Urteil des BGH vom 15.05.2003

BGH (körperliche untersuchung, nachweis, zoll, untersuchung, kopfschmerzen, durchführung, sicherung, antrag, aussicht, rüge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 4/03
vom
15. Mai 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll
am 15. Mai 2003
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
Über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichti-
gung des Vortrags des Klägers im Prozeßkostenhilfeantrag wäre
die Revision nicht zuzulassen.
Die Rüge, ein entscheidungserheblicher Beweisantrag sei über-
gangen worden, kann zwar Anlaß sein, die Revision zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen; dies setzt aber in
der Regel voraus, daß der Verstoß klar zutage tritt, also offenkun-
dig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -
BGHZ 151, 221 und vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002,
3180). Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsverstoß sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Berufungsgericht befaßt sich
im Berufungsurteil mit den Anträgen des Klägers und legt dar, wa-
rum ihnen nicht nachgegangen werden mußte. Die vom Kläger
behaupteten Beschwerden wurden von den Beklagten nicht
bestritten. Die körperliche Untersuchung, die der Kläger zum
Nachweis dieser Beschwerden angeboten hatte, war deshalb
- 3 -
mangels Beweiserheblichkeit der vom Kläger behaupteten Tatsa-
chen nicht erforderlich. Einen Zusammenhang zwischen der Me-
ningitis und den Kopfschmerzen des Klägers vermochten beide
gerichtliche Sachverständige nicht herzustellen. Es ist weder dar-
getan noch im übrigen ersichtlich, weshalb die vom Kläger ange-
botene körperliche Untersuchung diesen Nachweis erbringen
könnte.
Die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat
demnach keine Erfolgsaussicht. Unter diesen Umständen kann für
ihre Durchführung auch keine Prozeßkostenhilfe gewährt werden.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll