Urteil des BGH vom 26.06.2001
BGH (stpo, prüfung, gesuch, erklärung, befangenheit, revisionsgrund, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 399/01
vom
21. März 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2002 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 26. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das gegen den Vorsitzenden angebrachte Befangenheitsgesuch
konnte zwar nicht als unzulässig behandelt werden; die unter Be-
schwerdegesichtspunkten erfolgende Prüfung durch das Revisionsge-
richt ergibt indessen, daß das Gesuch nicht zu Unrecht zurückgewie-
sen worden ist und damit der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO
nicht vorliegt. Unter Berücksichtigung der nachgeholten dienstlichen
Erklärung des Vorsitzenden läßt sich aus der beanstandeten Bekun-
dung keine Besorgnis der Befangenheit herleiten.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Becker