Urteil des BGH vom 11.12.2008

BGH (schiedsgericht, ordre public, antragsteller, unterlagen, zpo, norm, begründung, rüge, erhöhung, kenntnis)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 72/07
vom
11. Dezember 2008
in dem Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Galke, Dr. Herr-
mann und Wöstmann
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 30. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückge-
wiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
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1.
Der Senat hat in der Sitzung vom 30. Oktober 2008 das Vorbringen des
Antragstellers eingehend gewürdigt. Wenn der Senat eine andere Rechtsauf-
fassung vertritt, als der Beschwerdeführer sich dies wünscht, ist dies unter dem
Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG unerheblich (vgl. BVerfGE 64 1, 12).
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2.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des Antragstel-
lers, das Schiedsgericht habe seinen Vortrag zur Präklusion der Rüge des An-
tragsgegners zur Frage der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts unberücksich-
tigt gelassen, nicht durchgreift. Der vom Beschwerdeführer insoweit allein ge-
rügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG
schützt nicht davor, dass das Gericht einem Umstand nicht die richtige Bedeu-
tung für die weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerung beimisst (vgl.
BVerfGE 76, 93, 98; 22, 267, 273 f). Der Schutzbereich des grundrechtsglei-
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chen Rechts ist auf das vom Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf
die Kontrolle der Entscheidung in der Sache ausgerichtet (BVerfG NJW-RR
2008, 75, 76). Sollte das Schiedsgericht - wie der Antragsteller vorträgt - die
Norm des § 1040 ZPO bei der Abfassung der Entscheidung nicht im Blick ge-
habt haben, so lässt dies nicht darauf schließen, dass der Vortrag des An-
tragstellers nicht berücksichtigt worden sei. Vielmehr hätte das Schiedsgericht
dann eine Norm übersehen, was eine - von dem Oberlandesgericht im Rahmen
der Prüfung des ordre public vertretbar hingenommene - unrichtige Rechtsan-
wendung darstellte, nicht aber eine Verletzung des Rechts des Antragstellers
auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
3.
Nicht durchgreifend ist auch die Rüge des Antragstellers, das Schiedsge-
richt habe sein Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es ohne
erneuten Hinweis seine geäußerte Rechtsauffassung zu der Frage gewechselt
habe, ob die vom Antragsteller geforderte und vom Antragsgegner zu zahlende
Bereitstellungspauschale nicht fest sei, sondern sich am hälftigen Kostenaus-
gleich gemessen an den tatsächlichen Einkünften orientiere.
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Zunächst bestehen schon Zweifel an einem schlüssigen Vortrag des An-
tragstellers zum Hinweis des Schiedsgerichts. In dem Schreiben des Antrag-
stellers persönlich an das Schiedsgericht vom 20. November 2006 ist keine Re-
de davon, dass das Schiedsgericht ausdrücklich und abschließend seine
Rechtsauffassung in der vom Antragsteller gewünschten Richtung geäußert
hat. Vielmehr spricht der Antragsteller selbst in diesem Schreiben davon, dass
das Schiedsgericht "den Eindruck vermittelt" habe, dass die Kostentragungs-
pflicht nicht als fixer Betrag vereinbart gewesen sei. Weiter spricht er von der
grundsätzlichen Fehleinschätzung seinerseits hinsichtlich der vorläufigen Auf-
fassung des Schiedsgerichts, was nicht verständlich wäre, wenn das Schieds-
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gericht eindeutig und abschließend seine Rechtsauffassung geäußert hatte. Im
Weiteren führt er in dem Schreiben lediglich aus, dass das Gericht den von ihm
gewünschten Grundsatz der Kostenteilung im Rahmen der Zahlungsfähigkeit
"signalisiert" habe. Die eigene Darstellung des Antragstellers steht deshalb im
Widerspruch zum Vortrag vor dem Oberlandesgericht und im Rechtsbeschwer-
deverfahren, dass das Schiedsgericht eindeutig seine Rechtsauffassung in der
vom Antragsteller gewünschten Weise geäußert habe.
Unbeschadet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht substantiiert
dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf der fehlenden Möglichkeit
zum Vortrag beruhte. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat der Antrag-
steller lediglich geltend gemacht, er hätte auf einen erneuten Hinweis des
Schiedsgerichtes das vorgetragen, was er nach Erlass des Teilschiedsspruchs
mit dem Schreiben vom 20. November 2006 gegenüber dem Schiedsgericht
eingewandt hat. Soweit er sich in dem Schreiben auf bereits dem Schiedsge-
richt seinerzeit vorgelegte Unterlagen beruft, kann es als ausgeschlossen an-
gesehen werden, dass das Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung
gelangt wäre, da der Sachvortrag der Parteien vom Schiedsgericht zur Kenntnis
genommen wurde und es sich eingehend mit der Frage der nachträglichen Er-
höhung der Bereitstellungspauschale und den dazu maßgeblichen Umständen
geäußert hat. Soweit sich der Antragsteller in seinem Schreiben auf zusätzliche
Unterlagen beruft, die er dem Schiedsgericht vorgelegt hätte, liegen diese hier
im gerichtlichen Verfahren nicht vor. Die Anlagen zu dem Schriftsatz vom
20. November 2006 sind nicht beigefügt. Insoweit ist eine Überprüfung nicht
möglich, ob diese Unterlagen überhaupt geeignet gewesen wären, das
Schiedsgericht zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen zu lassen. Der
schriftsätzliche Vortrag selbst bezieht sich im Wesentlichen auf die Rechtsauf-
fassung des Antragstellers und die nicht vorgelegten Nachweise. Ein konkreter
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Vortrag zum Inhalt der geschlossenen Vereinbarung, der geeignet gewesen
wäre, die rechtlichen Ausführungen des Schiedsgerichts im Schiedsspruch in
Frage zu stellen, findet sich in dem Schriftsatz nicht. Dies geht zu Lasten des
insoweit darlegungspflichtigen Beschwerdeführers.
4.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO). Der Beschwerdeführer kann mit der Anhörungsrüge keine weitere
Begründung einfordern, als dies nach den Verfahrensvorschriften in der Haupt-
sache vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR
263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).
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Schlick
Wurm Galke
Herrmann
Wöstmann
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 10 Sch 1/07 -