Urteil des BGH vom 29.03.2017

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2009
BLw 21/08
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b
Landwirtschaftliche Nutzung i.S. von § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO ist die Bodenbe-
wirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche
oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen; die Zurverfügungstellung von Flächen für
die Gewinnung von Windenergie fällt auch dann nicht hierunter, wenn die Flächen
weiterhin zum Teil landwirtschaftlich genutzt werden können.
BGH, Beschluss vom 24. April 2009 - BLw 21/08 - OLG Oldenburg
AG Bersenbrück
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 24. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Breitsameter und
Kreye
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats
- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 15. August 2008 wird auf Kosten der Antragsgegne-
rin, die der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
177.773,53 €.
Gründe:
I.
Der am 20. Mai 1997 verstorbene Vater der Beteiligten war Eigentümer
von im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragenen Flächen.
Aufgrund eines Hoffolgezeugnisses wurde die Antragsgegnerin als neue Eigen-
tümerin in das Grundbuch eingetragen. Sie schloss am 29. Oktober 2001 mit
der A. GmbH eine als Nutzungsvertrag bezeichnete, zunächst
bis zum 31. Dezember 2026 befristete Vereinbarung, wonach sie einen in ei-
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nem "Sondergebiet Windenergie" liegenden Teil ihrer Flächen (12,6847 ha) zu
der auf die Gewinnung von Windenergie beschränkten Nutzung zur Verfügung
stellte. Zugleich gestattete sie der Nutzungsberechtigten,
- auf der Nutzungsfläche Windenergieanlagen einschließlich ihrer
Fundamente zu errichten, zu unterhalten, zu betreiben und ge-
gebenenfalls durch eine andere Windenergieanlage zu ersetzen,
- die erforderlichen Anschlussleitungen zu verlegen sowie Schalt-,
Mess- und Transformatorenstationen zu errichten und alle not-
wendigen Arbeiten auszuführen,
- zwecks Planung, Errichtung, Unterhaltung, Erneuerung und Be-
trieb der Windenergieanlagen bzw. des Gesamtwindparks ein-
schließlich der Anschlussleitungen und sonstigen Einrichtungen
(Nebenanlagen) sowie der Zuwegungen jederzeit die Grundstü-
cke im erforderlichen Umfang zu betreten und mit Fahrzeugen
bzw. Maschinen zu befahren/benutzen bzw. von Dritten dies
durchführen zu lassen,
- auf der Nutzungsfläche befestigte Zuwegungen (Schotterwege)
in einer Breite von bis zu 5 m von der Straße zu dem Standort
der jeweiligen Windenergieanlage anzulegen, zu unterhalten und
in dem zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Betrieb der
Windenergieanlage erforderlichen Umfang zu betreten und zu
befahren.
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Auch verpflichtete sich die Antragsgegnerin u.a., dass auf der Nutzungs-
fläche
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- keine weitere Nutzung durch von Dritten betriebene Windener-
gieanlagen erfolgt,
- keine anderen Bauwerke errichtet werden, die die Stromproduk-
tion der Windenergieanlagen durch Windschattenbildung beein-
trächtigen oder z.B. durch Wohnbebauung zu anderen Interes-
senkonflikten führen könnten,
- keine Anpflanzung schnellwüchsiger Gehölze vorgenommen
wird,
- die jederzeitige Benutzung der vorgesehenen Zuwegungen und
den Zugang zu den Anlagen zu Wartungs- und Kontrollarbeiten
durch den Pächter oder von dem Pächter beauftragte Dritte ge-
stattet wird.
Als von der Nutzungsberechtigten zu zahlende Vergütung wurden ein
Nutzungsentgelt, dessen Höhe sich nach einer prozentualen Beteiligung an den
für den Verkauf von Windenergie erzielten Einspeisevergütungen bzw. nach
einem Mindestnutzungsentgelt richtet, und ein Pachtzins für den der landwirt-
schaftlichen Nutzung entzogenen Teil der Nutzungsfläche (Stand- und Wege-
flächen) vereinbart.
