Urteil des BGH vom 15.05.2006
BGH (rechtliches gehör, antragsteller, rüge, verhandlung, erfordernis, vorinstanz, gegenstand, beschwerdeschrift, zpo, rechtsanwaltschaft)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 11/05
vom
15. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger, Kappelhoff
und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 15. Mai 2006
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom
5. Dezember 2005 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Be-
schwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen
diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach
§ 321 a ZPO".
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Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m.
§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage
ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.
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Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige
Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre,
noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des An-
tragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhand-
lung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war.
Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefun-
den (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer
umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und
der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer
bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewie-
sen.
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Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1
BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebüh-
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rentatbestand (§ 131 d KostO) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar
2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181).
Hirsch
Otten
Ernemann
Frellesen
Hauger
Kappelhoff
Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.10.2004 - 1 ZU 33/04 -