Urteil des BGH vom 20.11.2012
BGH: rechtliches gehör, beratung, verfügung, datum, erstellung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 382/11
vom
20. November 2012
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles
und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
9. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt.
Entgegen der in der Anhörungsrüge geäußerten Vermutung hat sich der
Senat mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin im Einzelnen beschäftigt
und die dort ausgeführten Rügen nach intensiver Vorbereitung der Sache durch
den Berichterstatter und ausführlicher Beratung über dessen schriftlich ausge-
arbeiteten Entscheidungsvorschlag für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit die Anhörungsrüge zur Begründung ihrer Annahme, der Senat
habe sich nicht in der gebotenen Tiefe mit der Sache auseinandergesetzt, den
zeitlichen Ablauf des Beschwerdeverfahrens nach Übernahme der Sache durch
den Senat anführt, gibt dies Anlass zu folgender Erläuterung:
Zutreffend führt die Anhörungsrüge aus, dass die zunächst dem II. Zivil-
senat des Bundesgerichtshofs zugeschriebene Sache mit Beschluss des
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VIII. Zivilsenats vom 11. September 2012 von diesem in dessen Zuständigkeit
übernommen wurde. Mit weiterem Beschluss vom 9. Oktober 2012 hat der Se-
nat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Berichterstatter des
Senats war indes mit der Sache bereits ab dem 27. Juni 2012 befasst, denn
unter diesem Datum sind ihm vom Vorsitzenden des VIII. Zivilsenats die voll-
ständigen Gerichtsakten einschließlich der Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde zur Erstellung eines schriftlichen Entscheidungsvorschlags zugeleitet
worden. Der Berichterstatter, der an der Zuständigkeit des VIII. Zivilsenats kei-
nen Zweifel hatte, hat sich der Sache in den folgenden Wochen auch inhaltlich
angenommen und für die Senatsberatung einen schriftlichen Entscheidungs-
vorschlag erarbeitet, der Grundlage der Beratung und Entscheidung des Senats
vom 9. Oktober 2012 war. Der schriftliche Entscheidungsvorschlag des Bericht-
erstatters lag den übrigen Senatsmitgliedern mehrere Wochen vor der Senats-
beratung vom 9. Oktober 2012 vor, so dass diesen ausreichend Zeit zur Verfü-
gung stand, die Senatsberatung vorzubereiten und Einsicht in die auf der Ge-
schäftsstelle befindlichen Gerichtsakten zu nehmen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Senat entgegen der An-
nahme der Anhörungsrüge nicht nur 18 Tage, sondern 15 Wochen mit der Sa-
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che befasst war. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass diese Zeit jeden-
falls ausreichend war, um sich der Sache in der gebotenen Tiefe anzunehmen.
Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2009 - 9 O 464/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2011 - 10 U 167/09 -