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Nach Ansicht der Antragstellerin wird die Nutzungsfläche in anderer Wei-
se als land- oder forstwirtschaftlich genutzt. Sie verlangt deshalb Abfindungser-
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gänzung und hat die Antragsgegnerin zunächst auf Auskunftserteilung und so-
dann auf Zahlung von 98.735,12 € für die Zeit bis zum 31. Dezember 2006 so-
wie auf Feststellung des Bestehens der Abfindungsergänzungspflicht bis zum
20. Mai 2017 in Anspruch genommen. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlos-
sen, worin sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, an die Antragstellerin von
den bis Mai 2007 vereinnahmten Pachtzahlungen 4.434,82 € und für die Zeit
danach bis Mai 2012 25 % und ab Juni 2012 bis Mai 2017 12,5 % der Pachtzin-
sen zu zahlen.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den über den Vergleich
hinausgehenden Zahlungsantrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht
- Senat für Landwirtschaftssachen - hat ihn dem Grunde nach für gerechtfertigt
erklärt und das Verfahren zur Entscheidung über die Höhe an das Amtsgericht
- Landwirtschaftsgericht - zurückverwiesen sowie die Verpflichtung der An-
tragsgegnerin festgestellt, über die in dem Vergleich getroffene Regelung hin-
aus vom 1. Januar 2007 bis zum 19. Mai 2017 eine nach dem Nutzungsentgelt
zu berechnende Abfindungsergänzung zu zahlen.
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Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die
Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Antrag-
stellerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Antragstellerin nach
§ 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO eine Abfindungsergänzung verlangen, weil die An-
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tragsgegnerin den Hof während der Dauer des Nutzungsvertrags zum Teil auf
andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche
Gewinne erzielt. Zwar müsse die Vorschrift aus teleologischen, systematischen
und verfassungsrechtlichen Erwägungen restriktiv dahin ausgelegt werden,
dass die - hier gegebene - landwirtschaftsfremde Nutzung zu einem Wegfall
des höferechtlichen Zwecks führe. Aber auch dieses Erfordernis sei gegeben,
weil die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen ausgeschlos-
sen und zum Teil aufgrund der vertraglichen Gestattungen und Beschränkun-
gen eingeschränkt sei. Dadurch erziele die Antragsgegnerin erhebliche Gewin-
ne; ihre Einnahmen überstiegen die maßgebliche Grenze von einem Zehntel
des Hofeswerts (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO). Die Höhe des Ergänzungsan-
spruchs sei nach dem gesamten durch die landwirtschaftsfremde Nutzung er-
zielten Erlös, und nicht nur nach dem Pachtzins zu berechnen, der für die
Stand- und Wegeflächen gezahlt werde.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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III.
Die statthafte (§ 24 Abs. 1 LwVG) und auch im Übrigen zulässige (§§ 25,
26 LwVG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ei-
nen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO zu
Recht dem Grunde nach bejaht.
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1. Die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts, das lediglich über den
Grund des Anspruchs entschieden und das Verfahren zur Entscheidung über
die Anspruchshöhe an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, ist
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rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch in den gerichtlichen Verfahren in
Landwirtschaftssachen, in denen nach § 9 LwVG die Vorschriften des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwen-
den sind, kommt eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs in
Betracht, wenn ein Zahlungsanspruch - wie hier - nach Grund und Betrag strei-
tig ist (Senat, BGHZ 135, 292, 294); die Zurückverweisung der Sache unter
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechts-
zuges ist trotz fehlender gesetzlicher Regelung zulässig (vgl. Senat, Beschl. v.
20. November 1951, V BLw 34/50, RdL 1952, 69, 70 f.).
2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe
zu Unrecht die Verpachtung der Flächen zur Gewinnung von Windenergie als
landwirtschaftsfremde Nutzung angesehen.
