Urteil des BGH vom 19.12.2002
BGH (kirchhof, zpo, eingabe, sache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 429/02
vom
19. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 19. Dezember 2002
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom
7. November 2002 zu wertende Eingabe des Beklagten wird zu-
rückgewiesen. Weitere vergleichbare Eingaben des Beklagten in
dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
Gründe:
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 5 ZPO kommt nur
dann in Betracht, wenn Prozeßkostenhilfe gemäß §§ 114 ff ZPO gewährt wer-
den kann. Dies ist aus den im Senatsbeschluß vom 7. November 2002 darge-
legten Gründen nicht der Fall.
Kreft
Kirchhof
Fischer
Ganter
Kayser