Urteil des BGH vom 05.07.2005

BGH (zpo, wirkung, teil, mieter, beschädigung, zulassung, beschränkung, zeitpunkt, höhe, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 301/04
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 16. September 2004 wird als unzu-
lässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision des Klägers ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 2/5
und der Kläger 3/5 zu tragen.
Streitwert: 11.000,97 €.
Gründe:
1. Die Revision des Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach § 552
ZPO zu verwerfen, weil das Berufungsgericht sie nicht zugelassen hat, soweit
der Beklagte verurteilt worden ist. Zwar ist die Zulassung im Tenor des Urteils
nicht beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Entscheidungs-
gründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, NJW 2003, 2529
unter A; BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, unter
I). Dort wird als Zulassungsgrund angegeben, daß eine obergerichtliche Ent-
scheidung zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters bei
Beschädigung von Ausstattungselementen seitens des Mieters, die er, der Mie-
ter, selbst eingebracht hat, für den Fall, daß die ursprünglich vorhandenen oh-
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nehin bei Auszug des Mieters hätten ersetzt werden müssen, bisher nicht er-
gangen ist. Der vom Berufungsgericht angegebene Zulassungsgrund betrifft
daher allein die Ansprüche des Vermieters in bezug auf die Ausstattungsele-
mente - Fliesen und Sanitärausstattung -, die das Berufungsgericht dem Ver-
mieter aberkannt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zusatz, in dem es
heißt, insoweit sei eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wird
der Wille des Berufungsgerichts klar erkennbar, daß es die Revision nur für die-
se bestimmten Schadensersatzansprüche des Vermieters zulassen und nicht
lediglich eine Begründung für die (unbeschränkte) Zulassung der Revision ge-
ben wollte. Da das Berufungsgericht Ansprüche des Vermieters wegen dieser
Schäden verneint hat, wäre nur der Kläger zur Einlegung des Rechtsmittels be-
rechtigt gewesen. Eine Umdeutung der Revision des Beklagten in eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. grundsätzlich
Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 37), weil der Beklagte
nur in Höhe von 4.607,72 € verurteilt worden ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die Beschränkung ist zulässig, weil sie einen teilurteilsfähigen Teil des
Streitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt wer-
den können (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Der An-
spruch des Klägers wird aus einer Beschädigung der Ausstattungselemente
Fliesen und Sanitärgeräte durch den Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während
der Mietzeit hergeleitet und ist unabhängig davon zu beurteilen, welche sonsti-
gen Gegenstände von ihm ersetzt werden müssen, weil sie unbrauchbar ge-
worden sind. Es handelt sich daher nicht um einen Teil eines einheitlichen
Schadensersatzanspruchs.
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2. Mit der Verwerfung der Revision verliert die Anschließung ihre Wir-
kung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten sind verhältnismäßig zu quoteln (BGH,
Urteil vom 3. März 2005 aaO unter II).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns