Urteil des BGH vom 24.02.2011

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 169/10 Verkündet
am:
24. Februar 2011
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 540 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 1
Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu
ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches
Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Fest-
stellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
BGB §§ 280, 286; BerHG § 9
Ein Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Ersatz der
von ihm bezahlten gesetzlichen Vergütung für die außergerichtliche Beauftragung
seines Rechtsanwalts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Gläubiger Bera-
tungshilfe hätte in Anspruch nehmen können.
BGH, Versäumnisurteil vom 24. Februar 2011 - VII ZR 169/10 - LG Oldenburg
AG Cloppenburg
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den
Richter Halfmeier
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Oldenburg vom 9. September 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren darum, ob der Kläger von
dem Beklagten wegen Verzugs mit der Bezahlung einer Werklohnforderung die
Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 192,90 € zuzüglich Zinsen verlangen
kann.
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Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung einer Werklohnforderung so-
wie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich
Zinsen, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt,
an den Kläger 1.747,78 € nebst Zinsen seit dem 18. Februar 2008 sowie als
Verzugsschaden Rechtsanwaltskosten von 192,90 € zuzüglich Zinsen seit dem
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3. Juni 2009 zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen ge-
richtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte allein die Abweisung der auf
Zahlung der Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat von der Darstellung eines Tatbestandes abge-
sehen. Zu dem Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwalts-
kosten hat es die Auffassung vertreten, dem nach der Geschäftsgebühr be-
rechneten Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verzugs des Beklagten
stehe nicht entgegen, dass sein Anwalt ihn möglicherweise nicht auf die Mög-
lichkeit der Beratungshilfe hingewiesen habe und ihm deswegen gegen den
Anwalt ein Schadensersatzanspruch in Höhe der an ihn gezahlten Gebühr zu-
stehen könne. Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandes-
gerichts Celle, NJW-RR 2010, 133, hat es die Revision zugelassen.
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II.
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Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es unter Verstoß
gegen § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO keinen Tatbestand enthält.
Lässt das Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu
ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand es ausgegangen ist, welches
Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen
Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (vgl. BGH, Urteil vom
29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334; Urteil vom 11. Februar 2009
- VIII ZR 36/08, WuM 2009, 248). Denn nur dann kann es gemäß § 559 ZPO
Grundlage der Nachprüfung durch das Revisionsgericht sein.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Beru-
fungsgericht bei seiner Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des
Klägers aus Verzug des Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung
zugrunde gelegt hat. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich lediglich, dass
die Parteien darüber gestritten haben, ob ein Gläubiger vom Schuldner als
Schadensersatz wegen Verzuges die Geschäftsgebühr des von ihm einge-
schalteten Rechtsanwalts auch dann verlangen kann, wenn er Beratungshilfe
hätte in Anspruch nehmen können. Dagegen lässt sich dem Urteil der
Streitstand zu den Voraussetzungen des Verzuges nicht entnehmen, so dass
dem Senat insoweit eine Überprüfung nicht möglich ist. Eine solche Überprü-
fung ist geboten, weil das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, soweit
der Kläger die Erstattung der Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadenser-
satzes verlangt hat. Eine weitere Beschränkung enthält die Zulassung im Beru-
fungsurteil nicht. Sollte das Berufungsgericht eine Beschränkung auf die darge-
stellte Rechtsfrage gewollt haben, wäre dies unzulässig. Die Zulassung der Re-
vision kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechtsfrage begrenzt werden;
sie kann sich nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen abtrennba-
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ren Teil des Gesamtstreitstoffs beziehen, über den durch Teil- oder Zwischenur-
teil entschieden werden oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision
beschränk
VII ZR 138/04
ZfBR 2006, 333
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage des im Berufungsverfah-
ren zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags Feststellungen zum Verzug des
Beklagten mit der Bezahlung der Hauptforderung zu treffen haben. Auf dieser
Grundlage wird es zu entscheiden haben, ob und inwieweit dem Kläger mögli-
cherweise deshalb kein Schaden entstanden ist, weil er seinen Anwalt vor dem
Verzug des Beklagten mit der Durchsetzung der Forderung beauftragt hat.
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2. Soweit sich im Berufungsverfahren erneut die Frage stellt, die zur Zu-
lassung der Revision durch das Berufungsgericht geführt hat, weist der Senat
auf Folgendes hin:
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Zu Recht hat das Berufungsgericht sich nicht der in einem vergleichba-
ren Fall vom Oberlandesgericht Celle (NJW-RR 2010,133) vertretenen Auffas-
sung angeschlossen. Das Oberlandesgericht Celle will einem Gläubiger für den
Fall, dass der von ihm beauftragte Anwalt ihn pflichtwidrig nicht über die Mög-
lichkeit aufgeklärt hat, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, einen Schadens-
ersatzanspruch gegen den Schuldner in Höhe der für die Geschäftstätigkeit au-
ßerhalb der Beratungshilfe entstandenen gesetzlichen Gebühr deshalb versa-
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gen, weil dem Gläubiger gegenüber der Gebührenforderung wegen der unter-
lassenen Aufklärung gegen den Anwalt ein aufrechenbarer Schadensersatzan-
spruch in Höhe der gesetzlichen Vergütung zustehe und ihm deshalb kein
Schaden entstanden sei. Für den Fall, dass der Gläubiger über die Möglichkeit
der Beratungshilfe ausreichend belehrt worden sei und sich gleichwohl zur Zah-
lung der Regelgebühr bereit erklärt habe, stehe ihm in dieser Höhe deshalb
kein Schadensersatzanspruch zu, weil dieser nur die erforderlichen Rechtsan-
waltskosten erfasse und Rechtsanwaltskosten in Höhe der Regelgebühr nicht
erforderlich gewesen seien.
Ungeachtet etwaiger sonstiger schadensrechtlicher Bedenken gegen
diese Begründung verkennt das Oberlandesgericht Celle, dass der Schuldner
nach der gesetzlichen Wertung keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Bera-
tungshilfe ziehen soll. Nach der Begründung des Entwurfs zum Beratungshilfe-
gesetz soll der Gegner des Rechtsuchenden, der gesetzlich verpflichtet ist, die-
sem die Kosten der Verfolgung seiner Rechte, etwa als Verzugsschaden, zu
ersetzen, keinen Nutzen daraus ziehen, dass durch den Einsatz öffentlicher
Mittel die Rechtsverfolgung verbilligt worden ist (BR-Drucks. 8/3311, S. 15). Aus
diesem Grund hat der Gegner des Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung
für die Tätigkeit des Rechtsanwalts zu zahlen, wenn er verpflichtet ist, dem
Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung der Rechte zu ersetzen, § 9
Satz 1 BerHG. Es besteht Einigkeit, dass mit der gesetzlichen Vergütung dieje-
nige Vergütung gemeint ist, die sich aus den Regelgebühren ergibt und nicht
etwa die Vergütung, die im Rahmen der Beratungshilfe entsteht (Gerold/
Schmidt-Mayer, RVG, 19.
Aufl., VV 2500-2508, Rn. 19; Jungbauer in
Bischoff RVG, 4. Aufl., Vorbemerkung 2.5 VV Rn. 63; Rukall in Mayer/Kroiß,
RVG, 4. Aufl., § 44 Rn. 39; Lindemann/Trenk-Hinterberger, BerHG, § 9 Rn. 1;
Schoreit/Dehn, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 6. Aufl., § 9 Rn. 1; Schaich,
AnwBl. 1981, 4; Hansens, JurBüro 1986, 349).
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Danach kann nicht angenommen werden, dass die Beauftragung eines
Rechtsanwalts außerhalb der Beratungshilfe ein Verstoß gegen die Schadens-
minderungspflicht ist. Auch entfällt bei wertender Betrachtung nicht der Zurech-
nungszusammenhang zwischen dem Verzug eines Schuldners und dem Scha-
den, der einem Gläubiger durch die Bezahlung der gesetzlichen Vergütung an
den Anwalt entstanden ist, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, Beratungs-
hilfe in Anspruch zu nehmen.
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Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Wertung der Schuldner
keinen Vorteil aus der Möglichkeit einer Beratungshilfe ziehen soll, besteht ent-
gegen der Auffassung der Revision auch kein Anlass, den Schadensersatzan-
spruch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche des Gläubigers
gegen seinen Anwalt zuzusprechen.
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Kniffka Kuffer
Safari
Chabestari
Eick
Halfmeier
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 21 C 1511/08 (XVII) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 1 S 709/09 -