Urteil des BGH vom 05.07.2005
BGH (zpo, wirkung, teil, mieter, beschädigung, zulassung, beschränkung, zeitpunkt, höhe, rechtsmittel)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 301/04
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
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Der  VIII. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs  hat  am  5. Juli  2005  durch  die  Vor-
sitzende  Richterin  Dr. Deppert  und  die  Richter  Dr. Beyer,  Wiechers,  Dr. Wolst
sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die  Revision  des  Beklagten  gegen  das  Urteil  der  6.  Zivilkammer
des  Landgerichts  Kleve  vom  16. September  2004  wird  als  unzu-
lässig verworfen.
Damit verliert die Anschlußrevision des Klägers ihre Wirkung.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte 2/5
und der Kläger 3/5 zu tragen.
Streitwert: 11.000,97 €.
Gründe:
1. Die Revision des Beklagten ist unzulässig und demgemäß nach § 552
ZPO  zu  verwerfen,  weil  das  Berufungsgericht  sie  nicht  zugelassen  hat,  soweit
der Beklagte verurteilt worden ist. Zwar ist die Zulassung im Tenor des Urteils
nicht beschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch aus den Entscheidungs-
gründen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  20. Mai  2003  - XI ZR  248/02,  NJW  2003,  2529
unter A; BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, unter
I).  Dort  wird  als  Zulassungsgrund  angegeben,  daß  eine  obergerichtliche  Ent-
scheidung  zum  Bestehen  eines  Schadensersatzanspruchs  des  Vermieters  bei
Beschädigung von Ausstattungselementen seitens des Mieters, die er, der Mie-
ter, selbst eingebracht hat, für den Fall, daß die ursprünglich vorhandenen oh-
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nehin  bei  Auszug  des  Mieters  hätten  ersetzt  werden  müssen,  bisher  nicht  er-
gangen  ist.  Der  vom  Berufungsgericht  angegebene  Zulassungsgrund  betrifft
daher  allein  die  Ansprüche  des  Vermieters  in  bezug  auf  die  Ausstattungsele-
mente  - Fliesen  und  Sanitärausstattung -,  die  das  Berufungsgericht  dem  Ver-
mieter aberkannt hat. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Zusatz, in dem es
heißt,  insoweit  sei  eine  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  erforderlich,  wird
der Wille des Berufungsgerichts klar erkennbar, daß es die Revision nur für die-
se  bestimmten  Schadensersatzansprüche  des  Vermieters  zulassen  und  nicht
lediglich eine  Begründung für  die (unbeschränkte)  Zulassung  der  Revision  ge-
ben  wollte.  Da  das  Berufungsgericht  Ansprüche  des  Vermieters  wegen  dieser
Schäden verneint hat, wäre nur der Kläger zur Einlegung des Rechtsmittels be-
rechtigt gewesen. Eine Umdeutung der Revision des Beklagten in eine Nichtzu-
lassungsbeschwerde kommt schon deshalb nicht in Betracht (vgl. grundsätzlich
Zöller/Gummer/Heßler,  ZPO,  25. Aufl.,  Vor  § 511  Rdnr. 37),  weil  der  Beklagte
nur in Höhe von 4.607,72 € verurteilt worden ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Die  Beschränkung  ist  zulässig,  weil  sie  einen  teilurteilsfähigen  Teil  des
Streitgegenstandes betrifft, auf den auch ein Rechtsmittel hätte beschränkt wer-
den  können  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  3. März  2005  aaO  m.w.Nachw.).  Der  An-
spruch  des  Klägers  wird  aus  einer  Beschädigung  der  Ausstattungselemente
Fliesen und Sanitärgeräte durch den Mieter zu irgendeinem Zeitpunkt während
der Mietzeit hergeleitet und ist unabhängig davon zu beurteilen, welche sonsti-
gen  Gegenstände  von  ihm  ersetzt  werden  müssen,  weil  sie  unbrauchbar  ge-
worden  sind.  Es  handelt  sich  daher  nicht  um  einen  Teil  eines  einheitlichen
Schadensersatzanspruchs.
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2.  Mit  der  Verwerfung  der  Revision  verliert  die  Anschließung  ihre  Wir-
kung  (§ 554  Abs. 4  ZPO).  Die  Kosten  sind  verhältnismäßig  zu  quoteln  (BGH,
Urteil vom 3. März 2005 aaO unter II).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns