Urteil des BGH vom 14.07.2010
BGH (stgb, gefährdung, schizophrenie, brandstiftung, wohnung, psychiatrie, brand, freiheitsstrafe, umfang, haus)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 278/10
vom
14. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 9. März 2010 mit den Feststellungen aufge-
hoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatge-
schehen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Die Verfah-
rensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO. Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge in dem aus der Ent-
scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem
17. Lebensjahr unter einer hebephrenen Schizophrenie leidet. In Phasen eines
akuten Schubes verspürte er oftmals den Drang, sich selbst zu töten. Motiviert
wurde dies unter anderem durch die Furcht des Angeklagten davor, dass er
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seinen Phantasien von Gewalthandlungen gegenüber Frauen folgen könne.
Schon vor der Tat war es zu einer Reihe von Selbsttötungsversuchen gekom-
men. Am Tattag, dem 18. April 2009, hatte der Angeklagte davon gelesen, dass
eine Frau durch Brand zu Tode gekommen sei, nachdem sie im Bett geraucht
hatte. Dies nahm er zum Anlass, einen Selbsttötungsversuch durch Brandstif-
tung in seiner Wohnung, die sich in einem von acht Mietparteien bewohnten
Haus befand, zu unternehmen. Er band sich selbst ein Bein am Bett fest, legte
Zeitungen vor dem Bett aus und zündete diese an. Er erkannte dabei die Ge-
fährdung anderer Hausbewohner durch Ausbreitung des Feuers, vertraute aber
darauf, dass diese Personen rechtzeitig gewarnt werden würden. Als die Bett-
decke in seiner unmittelbaren Nähe brannte, geriet er in Panik, löste seine Fes-
sel und rannte aus dem Haus. Danach versuchte er, die Mitbewohner zu war-
nen. Durch Einsatz der Feuerwehr konnte der Brand gelöscht werden. Die vom
Angeklagten gemietete Wohnung wurde aber weit gehend zerstört.
Das Landgericht ist dem psychiatrischen Sachverständigen Su. darin
gefolgt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert,
aber nicht aufgehoben gewesen sei. Zur Tatzeit habe ein akuter Schub der
Schizophrenie vorgelegen. Dadurch sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-
recht der Tat einzusehen, erheblich eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben
gewesen. Er habe die Gefährdung anderer Personen noch erfassen können,
diese Erkenntnis jedoch infolge des psychotischen Handlungsantriebes in den
Hintergrund gedrängt. "Gerade dies habe dazu geführt, dass der Angeklagte
nicht in der Lage gewesen sei, den Gedanken an eine Gefährdung anderer
auch entsprechende Taten folgen zu lassen. Die Realität habe den Angeklagten
erst wieder erreicht, als sich das Feuer ausgebreitet habe und er in Panik ver-
fallen sei."
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2. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Annahme, die Schuld-
fähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit nicht im Sinne von § 20 StGB aufge-
hoben gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ferner ist
die Maßregelanordnung rechtlich zu beanstanden.
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a) Die hebephrene Schizophrenie des Angeklagten ist eine krankhafte
seelische Störung im Sinne von § 20 StGB (vgl. Müller-Isberner/Venzlaff in:
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 177). Das
Landgericht hat auch festgestellt, dass die Brandstiftung der Ausdruck eines
akuten Krankheitsschubes war. Jedoch hat es daraus keine fehlerfreien
Schlüsse gezogen.
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Auf die erhebliche Verminderung der Fähigkeit des Angeklagten, das Un-
recht der Tat einzusehen, kommt es hier nicht an. Sie wäre nur von Bedeutung,
wenn sie das tatsächliche Fehlen der Einsicht zur Folge gehabt hätte (BGHSt
34, 22, 25). Davon ist aber nach den Feststellungen nicht auszugehen.
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Bei der Annahme, dass der Angeklagte zur Tatzeit in der Lage war, sich
entsprechend seiner Unrechtseinsicht rechtmäßig zu verhalten, waren die im
angefochtenen Urteil wiedergegebenen Ausführungen des psychiatrischen
Sachverständigen widersprüchlich. Einerseits hat er bemerkt, es habe für eine
Aufhebung der Steuerungsfähigkeit keine Hinweise gegeben. Andererseits war
der Angeklagte nach Ansicht des Sachverständigen bei der Begehung der Tat
"nicht in der Lage gewesen, den Gedanken an eine Gefährdung anderer auch
entsprechende Taten folgen zu lassen". Damit war ersichtlich ein Vermeidungs-
verhalten gemeint. War der Angeklagte jedoch wegen seines krankheitsbeding-
ten Dranges zur Selbsttötung nicht in der Lage, die Brandstiftungshandlung zu
unterlassen, dann hat ihm zur Tatzeit die nach § 20 StGB erforderliche Steue-
rungsfähigkeit gefehlt.
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Ob bei der Begehung der Tat Schuldunfähigkeit vorlag, ist eine Rechts-
frage, die das Gericht zu beantworten hat. Dabei handelt es sich nicht um eine
psychiatrische Frage (vgl. schon BGHSt 8, 113, 122). Das Landgericht hat aber
den genannten Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen nicht
aufgelöst. Das wäre geboten gewesen, zumal bei einer Straftat, die gerade aus
dysphorischer Verstimmung oder impulsiver Spannung aufgrund einer hebe-
phrenen Schizophrenie begangen wurde, die Steuerungsunfähigkeit des Täters
regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Nedopil, Forensische Psy-
chiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 152). Die Überlegung des Landgerichts, dass der An-
geklagte sein Vorhaben "planvoll und zielgerichtet umzusetzen versucht" habe,
schließt es dagegen nicht aus, dass er zur Vermeidung der Tathandlungen
nicht in der Lage war. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 21
StGB zwar sicher vorliegen, Schuldunfähigkeit aber auszuschließen sei, genügt
daher nicht den Anforderungen (vgl. Senat, NStZ 1997, 383). Der Schuldspruch
und der Strafausspruch können deshalb keinen Bestand haben.
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b) Der Senat hebt auch den Maßregelausspruch auf. Der Rechtsfehler
hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe erfasst
zunächst auch die Anwendung von § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB. Darüber hinaus
ist das Landgericht bei der Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten für die
Allgemeinheit im Sinne von § 63 StGB dem Sachverständigen gefolgt, der für
den Fall des Ausbleibens einer konsequenten medikamentösen Behandlung
und betreuenden Versorgung weitere Krankheitsschübe und darauf beruhende
Selbsttötungsversuche als wahrscheinlich bezeichnet hat. Auf die bloße Selbst-
gefährdung kommt es aber für die strafrechtliche Maßregel nicht an. Das Land-
gericht hat angemerkt, dass Selbsttötungshandlungen auch unter Gefährdung
anderer Personen zu erwarten seien, wie es sich aus der im Urteil nicht näher
erläuterten Herbeiführung einer Gasexplosion im Jahre 1987 ergebe. Es fehlt
im Urteil aber eine Auseinandersetzung damit, dass der Angeklagte ungeachtet
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zahlreicher Selbsttötungsversuche seither nicht mehr wegen zumindest rechts-
widriger Taten in Erscheinung getreten ist, er seit Juni 2009 erneut unter
Betreuung steht und nach freiwilliger stationärer Behandlung in der Abteilung
für Psychiatrie der H. klinik in einem Wohnheim für psychisch Kranke
aufgenommen wurde. Die Anordnung der schwer wiegenden Maßregel nach
§ 63 StGB setzt aber eine erschöpfende Abwägung der Umstände voraus (vgl.
Senat, NStZ-RR 2007, 73, 74). Der neue Tatrichter wird daher das Vorliegen
einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades für erneute schwere Störungen des
Rechtsfriedens (vgl. Senat, NStZ-RR 2005, 303, 304) näher zu erörtern haben.
c) Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von dem unter
2.a) genannten Rechtsfehler nicht betroffen und können aufrechterhalten wer-
den. Ergänzende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zulässig.
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Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott