Urteil des BGH vom 17.06.1998
BGH (zpo, kirchhof, zwangsverwaltung, konkursmasse, vereinbarung, verfügungsbefugnis, stillen, interesse, vermieter, streitwert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 288/98
vom
28. September 2000
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 28. September 2000
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 200.000 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO). Die Tatrichter haben rechtsfehlerfrei festgestellt, der klagende Konkurs-
verwalter und die Beklagte als Grundschuldgläubigerin hätten vereinbart, daß
die Beklagte die Mieten der belasteten Hausgrundstücke einziehen und dafür
die dem Vermieter obliegenden Aufwendungen tragen und von einer Zwangs-
verwaltung, die die Mietzinsansprüche erfaßt hätte (§§ 146, 148 Abs. 1 Satz 1
ZVG mit §§ 4 Abs. 2, 47 KO, 1123 Abs. 1, 1147, 1192 BGB, 864, 865 ZPO),
absehen sollte, um eine im Interesse der Konkursmasse und der Beklagten
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liegende freihändige Veräußerung der Hausgrundstücke nicht zu erschweren.
Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch
(§ 565 a ZPO). Die Vereinbarung einer solchen "stillen Zwangsverwaltung" hält
sich im Rahmen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Konkursver-
walters (§ 6 KO) und ist rechtswirksam (vgl. RGZ 35, 118, 120 f; RG JW 1915,
709, 710; OLG München WM 1993, 434, 435 f mit zust. Anm. Hess WuB VI B.
§ 21 KO 1.93; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 4 KO Anm. 2,
§ 21 KO Anm. 4).
Kreft Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter