Urteil des BGH vom 24.06.2010

BGH (zpo, sache, freiburg, annahme, aufrechnung, kongruenz, sicherheit, darlehen, begründung, anfechtbarkeit)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 13/09
vom
24. Juni 2010
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 24. Juni 2010
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 30. Dezember 2008 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 189.670,49 € festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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1. Eine Anfechtbarkeit wegen inkongruenter Deckung nach § 131 Abs. 1
InsO kommt entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Berufungsge-
richts nicht in Betracht. Die Beklagte hatte einen Anspruch auf die Herstellung
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einer Aufrechnungslage, weil zwischen der Schuldnerin und ihr vereinbart war,
dass das Darlehen durch Aufrechnung mit den Renditeansprüchen getilgt wer-
den sollte.
2. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf die Unanwendbarkeit des
§ 131 InsO bedurfte es nicht. Es ist Sache des Klägers, seine Klage schlüssig
zu begründen. Mit der Annahme einer Kongruenz - und damit einhergehend
dem Versagen des § 131 InsO - musste er von vornherein rechnen. Deshalb
hätte er schon in erster Instanz zu § 130 InsO vortragen müssen, zumal in die-
se Richtung das Verteidigungsvorbringen der Beklagten zielte. Dass das Land-
gericht Inkongruenz bejaht hatte, durfte den Kläger nicht in Sicherheit wiegen,
nachdem die Gegenseite Berufung eingelegt hatte.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 29.06.2007 - 3 O 377/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2008 - 14 U 126/07 -