Urteil des BGH vom 10.07.2007
BGH (vergewaltigung, stpo, freiheitsstrafe, stgb, nötigung, antrag, wegfall, gesamtstrafe, strafe, grund)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 112/07
vom
10. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 2007 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 6. Dezember 2006 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im
Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-
soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-
teilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision
des Angeklagten gegen dieses Urteil hat nur den aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
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Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum
Nachteil der Christa H. verurteilt worden ist, weil die bisherigen Fest-
stellungen nicht ergeben, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen "an" dem
Tatopfer, also mit körperlichem Kontakt, vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ
1992, 433; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 7).
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Die auf Grund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs -
zur Klarstellung: wegen Vergewaltigung (vgl. BGH NStZ 2000, 254; Trönd-
le/Fischer, StGB 54. Aufl. § 177 Rdn. 75) - führt zum Wegfall der für den Fall
II. 1 verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe
und der Gesamtstrafe. Hiervon wird die für den Fall II. 2 (wegen Vergewalti-
gung) rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe
nicht berührt; sie kann daher als alleinige Strafe bestehen bleiben.
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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. Juli 2007 hat dem Senat vorge-
legen.
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Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann