der Schlaufen mit zumindest zwei Ab-
schnitten und einem dazwischen befindlichen Biegebereich dient der erfin-
dungsgemäß angestrebten Flexibilität des Stents beim Transport im Hohlgefäß.
Die Anordnung der Winkel nach Maßgabe der Merkmale d.2.4 und d.2.5 hat
dabei den Zweck, dass sich die ersten und zweiten Schlaufen bei Expansion
des Stents in verschiedene Richtungen bewegen. Entsprechend kommt es für
den auf die Funktion der Merkmale im Zusammenhang der technischen Lehre
eines Patentanspruchs abstellenden Fachmann insoweit in erster Linie auf die
Ausgestaltung der Winkel im expandierten Zustand an. Dieses Verständnis wird
durch das in den - nachfolgend wiedergegebenen - Figuren 1 bis 4 gezeigte
Ausführungsbeispiel
bestätigt, bei dem die Schenkel der Schlaufen in nicht expandiertem Zustand
parallel zueinander angeordnet sind, so dass keine Winkel definiert werden,
deren Winkelhalbierende einen Winkel zueinander bilden können, dies aber bei
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einer Expansion und der damit einhergehenden Bewegung der ersten und zwei-
ten Schlaufen in verschiedene Richtungen der Fall ist.
II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
1. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung sei
nicht ausführbar. Bei den in den Figuren 2 und 4 gezeigten Schlaufen bilde je-
der Schenkel mit dem Biegebereich einen Winkel, der in nicht ausgedehntem
Zustand ein rechter Winkel und in ausgedehntem Zustand ein Winkel größer als
90° sei. Bei den in den Figuren 7 und 8 gezeigten Schlaufen könnten, weil der
Biegungsbereich abgerundet sei, Winkel nur durch gedachte, an den Schenkeln
und dem Biegungsbereich anliegende Tangenten oder durch gedachte, an den
beiden Schenkeln anliegende, sich schneidende Tangenten gebildet werden.
Da die Schlaufen mehr als zwei Abschnitte aufweisen könnten, ergäben sich
auch noch weitere Möglichkeiten der Winkelbildung. Dadurch könne es zu völlig
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, so dass es an einer nacharbeitbaren
Lehre fehle.
2. Werde hingegen das Wort "zumindest" wie in Patentanspruch 2 in
der Fassung des Hilfsantrags I gestrichen, sei für den Fachmann klar erkenn-
bar, auf welche Weise die ersten und zweiten Winkel durch die beiden Ab-
schnitte (Schenkel) der Schlaufen gebildet würden. Bei dem ersten Ausfüh-
rungsbeispiel seien diese Abschnitte zwar parallel bzw. in einem Winkel von 0°
zueinander angeordnet. Bei Ausdehnung des Stents würden die ersten und
zweiten Schlaufen jedoch in unterschiedliche Richtungen auseinandergezogen,
wodurch der Stent nur minimal in der Längsrichtung schrumpfe.
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Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags I sei aber gegenüber
der Ursprungsanmeldung unzulässig erweitert. Im Stand der Technik habe es
ausschließlich ballon-expandierende, ausschließlich selbst-expandierende oder
auch Mischformen gegeben. Der ursprünglichen Patentanmeldung sei nicht zu
entnehmen, auf welche Art von Stents sich diese beziehe. Das Merkmal "bal-
lon-expandierbarer und nicht selbst-expandierbarer Stent" gehe daher über den
Inhalt der Ursprungsoffenbarung hinaus. Da dem Fachmann jedoch die ver-
schiedenen Arten von Stents geläufig seien, verstehe er dieses Merkmal als
bloße Einschränkung gegenüber der Ursprungsoffenbarung, so dass es im Pa-
tentanspruch verbleiben könne, jedoch bei der Prüfung der Patentfähigkeit au-
ßer Betracht zu bleiben habe.
Eine unzulässige Erweiterung liege nicht in der Aufnahme des Merkmals
der "geraden Anzahl" von geraden Abschnitten fester Länge aus Anspruch 14
der ursprünglichen Anmeldung, sei jedoch darin zu sehen, dass sich nach An-
spruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags I die geraden Abschnitte mit ersten
und zweiten Schlaufen abwechseln müssten, während nach Anspruch 14 der
ursprünglichen Anmeldung ein Stent mit einer geraden Anzahl sich abwech-
selnder erster und zweiter Schlaufen geschützt werden sollte. In den gesamten
Anmeldungsunterlagen sei nur eine gerade Anzahl von ersten und zweiten
Schlaufen innerhalb einer Zelle offenbart. Durch die Änderungen gegenüber der
ursprünglichen Offenbarung würden nunmehr Gegenstände beansprucht, die
von der Anmeldung nicht erfasst würden.
3. In Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsantrags II werde den
genannten Bedenken zur unzulässigen Erweiterung dadurch Rechnung getra-
gen, dass zusätzlich festgelegt werde, dass die ersten und zweiten Schlaufen
mit denen sich die geraden Abschnitte abwechseln, in gerader Anzahl vorhan-
den seien und miteinander abwechseln (jetzt Merkmal d.1). Die dadurch bewirk-
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te Präzisierung stelle eine bloße Beschränkung gegenüber dem Anspruch in
der erteilten Fassung, die auch durch die ursprüngliche Offenbarung abgedeckt
sei. Unschädlich sei, dass die mit geraden Abschnitten abwechselnd vorhande-
nen ersten und zweiten Schlaufen nicht nur einzeln, sondern auch mehrfach
vorhanden sein könnten.
Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der Fassung des Hilfsan-
trags II werde jedoch durch die nachveröffentlichte und gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3
PatG zu berücksichtigende internationale Anmeldung WO 95/31945 (BR 6)
vorweggenommen.
Die Entgegenhaltung, aus der die nachfolgend gezeigten Zeichnungen
stammen,
offenbare einen ballon-expandierbaren, rohrförmigen Stent, der in ein Blutgefäß
im Körper einführbar sei, in welchem er ausdehnbar sei. Die Struktur des Stents
weise eine Vielzahl von Zellen auf, die aneinander grenzten und somit benach-
bart und verbunden seien. Jede dieser Zellen weise in Umfangsrichtung des
Stents verlaufende erste und in Längsrichtung verlaufende zweite Schlaufen
auf. Die in Form eines Ringes in Umfangsrichtung des Stents verlaufenden
Schlaufen seien zu den jeweils benachbarten Ringen in Längsrichtung ange-
ordneten Schlaufen beabstandet, wodurch sich jeweils ein kurzer, gerader Ab-
schnitt fester Länge ergebe, der keiner Schlaufe zugeordnet werden könne.
Jede geschlossene Zelle weise eine gerade Anzahl dieser Abschnitte auf. Die
Schenkel jeder Schlaufe seien über einen mittleren Biegungsbereich verbunden
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und stünden im ausgedehnten Zustand des Stents in einem bestimmten Winkel
zueinander und verwirklichten eine Winkelanordnung entsprechend den Merk-
malen d.2.4 und d.2.5.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 in der Fassung des Hilfsan-
trags III sei hingegen patentfähig. Von der Entgegenhaltung BR 6 grenze er
sich durch das hinzugekommene Merkmal ab, wonach der Stent aus einer
Struktur bestehe, die "ausschließlich" aus den anspruchsgemäßen Zellen be-
stehe. Denn der in der BR 6 offenbarte Stent weise auch Zellen aus geschlos-
senen Schlaufen auf, die nicht die erfindungsgemäße Ausgestaltung aufwiesen.
In der europäischen Patentanmeldung 0 540 290 (BR 5) sei ein Stent of-
fenbart, der aus Stentringen 12 bestehe, die mittels gerader Stücke 13 mitei-
nander verbunden seien. Wie etwa aus Figur 5 erkennbar sei, ergebe sich
dadurch eine Struktur aus benachbarten, verbundenen und geschlossenen Zel-
len, die aber nur erste Schlaufen in Umfangsrichtung, keine zweiten Schlaufen
aufwiesen.
In der internationalen Anmeldung WO 95/26695 (BR 15), die ihres älte-
ren Zeitranges wegen nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu berücksichtigen sei, werde
zwar ein Stent offenbart, bei dem die durch ringförmige Segmente 332 gebilde-
ten ersten Schlaufen durch gerade Stücke 324 verbunden seien. Die Zellen
wiesen jedoch keine zweiten Schlaufen auf. Die Schlingen 50 des in der euro-
päischen Patentanmeldung 0 378 151 (BR 7) gezeigten Stents bildeten zwar
eine Struktur aus geschlossenen Zellen mit ersten und zweiten Schlaufen in
Umfangs- und Längsrichtung; es fehle jedoch an geraden Abschnitten, welche
mit ersten und zweiten Schlaufen abwechselten. Gleiches gelte für die in der
BR 7 genannte US-amerikanische Patentschrift 5 019 090 (BR 11).
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Schließlich führe auch eine Zusammenschau der vorveröffentlichten Ent-
gegenhaltungen BR 5 und BR 7 (BR 11) den Fachmann nicht zu dem an-
spruchsgemäßen Stent, da kein Anlass bestehe, bei dem in der BR 5 gezeigten
Stent die die Stentringe 12 verbindenden geraden Stücke 13, mit denen eine
Verkürzung des Stents bei radialer Ausdehnung vermieden werden solle, durch
Schlaufen zu ersetzen.
III. Patentanspruch 2 wird in der Fassung des zuletzt von der Beklagten
gestellten Hauptantrags in zulässiger Form verteidigt. Die Erwägungen, mit de-
nen das Patentgericht die Rechtsbeständigkeit der im Wesentlichen damit
übereinstimmenden Anspruchsfassung nach dem erstinstanzlichen Hilfsantrag
III bejaht hat, halten den Angriffen der Berufung der Klägerinnen stand.
1. Die Erfindung nach Patentanspruch 2 ist so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die vom Patentgericht im
Hinblick auf Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung geäußerten Bedenken,
dass die Winkelbildung nach den Merkmalen d.2.4 und d.2.5 beliebig sei, wenn
jede Schlaufe lediglich "zumindest" zwei Abschnitte mit einem Biegungsbereich
dazwischen aufweisen müsse, sind jedenfalls durch die Beschränkung auf
(zwingend) zwei Abschnitte ausgeräumt worden. Auch der Einwand der Kläge-
rinnen, vom Anspruchswortlaut würden viele verschiedene Stentdesigns mit
ganz unterschiedlichen geometrischen und mechanischen Eigenschaften um-
fasst, wobei insbesondere nicht definiert sei, wie die Zellen miteinander verbun-
den seien, greift nicht durch. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem
Gutachten bestätigt hat, ist der Fachmann unter Heranziehung der Ausfüh-
rungsbeispiele des Streitpatents und aufgrund seines fachlichen Wissens und
Könnens in der Lage, einen Stent nach den Vorgaben der erfindungsgemäßen
Lehre herzustellen, und kann dabei auch beurteilen, wie er die Zellen zweck-
mäßigerweise miteinander verbindet.
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2. Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der Fassung des zuletzt
gestellten Hauptantrags der Beklagten geht nicht über den Inhalt der Ur-
sprungsanmeldung hinaus.
a) Das Merkmal a, wonach der Stent ballon-expandierbar und nicht
selbst-expandierend ist, wurde dem Fachmann in der Ursprungsanmeldung als
zur Erfindung gehörend offenbart.
Im einleitenden Teil der Ursprungsanmeldung heißt es, dass der Stent
typischerweise an den gewünschten Ort im Körper mittels eines aufblasbaren
Ballons zugeführt wird und sich ausdehnt, wenn der Ballon aufgeblasen wird,
um die Öffnung zu erweitern (Veröffentlichung der Anmeldung [WO 96/03092,
im Folgenden: Anmeldung], S. 1, Z. 16 ff.). Auf einen solchen ballon-
expandierbaren Stent bezieht sich die Erfindung, die sich mit der weiteren Aus-
gestaltung des Stents befasst.
Der Ursprungsanmeldung konnte der Fachmann überdies entnehmen,
dass auch andere mechanische Vorrichtungen, welche eine Ausdehnung des
Stents bewirken, angewandt würden (Anmeldung, S. 1, Z. 19 f.). Welche me-
chanischen Vorrichtungen damit gemeint sind, wird in der Ursprungsanmeldung
nicht weiter erläutert und hat auch durch die Befragung des gerichtlichen Sach-
verständigen in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden können. Je-
denfalls hatte der Fachmann aber, wie auch der gerichtliche Sachverständige
angenommen hat, keinen Anlass zu der Annahme, dass mit dem Begriff der
"mechanischen Vorrichtungen" selbst-expandierbare Stents gemeint waren.
Dem Fachmann war aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass neben ballon-
expandierbaren Stents auch ganz oder teilweise selbst-expandierende Stents
existierten (vgl. etwa BR 6, S. 1, Z. 11 ff., 17 ff.). Unabhängig von der Frage, ob
der Fachmann allein aufgrund dieses allgemeinen Fachwissens angenommen
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hätte, dass sich die Erfindung auch auf selbst-expandierbare Stents beziehe,
obwohl diese in der Ursprungsanmeldung nicht erwähnt werden, ergab sich für
ihn aus der Beschreibung jedenfalls die Erkenntnis, dass die Erfindung insbe-
sondere ballon-expandierbare Stents betrifft, die über keine selbst-
expandierenden Eigenschaften verfügen. Entsprechend wird der Gegenstand
von Patentanspruch 2 durch die Aufnahme dieser Eigenschaften nicht über den
Inhalt der Ursprungsanmeldung hinaus erweitert.
Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil "Reifenab-
dichtmittel" des Senats, wonach mit der Angabe in einer Anmeldung, dass ein
Erzeugnis bestimmte Bestandteile "enthalten" soll, noch nicht ohne Weiteres
auch als zur Erfindung gehörend offenbart ist, dass ihm keine weiteren Be-
standteile hinzugefügt werden dürfen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2011
- X ZR 75/08, GRUR 2011, 1109, Rn. 37 ff. - Reifenabdichtmittel). In dem sei-
nerzeit entschiedenen Fall war die Zugabe weiterer Bestandteile (eines oder
mehrerer Füllstoffe) in der Beschreibung als besonders vorteilhaft beschrieben
worden, so dass es nicht mehr als zur Erfindung gehörend offenbart angesehen
werden konnte, dass keine weiteren - und damit auch keine in der Anmeldung
als besonders vorteilhaft beschriebenen - Bestandteile hinzugefügt werden durf-
ten (BGH, aaO Rn. 39). Demgegenüber wird in dem hier zu entscheidenden
Fall die Eigenschaft des Stents, selbst-expandierend zu sein, in der Ursprungs-
offenbarung nicht erwähnt und war dem Fachmann nur aufgrund seines allge-
meinen Fachwissens bekannt, so dass sich für ihn als zur Erfindung gehörend
ergab, den Stent nicht aus einem eine Selbst-Expansion ermöglichenden Mate-
rial herzustellen und die Expansion allein auf die in der Ursprungsanmeldung
als "typisch" bezeichnete Weise mittels eines Ballons zu bewerkstelligen.
