Urteil des BGH vom 27.08.2009

BGH (zpo, vorinstanz, beschwerde, verletzung, rechtsmittel, gesetz, antragsteller, bewilligung, verteidigung, aussicht)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 60/09
vom
27. August 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller,
gegen
Antragsgegnerin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 - 7 W
23/09 - wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
(§ 114 ZPO).
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Hieran fehlt es, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nur statthaft ist,
wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem
angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraus-
setzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbe-
schwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
- II ZB 24/03 - NJW-RR 2005, 294 f).
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Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswid-
rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel
nicht statthaft. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivil-
prozessreformgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen
des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150, 133, 135 ff).
3
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.03.2009 - 5 O 504/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2009 - 7 W 23/09 -