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a) Dass es sich bei dem Zurverfügungstellen von Flächen gegen Entgelt
um eine Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO handelt, ist nicht
zweifelhaft. Was als Nutzung des Hofes oder von Teilen davon gewertet wer-
den kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 100 BGB, umfasst mit-
hin nach § 99 BGB das Ziehen von Früchten (Senat, BGHZ 115, 157, 159).
Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache vermöge eines Rechtsver-
hältnisses gewährt (§ 99 Abs. 3 BGB), also die Gegenleistung für die Überlas-
sung der Sache an andere zur Nutzung (MünchKomm-BGB/Holch, 5. Aufl., § 99
Rdn. 6; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB [2004], § 99 Rdn. 18).
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b) Wann die Nutzung als landwirtschaftlich anzusehen ist, ergibt sich aus
der Höfeordnung nicht. Deshalb wird in ihrem Anwendungsbereich in der Litera-
tur auf die Regelung in § 1 Abs. 2 GrdstVG zurückgegriffen (Faßben-
der/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl., § 1 Rdn. 3; Lange/Wulff/Lüdtke-
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Handjery, HöfeO, 10. Aufl., § 1 Rdn. 4; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserb-
recht, § 1 HöfeO Rdn. 11). Danach ist Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung
und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tie-
rische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und
Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau
sowie die Fischerei in Binnengewässern. Diese Definition stimmt mit der in
Art. III Abs. 7a der Verordnung Nr. 84 der britischen Militärregierung (VOBl.
Bz. 1947, 25) überein, welche der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung
vom 27. April 1960 (V ZR 165/58, RdL 1960, 215, 217) als maßgeblich für die
Bestimmung des Begriffs "landwirtschaftlicher Zweck" in § 2 Nr. 1 VO PR
Nr. 75/52 (BGBl. I 1952 S. 792) angesehen hat. Weitgehend identisch wird
Landwirtschaft auch in § 585 Abs. 1 Satz 2 BGB (Begriff des Landpachtver-
trags) definiert. Für den Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung in § 13 Abs. 4
Buchst. b HöfeO gilt nichts anderes.
c) Die Nutzung von Flächen zur Gewinnung von Windenergie fällt somit
nicht hierunter (Wöhrmann, aaO, § 13 HöfeO Rdn. 78). Daran ändert nichts der
von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass zur Sicherung des
Energiebedarfs zunehmend auf alternative erneuerbare Energiequellen zurück-
gegriffen wird, mit denen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen Energie er-
zeugt wird, und dass diese Energieerzeugung nach den Vorschriften des Ge-
setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918) wirtschaftlich begünstigt wird. Selbst wenn - wie die Rechtsbeschwer-
de meint - damit der Landwirtschaft neben der Tier- und Pflanzenproduktion ein
drittes Standbein zugewiesen wird, kann der dafür notwendige Flächen-
gebrauch jedenfalls dann nicht als landwirtschaftliche Nutzung angesehen wer-
den, wenn die Energieerzeugung nicht mit Hilfe der Pflanzenproduktion erfolgt,
wie z.B. unmittelbar bei der Erzeugung von Biogas mit Hilfe gezielt angebauter
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Energiepflanzen (nachwachsende Rohstoffe) oder mittelbar bei der Herstellung
von Biodiesel. Denn bei dieser Art der Energieerzeugung wird die benötigte
Fläche selbst zur Produktion der notwendigen Rohstoffe genutzt. Dasselbe gilt
auch für die Erzeugung von Energie durch das Verbrennen von Holz, welches
im Wege forstwirtschaftlicher Flächennutzung gewonnen wird. Anders ist es
jedoch bei der Erzeugung von Windenergie; bei ihr werden die in Anspruch ge-
nommenen Flächen lediglich als Produktionsstätte gebraucht. Diese Unter-
scheidung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht willkürlich und
führt auch nicht zu unerträglichen Ungleichbehandlungen. Sie ist vielmehr die
Folge davon, dass im Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft in der Landwirt-
schaft Grund und Boden nicht nur Standort, sondern auch maßgebender Pro-
duktionsfaktor ist (BVerfGE 91, 346, 364). Insoweit unterscheidet sich die Situa-
