Urteil des BGH vom 24.05.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 163/06
vom
8. März 2007
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO §§ 6, 7, 34
Der Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung des
Eröffnungsbeschlusses durch das Beschwerdegericht einzulegen.
BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZB 163/06 - LG Kiel
AG Norderstedt
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Kiel vom 8. September 2006 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 2. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.455,43 €
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte zu 1. (fortan: Gläubiger) beantragte die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin
widersprach, weil sich die Forderung nicht gegen sie richte, sondern gegen eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterin sie sei. Über das
Vermögen dieser Gesellschaft war bereits am 7. Februar 2006 das Insolvenz-
verfahren eröffnet worden.
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Mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ist das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden; der weitere Beteiligte zu 2. ist zum
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Insolvenzverwalter bestellt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldne-
rin ist der Eröffnungsbeschluss aufgehoben worden, weil die Schuldnerin nur
als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Forderung des
Gläubigers einzustehen habe; gemäß § 93 InsO könne die persönliche Haftung
eines Gesellschafters für die Dauer des Insolvenzverfahrens über das Vermö-
gen der Gesellschaft jedoch nur von deren Insolvenzverwalter geltend gemacht
werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren
Beteiligten zu 2., der die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der
Schuldnerin erreichen will. Seiner Ansicht nach ist nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens nur noch das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes zu prüfen. Die
Forderung des Gläubigers gegen die Schuldnerin bestehe nach wie vor.
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II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
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1. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die sofortige
Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82; BGH, Beschl. v. 18. September
2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM
2003, 2390; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; v. 26. Oktober 2006
- IX ZB 163/05, WM 2007, 169). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Ent-
scheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem
Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde einräumt
(§ 6 InsO). Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht
nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu. Gegen die Ablehnung der
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Eröffnung mangels Masse kann auch der Schuldner sofortige Beschwerde ein-
legen. Der Insolvenzverwalter hat kein Beschwerderecht.
2. Der weitere Beteiligte zu 2. meint demgegenüber, der hier gegebene
Fall, dass ein Eröffnungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Schuld-
ners aufgehoben werde, sei in § 34 InsO nicht geregelt. Diese Ansicht trifft nicht
zu. Der (endgültige) Insolvenzverwalter, der erst im Eröffnungsbeschluss be-
stellt wird (§ 27 InsO), kann durch die Entscheidung des Insolvenzgerichts über
den Eröffnungsantrag nie beschwert sein. Eine ihm nachteilige Entscheidung,
die ein Rechtsmittel sinnvoll erscheinen ließe, kann frühestens im Verfahren der
sofortigen Beschwerde getroffen werden. Hätte der Gesetzgeber ihm deshalb
abweichend von § 7 InsO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einräumen wollen, hätte er dies im Rege-
lungszusammenhang des § 34 InsO getan. Das ist jedoch nicht geschehen. Es
bleibt daher bei dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsbeschwerden nur ge-
gen Entscheidungen des Beschwerdegerichts und nur von Personen eingelegt
werden können, welche schon zur Einlegung der sofortigen Beschwerde befugt
gewesen wären (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006,
239).
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3. Eine analoge Anwendung von § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO kommt eben-
falls nicht in Betracht. § 59 InsO regelt die Entlassung des Insolvenzverwalters
aus wichtigem Grund. Vor einer derartigen Maßnahme ist dem Verwalter recht-
liches Gehör zu gewähren; ihm steht gegen die Entlassung die sofortige Be-
schwerde zu. Endet das Amt des Verwalters nicht durch eine Entlassung nach
§ 59 InsO, sondern durch Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
(§ 207 InsO), wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO) oder mit
Zustimmung der Gläubiger (§ 213 InsO), steht dagegen kraft ausdrücklicher
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gesetzlicher Anordnung nur den Insolvenzgläubigern und, wenn die Einstellung
nach § 207 InsO erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 216
Abs. 1 InsO). Der Verwalter ist nicht beschwerdeberechtigt. Allein der Umstand,
dass die Einstellung des Verfahrens das Ende des Amts des Insolvenzverwal-
ters bedeutet, eröffnet diesem kein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Ver-
fahrens. Für das Ende des Amtes des Verwalters wegen Aufhebung des Eröff-
nungsbeschlusses gilt - ebenso wie für das Ende des Amtes des vorläufigen
Verwalters durch Abweisung des Eröffnungsantrags (vgl. BGH, Beschl. v.
26. Oktober 2006 - IX ZB 163/05, WM 2007, 169 f) - nichts anderes.
4. Eine Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde folgt schließlich
auch nicht aus der von der Rechtsbeschwerde behaupteten objektiven Unrich-
tigkeit der angefochtenen Entscheidung. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet dem-
jenigen Rechtsschutz, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten ver-
letzt wird. Umfassenden Rechtsschutz garantiert das Grundgesetz jedoch nur
zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der
Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht
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wird, welche die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt (BVerfG
ZIP 2006, 1355, 1357). Ein Insolvenzverwalter hat kein eigenes Recht darauf,
dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, eröffnet bleibt oder nicht aufgehoben
oder eingestellt wird.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 66 IN 58/06 -
LG Kiel, Entscheidung vom 08.09.2006 - 4 T 59/06 -