Urteil des BGH vom 22.11.2004

BGH (gkg, antrag, bewilligung, zpo, antragsteller, aussicht, gegner, zahlung, raum, offenkundig)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 1/04
vom
22. November 2004
in der Kostensache
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr
beschlossen:
Die als Erinnerung anzusehende Eingabe des Antragstellers vom
26. Oktober 2004 gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung
vom 12. März 2004 - KSB 780041009671 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz
der Gerichtskosten mit der Begründung, er habe in den Vorinstanzen jeweils
Prozeßkostenhilfe beantragt. Vor dem Bundesgerichtshof sei ein neuer Antrag
nicht erforderlich, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels sei nicht nochmals zu
prüfen. Zudem sei die Zahlungsaufforderung im Hinblick auf seine geringen
Einkommensverhältnisse nicht gerechtfertigt.
II.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG (n.F.) hat keinen Erfolg.
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG (n.F.) kann nur auf eine Verletzung
des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 1992
- 3 -
- V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96,
NJW-RR 1998, 503 und vom 13. November 2002 - IV ZR 146/01, S. 3 des Um-
drucks).
Nicht zulässig sind damit alle Einwendungen, die sich gegen die Kosten-
belastung einer Partei als solche richten. Entgegen der Ansicht des Antragstel-
lers wirkt ein einmal gestellter Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht für weitere
Instanzen fort. Vielmehr erfolgt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für jeden
Rechtszug besonders (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Verfahren vor dem Bun-
desgerichtshof lag bis zum instanzabschließenden Beschluß vom 9. März 2004
kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vor. Weiter trifft es nur ein-
geschränkt zu, daß nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in einem höheren Rechtszug
nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet. Nach
§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt dies nur für den Fall, daß der Gegner das
Rechtsmittel eingelegt hat. Vorliegend hat jedoch der Kläger, welcher Prozeß-
kostenhilfe begehrt, auch die Rechtsbeschwerde eingelegt.
Kostenrechtliche Einwendungen hat der Antragsteller nicht erhoben.
Mangels Bewilligung ratenfreier Prozeßkostenhilfe besteht für den Kläger
die uneingeschränkte Kostentragungspflicht. Ein Absehen von der Erhebung
der Kosten gemäß § 10 Abs. 1 KostVfg kommt nicht in Betracht, da keine aus-
reichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, die das dauernde Unvermögen des
Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig machen.
Nach Nr. 1953 des GKG (a.F.) ist für die Verwerfung der Rechtsbe-
schwerde eine Festgebühr von 50,00 Euro entstanden, die zu Recht erhoben
wurde.
- 4 -
Für eine Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG (n.F.) besteht kein
Raum, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht festzustellen ist.
Das Verfahren über die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 8 GKG (n.F.) ge-
richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr