Urteil des BGH vom 17.11.2005

BGH (totschlag, staatsanwaltschaft, beihilfe, rechtsmittel, verletzung, rüge, anstiftung, prüfung, unterlassen, bundesanwaltschaft)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 40/06
vom
23. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 -
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Osnabrück vom 17. November 2005 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum ver-
suchten Totschlag freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der
Staatsanwaltschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt.
1
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Mit ihren Angriffen gegen die Be-
weiswürdigung zeigt die Beschwerdeführerin keinen Rechtsfehler zu Gunsten
der Angeklagten auf. Auch die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft
unterlassen zu prüfen, ob sich die Angeklagte der versuchten Anstiftung zum
2
- 4 -
Totschlag schuldig gemacht haben könnte, greift nicht durch; denn eine derarti-
ge Prüfung musste das Landgericht nach den Umständen des festgestellten
Sachverhalts nicht vornehmen.
Tolksdorf Winkler von Lienen
Becker Hubert