Urteil des BGH vom 19.03.2014
BGH: rechtsanwaltschaft, gefährdung, verfügung, ausnahmefall, grundstück, ratenzahlung, widerruf, vermögensverfall, kreis
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
A n w Z ( B r f g ) 7 3 / 1 3
vom
19. März 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie
den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
am 19. März 2014
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
vom 17. Oktober 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine
dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Beru-
fung nicht zugelassen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Beru-
fung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
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II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach
geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit
des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
liegt nicht vor.
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt
des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im
Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat
der Kläger eingeräumt, dass er jedenfalls die Forderungen der V.
D. und der Kreis- und Stadtsparkasse H. nicht aus-
geglichen oder sich wenigstens mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung ver-
ständigt hat. Soweit er vorträgt, dass seine Ehefrau jetzt ein Grundstück verkau-
fen wolle, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswider-
rufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung.
Der Anwaltsgerichtshof ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu
dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensver-
falls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht
gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen
könnte. Sein Vorbringen, Fremdgeldkonten würden nicht geführt, Gelder lasse
er von den Schuldnern direkt auf Konten der Mandanten überweisen, genügt
nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen.
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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1
BRAO.
Kayser
Roggenbuck
Seiters
Braeuer
Schäfer
Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 17.10.2013 - AGH 27/12 -
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