Urteil des BGH vom 24.07.2007
BGH (bemessung, nötigung, umfang, stpo, folge, nachteil, verurteilung, bestand, zukunft, bildung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 237/07
vom
24. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
zu Ziff. 1.: wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
zu Ziff. 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revisionen der Angeklagten E. und K. wird
das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
7. November 2006, soweit es sie betrifft, in den Aussprü-
chen über die im Fall III C 7 der Urteilsgründe gegen sie
verhängten Einzelfreiheitsstrafen und Gesamtstrafen mit
den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Beihilfe zur Frei-
heitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung, wegen unerlaubten Er-
werbs von Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes
von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Beihilfe
zur Freiheitsberaubung, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihil-
fe zur Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit
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ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Der
Angeklagte K. rügt ferner die Verletzung formellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussfor-
mel ersichtlichen Umfang zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die im Fall III C 7 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen von
jeweils neun Monaten halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zwar hat das Landgericht sowohl dem Angeklagten E. als auch dem
Angeklagten K. zu Gute gehalten, dass sie, als sich das Tatopfer im versperr-
ten Kellerraum befand, begütigend auf den Angeklagten Y. eingewirkt ha-
ben. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht aber zu Gunsten
der Angeklagten darüber hinaus unterstellt, dass sie an der Tat nur deshalb
mitgewirkt haben, um den Angeklagten Y. von Schlimmerem abzuhalten.
Im Rahmen der den Angeklagten E. betreffenden Strafzumessungserwägun-
gen hat das Landgericht dagegen ausgeführt, es glaube dem Angeklagten die-
se Behauptung "in Anbetracht seiner eigenen Vorstrafen nicht und, auch, weil
es ja wohl einfacher gewesen wäre, den L. gar nicht erst in das Büro des
Angeklagten Y. zu holen, wenn der Angeklagte E. ihn schon schützen
wollte“ (UA 56/57). Es ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Widerspruch
bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafen zum
Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat.
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Die Aufhebung der die beiden Angeklagten betreffenden Einzelstrafaus-
sprüche im Fall III C 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der gegen sie ver-
hängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible