Urteil des BGH vom 18.07.2006
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 66/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 (I)
Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst
einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich
per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Re-
visionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags be-
reit ist.
BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 66/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
a) Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückge-
wiesen.
b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 18. Juli 2006 wird verworfen.
Beschwerdewert: bis 60.000 €
Gründe:
I.
Die Beklagte zu 1 lieferte von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und
Kompressoren für das Ersatzteilgeschäft der Klägerin. Bemühungen im Jahr
2004, Lieferantin auch für die Serienfertigung zu werden, hatten keinen Erfolg;
vielmehr teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, dass die Lieferbeziehungen
zum Jahresende beendet würden. In der Folge erhoben die Beklagten u.a. in
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einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 3. Februar 2005 den Vorwurf
der Korruption und behaupteten, die Klägerin beziehe diese Komponenten von
Mitbewerbern zu deutlich höheren Preisen. Der Verband der Kleinaktionäre und
die Redaktion der Bild-Zeitung erhielten eine Kopie. Die Klägerin hat die Be-
klagten auf Unterlassung bestimmt bezeichneter Äußerungen in Anspruch ge-
nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-
klagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat lediglich den Unterlas-
sungsausspruch neu formuliert, um klarzustellen, dass das Verbot nur gegen-
über Dritten gilt. Das Berufungsurteil ist den Beklagten am 21. Juli 2006 zuge-
stellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. März 2007, eingegangen am selben Tag,
haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist-
versäumung beantragt und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht inner-
halb der in § 544 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmten Fristen eingelegt und begrün-
det worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurück-
zuweisen, weil die Beklagten nicht ausreichend dargetan und glaubhaft ge-
macht haben, dass die Fristversäumung unverschuldet im Sinne des § 233
ZPO erfolgte.
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a) Die Beklagten behaupten, nach Zustellung des Berufungsurteils am
21. Juli 2006 habe eine Mitarbeiterin am 28. und 31. Juli 2006 mehrfach Telefo-
nate mit der Kanzlei des ausfindig gemachten Revisionsanwalts geführt; der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2 habe versucht, den Revisionsanwalt wegen
eines Termins zu erreichen. Da nach Auskunft der Kanzlei ein persönlicher
Termin nicht notwendig gewesen sei, habe die Mitarbeiterin am 2. August 2006
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ein Auftragsschreiben für die Mandatserteilung und das Urteil an die Anwalts-
kanzlei gefaxt. Danach habe bis zum 21. Februar 2007 kein Kontakt zwischen
den Beklagten und der Anwaltskanzlei mehr bestanden. An diesem Tag habe
sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 nach dem Stand der Dinge erkundigt.
Nunmehr habe man festgestellt, dass die Sendung vom 2. August 2006 in der
Kanzlei nicht angekommen sei und zwar weder per Fax noch auf andere Weise.
Die Bürovorsteherin habe keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die seinerzeit
geführten Gespräche. Die Beklagten sind der Ansicht, bei dieser Sachlage sei
die Fristversäumung nicht von ihnen verschuldet, sie hätten davon ausgehen
dürfen, ihrem Revisionsanwalt einen Auftrag zur Durchführung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde erteilt zu haben.
b) Dem kann nicht gefolgt werden.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränken
sich die Sorgfaltspflichten bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags durch
den Rechtsanwalt der Vorinstanz nicht darauf, rechtzeitig ein Auftragsschreiben
zu versenden. Der Absender muss sich vielmehr grundsätzlich innerhalb der
Rechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch Rückfrage) vergewissern, ob der beauf-
tragte Rechtsanwalt den Auftrag übernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwi-
schen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein
eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelaufträge annehmen,
prüfen und ausführen wird (vgl. BGH, Beschlüsse BGHZ 105, 116, 117 f. und
vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378).
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Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur für den vorinstanzlichen Pro-
zessbevollmächtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der
Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH,Beschlüssevom19. September 1994II ZB
7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 -
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NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW
2003, 858, 861 Zutreffend verweist die Beschwerdeerwiderung darauf, dass
die Beklagten hier nicht davon ausgehen konnten, ihr Rechtsmittelauftrag wer-
de ohne jede Bestätigung und Rückmeldung angenommen, geprüft und ausge-
führt. Für die Zusage einer Mandatsübernahme ist nichts vorgetragen und
glaubhaft gemacht. Dagegen spricht schon, dass die Telefonate mit der Kanzlei
ausschließlich mit der Kanzleivorsteherin, nicht aber mit dem Rechtsanwalt ge-
führt wurden. Zutreffend weist die Beschwerdeerwiderung auch darauf hin, dass
die vorgelegten Gesprächsnotizen dafür sprechen, dass ein Gespräch zwischen
dem Beklagten zu 3 und dem Anwalt erforderlich werden würde. Da jegliche
Rückmeldung der Kanzlei innerhalb der noch etwa drei Wochen dauernden Be-
schwerdefrist ausblieb, lag es nahe, dass die lediglich per Fax versandten
Schriftstücke den Empfänger nicht erreicht hatten. Warum bei der vorliegenden
Sachlage trotz eines ausreichenden Zeitfensters seitens der Beklagten nicht
rückgefragt wurde, ob die Sendung angekommen sei, ist schlichtweg unver-
ständlich.
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Bei dieser Sachlage muss auf den Vortrag der Beschwerdeerwiderung,
dass eine ausreichende Glaubhaftmachung fehle, und auf ihre Ausführungen
zur sachlichen Unbegründetheit der Beschwerde nicht eingegangen werden.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2006 - 12 U 236/05 -