Urteil des BGH vom 04.02.2002
BGH (zpo, rechtsfrage, begriff, gesellschaft, begründung, sicherung, berlin, fortbildung, beschwerde, grundstück)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 140/02
vom
17. März 2005
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Februar
2002 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
125.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-
visionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist von einer Verpflichtung der Gründungsgesell-
schafter, das Grundstück in die Gesellschaft einzubringen, der die Kläger bei-
getreten sind, ausgegangen. Auf der Grundlage dieser rechtlich möglichen Ver-
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tragsauslegung stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
zum Begriff des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak