Urteil des BGH vom 25.04.2006
BGH (zpo, folge, begründung, streitwert, bindungswirkung, bindung, fortbildung, sicherung, beschwerde, bedingung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 109/05
vom
25. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Mai 2005 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-
beschwerde besteht hinsichtlich der Folgen des Versicherungsfalls keine Bindung
nach § 108 Abs. 1 SGB VII an eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren.
Die Folgen des Versicherungsfalls werden im Unfallversicherungsrecht unter
Beachtung der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung festgestellt, während
die Folgen der unerlaubten Handlung zivilrechtlich nach der Adäquanztheorie
ermittelt werden. Die Beurteilungen können deshalb unterschiedlich ausfallen.
Daher kann sich die Bindungswirkung nicht darauf erstrecken, welche
Gesundheitsstörungen Folge des Versicherungsfalls sind (vgl.
Brackmann/Krasney, SGB VII, § 108 Rn. 11; Nehls in Hauck-Noftz, SGB VII,
K § 108 Rn. 9; Krasney, NZS 2004, 68, 72; Lauterbach/Dahm, SGB VII, § 108
Rn. 8; KassKomm/Riecke, SGB VII § 108 Rn. 4).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 35.000,00 €
Müller Greiner
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 15.09.2004 - 2 O 283/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 U 187/04 -