b) Dem Vorbringen der Klägerinnen, das Merkmal "eine gerade Anzahl
von geraden Abschnitten fester Länge" sei in der ursprünglichen Anmeldung
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nicht als zur Erfindung gehörend offenbart, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
Das in den Figuren 1 bis 4 der Ursprungsanmeldung gezeigte Ausführungsbei-
spiel besteht aus zwei unterschiedlichen Zelltypen, die beide eine gerade An-
zahl von geraden Abschnitten fester Länge aufweisen, die mit ersten und zwei-
ten Schlaufen 14, 16; 18, 20 abwechseln. In dem in der Berufungsbegründung
der Klägerinnen auf Seite 27 wiedergegebenen Ausschnitt aus Figur 2 der ur-
sprünglichen Anmeldung sind dies bei dem kleineren Zelltyp die grün gekenn-
zeichneten Abschnitte und bei dem größeren Zelltyp die in einem Winkel von
90° an die Schlaufen 18 anschließenden, noch nicht zu den Schlaufen 14 gehö-
renden geraden Abschnitte. Aufgrund seines Wissens und Könnens war der
Fachmann zudem in der Lage zu erkennen, dass die in Anspruch 14 der An-
meldung definierten Zellen bei dem in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Stent ver-
wirklicht sind, wobei sich die ersten und die zweiten Schlaufen mit einer gera-
den Anzahl von geraden Abschnitten fester Länge abwechseln. Dem steht auch
nicht entgegen, dass die geraden Abschnitte in der Beschreibung der Anmel-
dung lediglich in Zusammenhang mit den Mäandermustern 11 und 12 des in
den Figuren 1 bis 4 gezeigten Stents erwähnt und dort als ausgedehnte gerade
Abschnitte beschrieben werden, die zwischen den Schlaufen 18 und 20 einer
Periode liegen (Anmeldung, S. 4, Z. 31 ff.). Denn der Fachmann verstand, dass
bei den in den Figuren 1 bis 4 gezeigten Stents neben der in der Beschreibung
erläuterten Mäanderstruktur gleichermaßen auch die in Anspruch 14 definierte
Zellstruktur verwirklicht ist und sich dabei die ersten und zweiten Schlaufen le-
diglich mit kurzen geraden Abschnitten abwechseln, weil die anderen Teile der
in der Beschreibung erwähnten langen geraden Abschnitte der Schlaufen 14
und 16 bilden, an die sich die Biegebereiche der Schlaufen anschließen.
c) Der Fachmann konnte der Ursprungsanmeldung zudem als zur Er-
findung gehörend entnehmen, dass die ersten und zweiten Schlaufen durch
ihre beiden Abschnitte erste und zweite Winkel definieren. Er wurde davon nicht
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durch die in den Figuren 1 bis 6 gezeigten Ausführungsbeispiele abgehalten,
bei denen die Zellen der Stents im nicht-expandierten Zustand parallele Ab-
schnitte aufweisen. Denn für ihn ergab es sich aufgrund seines Fachwissens,
dass im Hinblick auf die genannte Winkelanordnung auf den Stent im expan-
dierten Zustand abzustellen ist, wie bereits oben näher ausgeführt worden ist.
d) Dem Fachmann wurde in der Ursprungsoffenbarung als zur Erfin-
dung gehörend offenbart, dass der Stent ausschließlich über eine einzige, zu-
sammenhängende Struktur aus benachbarten verbundenen, geschlossenen
Zellen nach Maßgabe der Merkmale d bis d.2.5 verfügt. Der in den Figuren 1
bis 5 B gezeigte Stent weist zwei unterschiedliche Zelltypen auf, wie sie in der
Berufungsbegründung der Klägerinnen auf Seite 27 durch eine gelbe Kolorie-
rung hervorgehoben sind. Den Klägerinnen kann nicht darin gefolgt werden,
dass der kleinere der beiden Zelltypen nicht den Vorgaben des Merkmals d.1
entspricht. Vielmehr wechseln sich die ersten und zweiten Schlaufen - wie
merkmalsgemäß vorgesehen - mit den in der Berufungsbegründung grün her-
vorgehobenen geraden Abschnitten ab. Die blau hervorgehobenen Abschnitte
haben insoweit außer Betracht zu bleiben, weil es sich dabei um die Biegebe-
reiche einer jeweils benachbarten Schlaufe handelt.
3. Schließlich erweist sich der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der
zuletzt von der Beklagten verteidigten Fassung aus den Gründen des angefoch-
tenen Urteils auch als patentfähig.
a) Er ist neu, weil er von keiner der Entgegenhaltungen vorweggenom-
men wird.
Der in der internationalen Patentanmeldung BR 6 in den Figuren 11a und
11b offenbarte Stent weist neben den Merkmalen d bis d.2.5 entsprechenden
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Zellen auch schlitzartige Zellen auf, die diesen Vorgaben nicht genügen, weil
sie insbesondere keine mit ersten und zweiten Schlaufen alternierende gerade
Abschnitte aufweisen. Der Stent verfügt damit nicht, wie in Merkmal c vorgese-
hen, über eine einzige, zusammenhängende Struktur aus benachbarten ver-
bundenen, geschlossenen Zellen nach Maßgabe der Merkmale d bis d.2.5.
Die europäische Patentanmeldung BR 5 zeigt in Figur 11 die folgende
Ausgestaltung eines Stents:
In der Entgegenhaltung wird erläutert, dass der Stent ein Wellenmuster
benachbarter, radial aufweitbarer, "zylindrischer Elemente 12" außer Phase
aufweise, zwischen denen "Verbindungselemente 13" angeordnet seien (BR 5,
Sp. 6, Z. 36 ff. iVm Sp. 6, Z. 6 ff.). Die Klägerinnen meinen, die zylindrischen
Elemente 12 stellten erste Schlaufen und die Verbindungselemente 13 zusam-
men mit den beidseitig angrenzenden bogenförmigen Abschnitten der Elemente
12 zweite Schlaufen im Sinne des Streitpatents dar. Wird dieses Verständnis
- ungeachtet bereits insoweit bestehender Bedenken hinsichtlich des Vorhan-
denseins eines Biegebereichs im Sinne des Merkmals d.2.3 - zugrunde gelegt,
fehlt es dennoch an sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechselnden
geraden Abschnitten fester Länge. Diese können - entgegen der Ansicht der
Klägerinnen - nicht in den sich an die genannten bogenförmigen Abschnitte an-
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schließenden geraden Abschnitten der zylindrischen Elemente 12 gesehen
werden, weil jene Teil der Schlaufen sind, die durch die zylindrischen Elemente
12 gebildet werden und als solche der radialen Aufweitung des Stents dienen
(vgl. BR 5, Sp. 5, Z. 57 ff. zu dem in Figur 4 gezeigten Stent, was entsprechend
aber auch für den Stent in Figur 11 gilt, vgl. BR 5, Sp. 6, Z. 36 ff.). Werden hin-
gegen die in der B 5 als solche bezeichneten Verbindungselemente 13 auch als
solche im Sinne des Streitpatents angesehen, fehlt es an zweiten Schlaufen.
Wie die Klägerinnen zu Recht ausführen, ähnelt die Zellenstruktur des
aus Figur 19 der internationalen Anmeldung BR 15 hervorgehenden Stents un-
ter den hier interessierenden Gesichtspunkten derjenigen des Stents aus Figur
11 der BR 5. Nach der Beschreibung der BR 15 werden aus "Torsionselemen-
ten 318" und "Endkappen 320" bestehende Schlaufen über "Verbindungsele-
mente 324" verbunden. Auch hier kann der Ansicht der Klägerinnen, wonach
die Verbindungselemente 324 und die angrenzenden Endkappen 320 als zwei-
te Schlaufen und an diese Endkappen 320 angrenzende Abschnitte der Tor-
sionselemente 318 als gerade Abschnitte fester Länge im Sinne des Streitpa-
tents anzusehen seien, aus den im Zusammenhang mit der BR 5 gegebenen
Gründen, die entsprechend gelten, nicht gefolgt werden.
Die Lehre aus Patentanspruch 2 wird nicht durch die US-amerikanische
Patentschrift 4 733 665 (KW 1) offenbart. Figuren 1 A und 1 B zeigen einen
Stent mit einer aus rautenförmigen, geschlossenen Zellen bestehenden Struk-
tur. Werden in den Abschnitten der Raute Schlaufen gesehen, fehlt es jeden-
falls an einem Biegebereich und geraden Verbindungsabschnitten.
Der in der europäischen Anmeldung 0 378 151 (BR 7) offenbarte, aus ei-
nem einzigen langgestreckten Draht hergestellte Stent mag zwar erste axiale
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und zweite radiale Schlaufen aufweisen, verfügt aber jedenfalls nicht über sich
mit diesen abwechselnden geraden Abschnitten mit fester Länge.
b) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 in der zuletzt von der Beklag-
ten im Hauptantrag verteidigten Fassung ist dem Fachmann auch nicht durch
den Stand der Technik nahegelegt worden.
Es wird von den Klägerinnen nicht schlüssig aufgezeigt, aufgrund wel-
cher Überlegungen der Fachmann ausgehend von der BR 5 zum Gegenstand
des Patentanspruchs 2 in der Fassung des Hauptantrags gelangen konnte.
Zwar ist es zutreffend, dass eine hohe Längenflexibilität des Stents nach der
BR 5 erwünscht ist, um den Transport des Stents im Gefäß an den Implantati-
onsort zu erleichtern (BR 5, Sp. 3, Z. 24 ff.). Dem Fachmann werden insoweit
jedoch bereits in dieser Entgegenhaltung mehrere Möglichkeiten zur Erreichung
dieses Ziel gelehrt, insbesondere im Hinblick auf das in Figur 4 gezeigte Aus-
führungsbeispiel jedes Paar von Verbindungselementen 13 an einem Ende ei-
nes zylindrischen Elements 12 radial um 60° von dem Paar an der anderen Sei-
te des zylindrischen Elements zu versetzen (vgl. BR 5, Sp. 6, Z. 16 ff.). Nicht
vorgeschlagen wird, zweite Schlaufen vorzusehen, die in einer geometrischen
Anordnung zu den ersten Schlaufen stehen, wie sie in den Merkmalen d.2.4
und d.2.5 definiert ist, sowie gerade Abschnitte fester Länge einzufügen, die
sich mit den ersten und zweiten Schlaufen abwechseln.
Wird mit den Klägerinnen davon ausgegangen, dass der Fachmann
- ungeachtet der ihm in der BR 5 gemachten Vorschläge zu Erreichung einer
erhöhten Längenflexibilität - auch andere Druckschriften heranzog und sich da-
bei mit der BR 16 befasste, so wurde ihm dort in Figur 3 die Anordnung von
spiralförmigen Scharnierverbindungen zwischen zwei benachbarten rohrförmi-
gen Stentsegmenten gezeigt. Bei diesen spiralförmigen Scharnierverbindungen
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handelt es sich jedoch nicht um Schlaufen im Sinne der Lehre des Streitpa-
tents, weil diese keine definierten zwei Abschnitte mit einem Biegebereich da-
zwischen aufweisen.
Nichts anderes gilt, wenn der Fachmann die BR 7 mit heranzog. Insoweit
spricht bereits alles dafür, dass der Fachmann, der die Flexibilität des aus der
BR 5 bekannten Stents verbessern wollte, die BR 7 verwarf, weil der dortige
Stent nicht aus Metall (vgl. BR 5, Sp. 3, Z. 28 ff.), sondern aus Draht gebildet
ist. Selbst wenn der Fachmann jedoch davon nicht abgehalten und dazu ange-
regt worden sein sollte, die Verbindungselemente 13 als zweite Schlaufen ne-
ben den ersten Schlaufen 12 auszugestalten, fehlt es immer noch an einer ge-
raden Anzahl von geraden Abschnitten fester Länge, für welche die BR 7 keine
Anregung enthielt.
Schließlich ergibt sich auf Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen
Sachverständigen in seinem Gutachten kein Naheliegen der Lehre des Pa-
tentanspruchs 2 in der verteidigen Fassung. Das Anforderungsprofil, das sich
nach den Darlegungen des Sachverständigen aus dem Aufsatz von Palmaz
("Intravascular Stenting: From Basi Research to Clinical Application" in
Cadiovascular and Interventional Radiology, 15, 1992, 279 ff.) ableitet, setzte
den Fachmann nicht in die Lage, die konkrete Lehre des Streitpatents aufzufin-
den. Aus dem Umstand, dass die seinerzeit existierenden Stentsysteme klare
Nachteile aufwiesen und einer Verbesserung bedurften, ergibt sich noch nicht
die konkrete Ausgestaltung des Stents, die in Patentanspruch 2 als Lösung
vorgeschlagen wird. Auch sonst folgt aus den Ausführungen des Sachverstän-
digen nicht, dass der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt Veranlassung hatte,
einen Stent nach den Vorgaben des Streitpatentes auszugestalten.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-
bindung mit §§ 91, 92, 97 ZPO.
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.12.2010 - 4 Ni 43/09 -
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