Urteil des BGH vom 05.12.2006

BGH (vernehmung, stpo, protokoll, bezug, verurteilung, bestellung, straftat, hauptverhandlung, stellungnahme, anhörung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 441/06 vom
5. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 24. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Protokolle der polizeilichen Ver-
nehmungen des Angeklagten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhand-
lung eingeführt worden ist. Denn das Landgericht hat das Protokoll der richter-
lichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. August 2005 gemäß § 254
Abs. 1 StPO verlesen, in der er den Tathergang im Wesentlichen so schilder-
te, wie bei den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen, und auf diese
Schilderung Bezug nahm (UA S. 18). Bereits diese Schilderung der Tat recht-
fertigt die Verurteilung wegen Mordes, da sie die Mordmerkmale der Heimtü-
cke sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat belegt. Das Protokoll der
richterlichen Vernehmung war verwertbar; der vorherigen Bestellung eines
Pflichtverteidigers bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker