Urteil des BGH vom 13.06.2002
BGH (1995, zpo, folge, sache, streitwert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 92/00
vom
13. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
am 13. Juni 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 21. Dezember 1999 wird nicht angenom-
men.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 598.969 DM
(= 306.247,99
€) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist vom Berufungs-
gericht mit der Verneinung des geltend gemachten Steuerschadens als Folge
der notariellen Amtspflichtverletzung auch richtig entschieden worden (§ 554 b
ZPO a.F.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht aus Nr. 39 Abs. 3 Satz 6
GewStR 1990 und der zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ge-
schlossen, daß der bilanzierte Umwandlungsgewinn auf den 1. Januar 1995
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noch der laufenden Gewerbetätigkeit der verschmolzenen KG zuzurechnen ist.
Hierfür spricht vor allem, daß sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 5. Ja-
nuar 1998 selbst darauf berufen hat, die Grundstücksverkäufe der KG vom
8. Dezember 1994 seien allein durch ganz normale kaufmännische Entschei-
dungen zur Abwendung drohender Verluste ausgelöst worden; Überlegungen
in Richtung auf eine Verschmelzung der KG mit der Klägerin hätten sich erst im
nachhinein ergeben. Die steuerliche Rückbezugsmöglichkeit der Verschmel-
zung gemäß § 20 Abs. 7 und 8 UmwStG hätte nicht dazu führen können, ange-
bahnte steuerpflichtige Gewerbeerträge aus schwebenden Verträgen des lau-
fenden Geschäftes in einen steuerlich begünstigten Verschmelzungsgewinn zu
verwandeln.
Kreft Fischer Ganter
Raebel Kayser