tion nicht von der, dass ein Landwirt die zum Hof gehörenden Flächen oder Tei-
le davon z.B. zum Betrieb eines Campingplatzes verpachtet oder auf ihnen Ge-
bäude zur Vermietung an Feriengäste errichtet; werden mit den daraus fließen-
den Einnahmen erhebliche Gewinne erzielt, lösen solche landwirtschaftsfrem-
den Nutzungen einen Abfindungsergänzungsanspruch nach §
13 Abs.
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Buchst.
b HöfeO aus (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, §
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Rdn. 17a Nr. 5 und 7; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 13 Rdn. 64). Das
gilt auch in den Fällen, in denen die Einnahmen für den Landwirt von erhebli-
chem wirtschaftlichen Gewicht sind wie in typischen Fremdenverkehrsregionen
und die Vermietung/Verpachtung ein - um es mit der von der Rechtsbeschwer-
de gewählten Formulierung auszudrücken - zusätzliches Standbein für die
Landwirtschaft darstellt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass diese Art der Flä-
chennutzung als landwirtschaftlich einzustufen ist.
3. Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde als für die Antragsgegnerin
günstig nicht angegriffen - ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen,
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dass nicht jede landwirtschaftsfremde Nutzung zu einem Abfindungsergän-
zungsanspruch führt, sondern nur eine solche, bei der für die betroffenen Flä-
chen der höferechtliche Zweck auf Dauer oder für eine längere Zeit weggefallen
ist (ebenso Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, aaO, § 13 Rdn. 17; Lan-
ge/Wulff/Lüdtke-Handjery, aaO, § 13 Rdn. 64; Wöhrmann, aaO, § 13 HöfeO
Rdn. 71). Dies folgt daraus, dass die Vorschriften der Höfeordnung die ungeteil-
te Erhaltung des Hofes im Erbgang sicherstellen wollen, um dem Hoferben die
Fortführung der Bewirtschaftung zu ermöglichen, und das dem weichenden Er-
ben zugemutete Opfer nur so lange gerechtfertigt ist, wie der Hoferbe diesem
höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (siehe nur Senat, BGHZ 135, 292, 296;
146, 94, 96).
Ein Wegfall des höferechtlichen Zwecks kommt allerdings nicht nur in
den Fällen in Betracht, in denen der Hoferbe den Hof oder Teile davon der land-
wirtschaftlichen Nutzung vollständig entzieht, sondern auch dann, wenn diese
neben der nicht landwirtschaftlichen Nutzung möglich bleibt. So liegen die Din-
ge hier. Die derzeitige Möglichkeit der Antragsgegnerin zur Bewirtschaftung des
größten Teils der der Nutzungsberechtigten überlassenen Flächen ändert nichts
daran, dass die Überlassung von dem höferechtlichen Zweck nicht gedeckt ist.
Denn sie ist für die Erhaltung und Entwicklung des Hofes nicht notwendig. Bei
dieser Konstellation dürfen die weichenden Erben nicht schlechter gestellt wer-
den, als sie stünden, wenn die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen durch
ihre landwirtschaftsfremde Nutzung ausgeschlossen wäre und der Hoferbe da-
durch erhebliche Gewinne erzielte. Das ist auch eine Folge der mit der Neure-
gelung des Höferechts durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
(BGBl. I 1976 S. 881), die am 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist, beabsichtigten
Besserstellung der weichenden Erben (Gesetzentwurf der Bundesregierung
vom 13. Dezember 1973, BT-Drs. 7/1443, S. 14). Sie sollen, wie die Regelung
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in § 13 Abs. 1 HöfeO zeigt, bei bestimmten nach dem Erbfall eintretenden Ver-
änderungen so behandelt werden, als seien die Hoferbfolge nicht eingetreten
und die Miterben infolgedessen an dem Hof dinglich berechtigt geblieben (Ge-
setzentwurf aaO, S. 27). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sie - unter
den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen - an allen Einnahmen teilhaben,
die der Hoferbe unter Einsatz des Hofes oder von Teilen davon auf Dauer oder
für eine längere Zeit außerhalb des Betriebs der Landwirtschaft erzielt. Dass er
daneben Erträge aus der landwirtschaftlichen Nutzung derselben Flächen er-
wirtschaftet, ist für den Abfindungsergänzungsanspruch unerheblich. Sie kom-
men ihm ungeschmälert zugute. Dies schließt seine Schlechterstellung gegen-
über den Fällen aus, in denen die nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen
aus der Hofesnutzung ausgeschieden sind.
4. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht die Höhe
des Ergänzungsanspruchs nach dem gesamten Erlös berechnet, den die An-
tragsgegnerin aus dem Nutzungsvertrag erzielt, und nicht nur - was nach An-
sicht der Rechtsbeschwerde zutreffend wäre - nach den Pachtzinsen, die für die
Inanspruchnahme der Stand- und Wegeflächen bezahlt werden.
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a) Zwar wird die landwirtschaftliche Nutzung der im Windeinzugsgebiet
liegenden Flächen zumindest derzeit nicht oder nur in geringem Umfang einge-
schränkt. Aber darauf kommt es bei der Bemessung der Anspruchshöhe nicht
an. Denn der Abfindungsergänzungsanspruch berechnet sich auch bei den
Tatbeständen des § 13 Abs. 4 HöfeO nach dem von dem Hoferben erzielten
Erlös (Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, RdL 2000, 242 m.w.N.). Be-
ruht dieser - wie hier - auf einer Nutzungsänderung, ist er die Grundlage des
maßgebenden erheblichen Gewinns.
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b) Die von der Rechtsbeschwerde vorgenommene Einteilung der Ein-
nahmen aus dem Nutzungsvertrag in ein Entgelt für die von der Antragsgegne-
rin gewährte Duldung der Errichtung von Windkraftanlagen und in Entschädi-
gungszahlungen wegen der unterirdischen Verlegung einer Elektroleitung - die
allerdings keine Grundlage in den Regelungen über den Pachtzins und das
Nutzungsentgelt in § 3 des Nutzungsvertrags findet - führt zu keinem anderen
Ergebnis. Denn beide Erlöse beruhen auf der Zurverfügungstellung der Flächen
für eine nicht landwirtschaftliche Nutzung.
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c) Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, dass die konkrete Ausgestaltung
der Vertragsverhältnisse nicht zuletzt auf die geschickten Verhandlungen des
Ehemannes der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, geht ins Leere. Er kann
allenfalls nach § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO bei der Berechnung der Höhe des gel-
tend gemachten Anspruchs Bedeutung erlangen, die von dem erstinstanzlichen
Gericht vorzunehmen ist. Dies hat das Beschwerdegericht erkannt und u.a. die-
sen Punkt für aufklärungsbedürftig gehalten.
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5. Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht über den Feststel-
lungsantrag entschieden. Das greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Der Antrag
ist auch begründet; dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.
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IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Bestimmung
des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 33 LwVG i.V.m. §§ 18 Abs. 1
Satz 1, 24 Abs. 1 Buchst. a KostO. Dem Wert des Zahlungsantrags abzüglich
des durch den Vergleich erledigten Teils ist der Wert des Feststellungsantrags
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hinzuzurechnen. Dafür legt der Senat als Jahresbetrag 1/6 des verbliebenen
Zahlungsantrags unter Berücksichtigung der Degression nach § 13 Abs. 5
Satz 5 HöfeO zugrunde und nimmt einen Abschlag von 20 % vor.
Krüger Lemke RiBGH
Dr.
Czub
ist
infolge von Krankheit an
der Unterschrift gehindert.
Karlsruhe, den 4. Mai 2009
Der Vorsitzende
Krüger
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 Lw 109/05 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2008 - 10 W 2/08 -